Beschluss
13 ME 572/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der Hauptsache-Streit erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs und dem öffentlichen Vollzugsinteresse voraus; letzteres kann nur vorrangig sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist.
• Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 begründet ein Aufenthaltsrecht der Kinder von (ehemaligen) Wanderarbeitnehmern und den die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteilen, dieses Recht setzt aber regelmäßige Teilnahme am Unterricht bzw. Ausbildung voraus.
• Fehlender fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt als Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender führt zum Verlust eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU.
• Ein formell ordnungsgemäß begründetes besonderes Vollzugsinteresse kann durch erhebliche und dauerhafte Inanspruchnahme von Sozialleistungen und strafrechtliche Verfehlungen gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens; Abschiebungsandrohung und Freizügigkeitsrechte bei fehlendem Schulbesuch • Ist der Hauptsache-Streit erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs und dem öffentlichen Vollzugsinteresse voraus; letzteres kann nur vorrangig sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist. • Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 begründet ein Aufenthaltsrecht der Kinder von (ehemaligen) Wanderarbeitnehmern und den die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteilen, dieses Recht setzt aber regelmäßige Teilnahme am Unterricht bzw. Ausbildung voraus. • Fehlender fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt als Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender führt zum Verlust eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. • Ein formell ordnungsgemäß begründetes besonderes Vollzugsinteresse kann durch erhebliche und dauerhafte Inanspruchnahme von Sozialleistungen und strafrechtliche Verfehlungen gestützt werden. Die Antragssteller (sechs Personen, darunter Kinder) waren Adressaten eines Bescheids der Behörde vom 9. März 2020, mit dem ihnen der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt und Abschiebung nach Rumänien angedroht wurde. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Antragsteller rügten insbesondere, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht, insbesondere Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 und FreizügG/EU, zustehe. Die Behörde begründete die sofortige Vollziehung formal ordnungsgemäß und führte ein besonderes Vollzugsinteresse an, vor allem wegen drohender Sozialleistungsinanspruchnahme und strafrechtlicher Verfehlungen. Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Beschluss erlassen; die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise geprüft. Relevante Tatsachen sind insbesondere das Nichtvorliegen eines fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts als Arbeitnehmer/arbeitssuchend bei einigen Antragstellern sowie vielfache unentschuldigte Schulfehlzeiten bei den schulpflichtigen Kindern. • Verfahrenseinstellung: Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; über die Kosten war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, daher Kostenauferlegung an die Antragsteller je ein Sechstel. • Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an Aussetzung des Vollzugs und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; das öffentliche Interesse kann nur dann vorrangig sein, wenn der Verwaltungsakt voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand hat. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Der Bescheid vom 9. März 2020, der den Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrechts festgestellt und Abschiebung angedroht hat, hätte sich in der summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Entscheidend war, dass die Antragsteller 1 und 2 weder ein Arbeitsverhältnis noch nachweislich arbeitssuchend waren und keinen ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt als Arbeitnehmer/arbeitssuchend nachweisen konnten (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). • Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011: Diese Vorschrift kann Kindern von (ehemaligen) Wanderarbeitnehmern und den die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Eltern ein Aufenthaltsrecht vermitteln, setzt jedoch voraus, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht bzw. an der Ausbildung teilnehmen. Massive und wiederholte Verletzungen der Schulpflicht (zahlreiche unentschuldigte Fehlstunden und Bußgeldverfahren) sprechen gegen einen regelmäßigen Schulbesuch und damit gegen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10. Für die jüngeren Kinder, für die noch keine Einschulung unmittelbar bevorstand, bestand kein Aufenthaltsrecht aus Art. 10. • Besonderes Vollzugsinteresse: Die Behörde hat ein besonderes Vollzugsinteresse formell ordnungsgemäß geltend gemacht; dieses wurde unter Hinweis auf drohende und perspektivisch dauerhafte Sozialleistungsinanspruchnahme sowie strafrechtliche Verfehlungen der Antragsteller als berechtigt angesehen. • Sofortvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung: Die Abschiebungsandrohung war kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 NVwVG und § 64 Abs. 4 NPOG) und rechtmäßig, gestützt auf §§ 7 und 11 FreizügG/EU in Verbindung mit aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Das Verfahren wird eingestellt; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärt. Die Behörde hatte die Feststellung des Verlusts des Einreise- und Aufenthaltsrechts sowie die Abschiebungsandrohung in der summarischen Prüfung voraussichtlich zu Recht getroffen, weil bei mehreren Antragstellern die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht vorlagen und die Kinder kein regelmäßiges Schulbesuchverhalten nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 nachgewiesen haben. Das besondere Vollzugsinteresse der Behörde war ersichtlich und die Abschiebungsandrohung war kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Sechstel; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.