OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 130/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 kann verwertbar sein, auch wenn Rohmessdaten dem Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. • Im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; das Gericht kann sich auf Verwaltungsvorgänge, Eichnachweise, Schulungs- und Messprotokolle stützen. • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für 21 Monate war ermessens- und verhältnismäßig begründet. • Beschwerdegründe müssen sich konkret und in der Dichte der angefochtenen Entscheidung mit deren tragenden Argumenten auseinandersetzen (§ 146 VwGO).
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Traffistar S 350-Messungen und Fahrtenbuchanordnung • Eine Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 kann verwertbar sein, auch wenn Rohmessdaten dem Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. • Im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; das Gericht kann sich auf Verwaltungsvorgänge, Eichnachweise, Schulungs- und Messprotokolle stützen. • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für 21 Monate war ermessens- und verhältnismäßig begründet. • Beschwerdegründe müssen sich konkret und in der Dichte der angefochtenen Entscheidung mit deren tragenden Argumenten auseinandersetzen (§ 146 VwGO). Der Antragsteller ist Fahrzeughalter eines PKW, mit dem am 10.11.2019 innerorts nach einem Traffistar S 350 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h festgestellt wurde. Der Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden. Die Bußgeldstelle erließ am 06.04.2020 eine sofort vollziehbare Anordnung, dass der Antragsteller für 21 Monate ein Fahrtenbuch zu führen habe. Gegen die Anordnung beantragte der Antragsteller im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg und machte im Wesentlichen geltend, die Messergebnisse seien wegen fehlender Rohmessdaten unverwertbar; ferner rügte er die Dauer der Fahrtenbuchanordnung und die Besetzung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt auf die vorgebrachten Beschwerdegründe. • Feststellung und Beweiswürdigung: Das Gericht hält die Messung als durch Verwaltungsvorgänge, Eichung, geschulte Bedienung und ein detailliertes Messprotokoll ausreichend belegt und sieht keine Anhaltspunkte für Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung. • Verwertbarkeit ohne Rohmessdaten: Zur Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO und im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO ist keine zwingende Vorlage von Rohmessdaten erforderlich; standardisiertes Messverfahren ist Beweiserleichterung, aber keine Voraussetzung für Zulässigkeit der Beweiswürdigung. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Bei der nur möglich kurzen Prüfung im Eilverfahren kann das Verwaltungsgericht aus dem Gesamtvorgang die erforderliche Überzeugung gewinnen; der Antragsteller hat hierzu keine konkreten Gegenanzeichen dargelegt. • Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Beschwerde: Nach § 146 VwGO muss die Beschwerde konkret und in der Dichte der angefochtenen Begründung die tragenden Elemente entkräften; bloße Wiederholung des Vortrags genügt nicht. • Rechtschutzgarantien: Allgemeine Verfahrensgrundsätze und das Recht auf faires Verfahren führen nicht dazu, dass Rohmessdaten generell im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen müssten; strengere Anforderungen aus dem Bußgeld- oder Strafverfahren sind nicht unmittelbar übertragbar. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fahrtenbuchdauer: Die Behörde durfte an ihrer Verwaltungspraxis anknüpfen; die Dauer von 21 Monaten ist angesichts der Schwere der Überschreitung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Besetzung und Formenfragen: Mitteilungen über Übertragung auf Einzelrichterin waren erfolgt; der Antragsteller hätte Unklarheiten zeitnah klären müssen; die Rügen sind nicht durchgreifend. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Die Gericht bestätigte die Verwertbarkeit der mit Traffistar S 350 gewonnenen Messung trotz fehlender Rohmessdaten und stützte sich auf Eichung, Schulung, Messprotokoll und summarische Prüfung im Eilverfahren. Auch die Anordnung, für 21 Monate ein Fahrtenbuch zu führen, hielt das Gericht für ermessens- und verhältnismäßig, da sie geeignet ist, künftige schwere Verkehrsverstöße zu verhindern und die Beeinträchtigung des Fahrers gering bleibt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.