Beschluss
12 LA 188/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Ablehnung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV muss die Behörde konkret bezeichnete, nachzubessernde Unterlagen mit Fristsetzung fordern; die Ablehnung darf sich nur auf die Nichtvorlage genau dieser Unterlagen stützen.
• Fehlt die Identität zwischen den im Nachbesserungsverlangen bezeichneten Mängeln und den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen, rechtfertigt dies die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV nicht.
• Die Regelung des § 20 Abs. 2 9. BImSchV lässt nicht ohne Weiteres schließen, dass bei erstmaligem Nachbesserungsversuch neue Mängel stets zur Ablehnung führen; die Behörde hat Gestaltungsspielraum und kann in ihrem Nachbesserungsverlangen möglichst umfassend Mängel benennen.
• Für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen erhebliche Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung konkret und substantiiert dargetan werden; dies gelang dem Beklagten nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach §20 Abs.2 Satz2 9. BImSchV setzt Identität der beanstandeten Unterlagen voraus • Zur Ablehnung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV muss die Behörde konkret bezeichnete, nachzubessernde Unterlagen mit Fristsetzung fordern; die Ablehnung darf sich nur auf die Nichtvorlage genau dieser Unterlagen stützen. • Fehlt die Identität zwischen den im Nachbesserungsverlangen bezeichneten Mängeln und den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen, rechtfertigt dies die Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV nicht. • Die Regelung des § 20 Abs. 2 9. BImSchV lässt nicht ohne Weiteres schließen, dass bei erstmaligem Nachbesserungsversuch neue Mängel stets zur Ablehnung führen; die Behörde hat Gestaltungsspielraum und kann in ihrem Nachbesserungsverlangen möglichst umfassend Mängel benennen. • Für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen erhebliche Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung konkret und substantiiert dargetan werden; dies gelang dem Beklagten nicht. Der Kläger beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei neue Hähnchenmastställe. Der Beklagte beanstandete mehrfach die eingereichten immissionsschutztechnischen Gutachten, insbesondere die geruchsbezogenen Teile, und forderte Ergänzungen mit Fristen. Der Kläger reichte über die Jahre mehrere überarbeitete Gutachten und Unterlagen nach; der Beklagte hielt diese weiterhin für unzureichend und lehnte den Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ab. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte beim Verwaltungsgericht, das der Klage stattgab und die Ablehnung für rechtswidrig erklärte. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht, worüber hier entschieden wurde. • Tatbestand: Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach § 20 Abs.2 Satz2 9. BImSchV wegen angeblich unzureichender Nachreichungen geruchsbezogener Gutachten. • Auslegung §20 Abs.2 Satz2 9. BImSchV: Die Vorschrift verlangt, dass die Behörde konkret bezeichnete Unterlagen zur Ergänzung mit Fristsetzung auffordert; die Ablehnung setzt voraus, dass genau diese angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. • Identitätserfordernis: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Unterlagen, die in den Aufforderungsschreiben konkret verlangt wurden, mit denjenigen übereinstimmen müssen, auf deren Nichtvorlage der Ablehnungsbescheid gestützt wird. Fehlt diese Identität, ist die Anwendung der Ablehnungsregel nicht gegeben. • Prüffähigkeit vs. konkret bezeichnete Mängel: Es genügt nicht, pauschal die Prüffähigkeit des Gutachtens zu rügen; die Behörde muss konkrete Mängel benennen. Die Ablehnung darf nicht allein auf neuen, im zuletzt vorgelegten Gutachten erkannten Mängeln beruhen, wenn diese nicht zuvor konkret benannt wurden. • Ermessensgestaltung und Verfahrensverhalten: Die Behörde hatte dem Kläger ungewöhnlich lange Fristen und wiederholte Nachfristen eingeräumt; ein solches Verhalten schließt eine starre, automatisierte Ablehnungsfolge nicht zwingend ein und gebietet zumindest eine freie Ermessensausübung, die hier nicht hinreichend vorgenommen wurde. • Zulassungsgründe (§124 VwGO): Der Zulassungsantrag des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, nennt keine hinreichend substantiierten besonderen Rechtsfragen und begründet keine grundsätzliche Bedeutung; deshalb ist die Berufung nicht zuzulassen. • Verfahrensrechte: Mangels entscheidungserheblicher Ausrichtung auf Prüffähigkeit des letzten Gutachtens war das Unterlassen weiterer Anhörungen oder Sachverständigengutachten kein Verfahrensfehler. Der Zulassungsantrag des Beklagten zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde zuvor konkret bezeichnete Unterlagen mit Fristsetzung verlangt hat und die Ablehnung sich auf die Nichtvorlage genau dieser Unterlagen stützt. Hier fehlt die erforderliche Identität zwischen den früheren Nachbesserungsaufforderungen und den im Ablehnungsbescheid genannten Ablehnungsgründen; daher war die Ablehnung rechtswidrig. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 100.000 EUR festgesetzt.