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Beschluss

13 MN 17/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag darf nicht auf Ergänzung einer bestehenden Rechtsvorschrift gerichtet sein; das Normenkontrollverfahren dient der Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit und nicht der inhaltlichen Vervollständigung von Rechtsnormen. • Ein Antrag, der de facto eine Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Verordnung verlangt, ist im Normenkontrollverfahren unzulässig. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO kann in Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Normergänzung im Normenkontrollverfahren (Fahrschulunterricht) • Ein Normenkontrollantrag darf nicht auf Ergänzung einer bestehenden Rechtsvorschrift gerichtet sein; das Normenkontrollverfahren dient der Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit und nicht der inhaltlichen Vervollständigung von Rechtsnormen. • Ein Antrag, der de facto eine Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Verordnung verlangt, ist im Normenkontrollverfahren unzulässig. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO kann in Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Die Antragstellerin, eine Fahrlehrerin, wandte sich gegen Teile der Niedersächsischen Corona-Verordnung (8. Verordnung vom 30.10.2020, zuletzt geändert 08.01.2021). Sie begehrte vorläufig die Außervollzugsetzung von § 14a S.1 und S.2 i.V.m. § 2 Abs.1,2 der Verordnung, soweit praktischer Fahrschulunterricht nicht bereits als aufsuchender Unterricht ausgenommen sei. Tatsächlich zielte ihr Antrag darauf ab, praktischen Fahrunterricht auch vorläufig zu untersagen bzw. den Anwendungsbereich der Verordnung im Wege vorläufiger Regelung zu erweitern, damit sie als angestellte Fahrlehrerin nicht mehr solchen Unterricht erteilen müsse. Das Gericht prüfte, ob der Antrag als Normenkontrolle zulässig und statthaft ist und ob er sich gegen die Wirksamkeit der Norm richtet oder auf deren Ergänzung abzielt. Es entschied ohne mündliche Verhandlung und setzte sich mit der Verfahrensart und dem Gegenstand des Begehrens auseinander. • Der Antrag ist formell statthaft, da es sich um eine untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO handelt und das Eilverfahren nach § 47 Abs.6 VwGO eröffnet ist. • Eine Auslegung des Antrags ergab, dass die Antragstellerin nicht die Wirksamkeit der Norm insgesamt in Frage stellt, sondern deren Anwendungsbereich de facto erweitern bzw. ergänzen wollte, indem praktischer Fahrunterricht untersagt oder als nicht von der Ausnahme erfasst dargestellt werden sollte. • Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient der Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit einer Rechtsnorm, nicht aber ihrer inhaltlichen Ergänzung; Anträge auf Normergänzung sind deshalb unzulässig. • Die Rechtsprechung und der Wortlaut des § 47 Abs.5 VwGO lassen keine gerichtlichen Ergänzungskonkretisierungen zu; es ist Aufgabe des Normgebers, aus einer gerichtlichen Kassation die weiteren Konsequenzen zu ziehen. • Folgerichtig war der Antrag als unzulässig zu verwerfen; die Verfahrenskosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen und der Streitwert für das Eilverfahren auf 5.000 EUR festzusetzen. Der Antrag wurde verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Normenkontrollantrag war unzulässig, weil er nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmungen zum Ziel hatte, sondern de facto eine inhaltliche Ergänzung bzw. Ausweitung des Anwendungsbereichs begehrte. Das Normenkontrollverfahren ist nicht das geeignete Verfahren, um eine gewünschte Neuregelung oder Ergänzung einer untergesetzlichen Norm durch ein Gericht herbeizuführen; dies obliegt dem Normgeber. Der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.