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Beschluss

1 LA 65/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein oberstes Geschoss ist nach niedersächsischem Landesrecht nur dann als Vollgeschoss zu qualifizieren, wenn eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m über mehr als zwei Dritteln der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses vorliegt. • Bei der Bemessung dieser Flächen ist für das oberste Geschoss auf die Innenmaße (lichte Höhe) abzustellen; die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses ist nach den Außenmaßen (Brutto-Grundfläche) zu bestimmen. • Festsetzungen der zulässigen Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan dienen städtebaulichen Zwecken und sind nicht ohne Weiteres drittschützend. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils vorgetragen werden und damit kein tragender Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung plausibel in Frage gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Staffelgeschoss: Innenmaße entscheidend, Bebauungsplan-Geschossfestsetzung nicht drittschützend • Ein oberstes Geschoss ist nach niedersächsischem Landesrecht nur dann als Vollgeschoss zu qualifizieren, wenn eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m über mehr als zwei Dritteln der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses vorliegt. • Bei der Bemessung dieser Flächen ist für das oberste Geschoss auf die Innenmaße (lichte Höhe) abzustellen; die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses ist nach den Außenmaßen (Brutto-Grundfläche) zu bestimmen. • Festsetzungen der zulässigen Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan dienen städtebaulichen Zwecken und sind nicht ohne Weiteres drittschützend. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils vorgetragen werden und damit kein tragender Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung plausibel in Frage gestellt wird. Der Kläger ist Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus belegten Grundstücks; die Beigeladene errichtete auf den westlich benachbarten Grundstücken vier mehrgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser mit jeweils zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss. Für zwei südliche Gebäude erließ die Baubehörde Baugenehmigungen, gegen die der Kläger Widerspruch erhob und später Klage erhob. Er rügte, die Staffelgeschosse seien derart hoch bemessen, dass sie als Vollgeschosse zu qualifizieren und damit gegen die im Bebauungsplan festgelegte Höchstzahl der Vollgeschosse zu verstoßen seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Staffelgeschosse die Anforderungen an ein Vollgeschoss nach niedersächsischem Recht nicht erfüllten und die Geschossfestsetzung des Bebauungsplans nicht drittschützend sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. • Zulassungsablehnung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung plausibel in Frage gestellt. • Rechtliche Einordnung Vollgeschoss: Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO kann die Gemeinde die Zahl der Vollgeschosse festlegen; nach § 20 Abs. 1 BauNVO sind Vollgeschosse nach Landesrecht zu bestimmen. In Niedersachsen definiert § 2 Abs. 7 NBauO ein oberirdisches Geschoss als Vollgeschoss, wenn es über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m aufweist; für das oberste Geschoss gilt die Schwelle von mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses. • Ermittlung der Grundfläche: Die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses ist nach den Außenmaßen (Brutto-Grundfläche) zu bestimmen; auf dieser Basis errechnete die Behörde eine Grundfläche von rund 419 qm. • Bemessung der lichten Höhe: Die für die Qualifikation als Vollgeschoss maßgebliche lichte Höhe ist im Innenraum zu messen; die Beklagte und die Beigeladene haben die Innenfläche des Staffelgeschosses mit rund 265–266 qm bemessen, sodass die erforderliche mehr-als-zwei-Drittel-Quote nicht erreicht wird. • Zurückweisung äußerer Maßstabsargumente: Die Berufungsklage verkennt, dass der Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 7 NBauO auf die lichte Innenhöhe abstellt; Erwägungen, stattdessen auf Außenmaße wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzustellen, sind nicht gesetzeskonform und durch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckt. • Keine Differenzierung nach Art des obersten Geschosses: Es ergibt sich nichts dafür, Staffelgeschosse anders zu behandeln als sonstige oberste Geschosse; eine derartige Differenzierung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. • Keine Übertragung anderer bauordnungsrechtlicher Messprinzipien: Die auf Außenmaße abstellende Regelung zur Geschossflächenbestimmung in § 20 Abs. 3 BauNVO begründet kein „System“, das automatisch für die Bestimmung des Vollgeschossbegriffs nach Landesrecht heranzuziehen wäre. • Fehlender Nachbarschutz durch Bebauungsplanfestsetzung: Die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan verfolgt städtebauliche Zwecke; aus der Planbegründung folgt kein drittschützender Wille des Plangebers, sodass der Kläger hieraus keinen Schutz ableiten kann. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache bestätigt. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass die Staffelgeschosse nach der für Niedersachsen geltenden Definition kein Vollgeschoss bilden, weil die nötige lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses nicht erreicht wird. Eine auf das äußere Erscheinungsbild abstellende Messung der Außenmaße ist gesetzeswidrig, und die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse im Bebauungsplan gewährt dem Kläger keinen drittschützenden Anspruch. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar.