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Beschluss

1 OA 141/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für die Verlängerung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids ist die gesamte im Bauvorbescheid vorgesehene Verkaufsfläche zu Grunde zu legen. • Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein alternatives Teilvorhaben führt nicht zur Reduktion des Streitwerts auf die Differenzfläche. • Die Verlängerung eines Bauvorbescheids ist bei der Streitwertbemessung nicht geringer zu bewerten als die erstmalige Erteilung des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Verlängerung eines Bauvorbescheids für großflächigen Einzelhandel • Bei der Streitwertfestsetzung für die Verlängerung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids ist die gesamte im Bauvorbescheid vorgesehene Verkaufsfläche zu Grunde zu legen. • Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein alternatives Teilvorhaben führt nicht zur Reduktion des Streitwerts auf die Differenzfläche. • Die Verlängerung eines Bauvorbescheids ist bei der Streitwertbemessung nicht geringer zu bewerten als die erstmalige Erteilung des Bescheids. Die Klägerin begehrte die Verlängerung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für ein Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum mit 6.500 m² Verkaufsfläche. Auf Grundlage des ursprünglichen Vorbescheids war bereits eine Baugenehmigung für ein abweichendes Einzelhandelsvorhaben mit 4.325 m² Verkaufsfläche erteilt worden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf Basis einer Differenz von 2.175 m² Verkaufsfläche fest und rechnete mit 150 EUR/m². Die Klägerin wandte dagegen Streitwertbeschwerde ein und verlangte, die gesamte im Bauvorbescheid vorgesehene Verkaufsfläche von 6.500 m² zu berücksichtigen. Der Senat entschied über die Beschwerde durch Berichterstatterentscheidung. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde erfolgte entsprechend § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 21g Abs. 3 GVG durch den Berichterstatter des Senats. • Bemessungsmaßstab: Für Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Baugenehmigungen für großflächigen Einzelhandel wird regelmäßig ein Streitwert von 150 EUR je m² Verkaufsfläche zugrunde gelegt. • Gesamte Vorbescheidsfläche maßgeblich: Die Verlängerung des Bauvorbescheids erhält der Klägerin die Möglichkeit, alternativ zum bereits genehmigten Teilvorhaben ein als aliud zu beurteilendes Vorhaben mit insgesamt 6.500 m² zur Genehmigung zu stellen; daher ist auf die volle im Vorbescheid vorgesehene Verkaufsfläche abzustellen. • Keine Differenzbetrachtung: Die Erteilung einer Baugenehmigung für das Teilvorhaben mit 4.325 m² führt nicht zur Erledigung des Bauvorbescheids in entsprechender Höhe und rechtfertigt somit keine Beschränkung des Streitwerts auf die Differenzfläche. • Verlängerung gleichwertig zur Erteilung: Die Tatsache, dass die Klägerin die Verlängerung und nicht die erstmalige Erteilung des Vorbescheids begehrt, vermindert den Streitwert nicht. • Nebenkostenregelung: Die gebührenrechtlichen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg: Der Streitwert wurde auf 975.000 EUR festgesetzt (6.500 m² x 150 EUR/m²). Damit wurde die vom Verwaltungsgericht angenommene Differenzbetrachtung zurückgewiesen und die volle im Bauvorbescheid enthaltene Verkaufsfläche berücksichtigt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.