Beschluss
11 ME 34/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine behördliche Beschränkung einer Versammlung ist auch im Eilverfahren möglich, wenn die Behörde ihre Erwägungen nicht die erforderlichen konkreten Tatsachen zur Gefahrenprognose darlegt.
• Zur Rechtmäßigkeit einer Beschränkung nach § 8 Abs.1 NVersG bedarf es einer konkreten, auf nachweisbaren Tatsachen beruhenden Prognose einer unmittelbaren Gefährdung zentraler Rechtsgüter.
• Allgemeine Hinweise auf mögliche Störungen durch Gegendemonstranten rechtfertigen ein Aufzugsverbot nur, wenn polizeiliche Schutzmaßnahmen und räumliche Trennung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
• Infektionsschutzrechtliche Bedenken gegen einen Aufzug sind abzuwägen; bei geringer Teilnehmerzahl und fehlenden Anhaltspunkten für systematische Verstöße kann ein Aufzug nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
• Die Gefährdung der eingesetzten Polizei rechtfertigt ein Versammlungsverbot nur, wenn eine angemessene Schutzausstattung oder Personalwechsel nicht gewährleistet sind; schlichte Behauptungen hierzu genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufzug untersagen nur bei konkreter, nachgewiesener Gefahrenprognose (Versammlungs- und Infektionsschutz) • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine behördliche Beschränkung einer Versammlung ist auch im Eilverfahren möglich, wenn die Behörde ihre Erwägungen nicht die erforderlichen konkreten Tatsachen zur Gefahrenprognose darlegt. • Zur Rechtmäßigkeit einer Beschränkung nach § 8 Abs.1 NVersG bedarf es einer konkreten, auf nachweisbaren Tatsachen beruhenden Prognose einer unmittelbaren Gefährdung zentraler Rechtsgüter. • Allgemeine Hinweise auf mögliche Störungen durch Gegendemonstranten rechtfertigen ein Aufzugsverbot nur, wenn polizeiliche Schutzmaßnahmen und räumliche Trennung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind. • Infektionsschutzrechtliche Bedenken gegen einen Aufzug sind abzuwägen; bei geringer Teilnehmerzahl und fehlenden Anhaltspunkten für systematische Verstöße kann ein Aufzug nicht von vornherein ausgeschlossen werden. • Die Gefährdung der eingesetzten Polizei rechtfertigt ein Versammlungsverbot nur, wenn eine angemessene Schutzausstattung oder Personalwechsel nicht gewährleistet sind; schlichte Behauptungen hierzu genügen nicht. Der Antragsteller, früher Vorsitzender der Partei „Die Rechte“, zeigte für den 20.2.2021 eine Versammlung mit stationärer Kundgebung und einem Aufzug durch die Innenstadt von C. mit 50–100 Teilnehmern an. Die zuständige Behörde beschränkte die Versammlung per Bescheid auf eine stationäre Kundgebung und untersagte den Aufzug unter Hinweis auf Gefahren durch SARS-CoV-2, erwartete Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten und Infektionsrisiken für Teilnehmer, Passanten und Polizeikräfte. Die Behörde ordnete außerdem die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht stellte mit Eilbeschluss die aufschiebende Wirkung gegen die Beschränkung wieder her. Die Behörde legte Beschwerde gegen diese Wiederherstellung ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin die engen rechtlichen Grenzen der Beschwerdegründe. • Rechtliche Grundlagen: § 8 Abs.1 NVersG (Beschränkung bei unmittelbarer Gefahr), § 8 Abs.3 NVersG (Maßnahmen bei Gefahren durch Dritte), § 9 Abs.3 Nds. CoronaSchVO (Verantwortung des Veranstalters und Befugnis der Behörde zur Beschränkung). • Ermessens- und verfassungsrechtliche Grenzen: Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind grundrechtlich gebunden; eine unmittelbare Gefährdung setzt konkrete, nachweisbare Tatsachen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Zur Begründung der Antragsgegnerin: Die Behörde stützte sich auf die polizeiliche Gefahrenprognose, das Infektionsgeschehen und erwartete Gegenproteste. Der Senat stellt fest, dass die vorgelegten Angaben keine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage enthalten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs.1 NVersG belegen. • Gefahren durch Gegendemonstranten: Maßnahmen gegen die Gefahrverursacher bzw. polizeiliche Schutzmaßnahmen und räumliche Trennung sind vorrangig; die Polizei hat nicht hinreichend dargelegt, dass Schutz und Kontrolle unzumutbar oder unmöglich wären. • Infektionsschutzaspekte: Bei der angemeldeten Zahl von voraussichtlich etwa 50 Personen ist ein Aufzug nicht von vorneherein unvertretbar; es fehlen Anhaltspunkte für systematische Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen. • Schutz der Einsatzkräfte: Die Behörde hat nicht belegt, dass notwendige Schutzausstattung oder Personalwechsel nicht verfügbar sind; allgemeine Hinweise auf erhöhte Risiken genügen nicht, um die Versammlungsfreiheit zu verdrängen. • Verfahrensrechtlich ist im Eilverfahren eine umfassende Prüfung geboten, da der Vollzug die Versammlungsform endgültig verhindern kann; das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung ausgeübt und zutreffend abgewogen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; damit bleibt die aufschiebende Wirkung gegen die Beschränkung (Untersagung des Aufzugs) wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Behörde ihre Gefahrenprognose nicht mit den erforderlichen konkreten, nachweisbaren Tatsachen untermauert hat und polizeiliche Schutz- und Trennungsmaßnahmen nicht als untauglich dargetan wurden. Wegen der zu erwartenden Teilnehmerzahl und fehlender Anhaltspunkte für systematische Verstöße ist ein generelles Aufzugsverbot unverhältnismäßig. Die behördliche Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung wäre hingegen ein milderes Mittel gewesen, doch rechtfertigt die vorgelegte Sachverhaltsdarstellung nicht die sofortige Vollziehung des untersagten Aufzugs.