Beschluss
13 MN 283/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Veranstalter ist antragsbefugt gegen eine Verordnung, die Teilnahmebeschränkungen für Feiern in gemieteten Räumen vorsieht, da diese Regelung berufsregelnde Tendenz und damit Bezug zur Berufsfreiheit (Art.12 GG) haben kann.
• Ein Normenkontellantrag ist unzulässig, wenn die begehrte Entscheidung die vorhandene Norm ergänzen oder deren Erlass verlangen würde; das Normenkontrollverfahren dient der Feststellung (teilweisen) Unwirksamkeit, nicht der Normergänzung.
• Die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen für bestimmte Feiern ist vorläufig nicht außer Vollzug zu setzen, weil der Antragsteller kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nachweist und die Vorschrift voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Teilnehmerbegrenzung bei Feiern auf 50 Personen in Corona-Verordnung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt • Ein Veranstalter ist antragsbefugt gegen eine Verordnung, die Teilnahmebeschränkungen für Feiern in gemieteten Räumen vorsieht, da diese Regelung berufsregelnde Tendenz und damit Bezug zur Berufsfreiheit (Art.12 GG) haben kann. • Ein Normenkontellantrag ist unzulässig, wenn die begehrte Entscheidung die vorhandene Norm ergänzen oder deren Erlass verlangen würde; das Normenkontrollverfahren dient der Feststellung (teilweisen) Unwirksamkeit, nicht der Normergänzung. • Die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen für bestimmte Feiern ist vorläufig nicht außer Vollzug zu setzen, weil der Antragsteller kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nachweist und die Vorschrift voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig ist. Der Antragsteller betreibt in A-Stadt zwei Eventhallen für größere (bis ~1.100 bzw. 250 Sitzplätze) private Feiern. Mit der Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde in §1 Abs.5 die Teilnahme an bestimmten Feierlichkeiten in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Vorgaben auf jeweils nicht mehr als 50 Personen beschränkt. Der Antragsteller stellte einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, §1 Abs.5 bis zur Entscheidung vorläufig außer Vollzug setzen zu lassen, weil die Begrenzung seine veranstalterische Tätigkeit und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse und die Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung sowie die Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Das Verfahren ist grundsätzlich nach §47 VwGO / §75 NJG statthaft und das Land Niedersachsen normerlassende Behörde. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil die Regelung berufsregelnde Tendenz hat und damit die Berufsfreiheit (Art.12 GG) berührt. • Kein Rechtsschutzinteresse: Eine vorläufige Außervollzugsetzung würde §1 Abs.4 (Ansammlungsverbot >10 Personen) wieder zur Anwendung bringen oder zu einer nicht zulässigen Normergänzung führen; daher würde der Antrag dem Antragsteller keinen Vorteil verschaffen, vielmehr seine Rechtsposition verschlechtern. • Unzulässigkeit von Normergänzungen: Normenkontrolle dient der Feststellung von Unwirksamkeit bereits erlassener Rechtsvorschriften; eine Entscheidung, die eine Regelung neu erlässt oder eine Norm ergänzt statt kassiert, ist unstatthaft. • Materielle Rechtmäßigkeit der Begrenzung: Rechtsgrundlage ist §32 i.V.m. §28 IfSG; die Teilnehmerbegrenzung erfüllt die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel (Infektionsschutz), Eignung (Reduktion von Kontakten), Erforderlichkeit (keine gleich wirksame, weniger belastende Alternative) und Angemessenheit (Abwägung mit Wirtschaftsinteressen). Die Zahlengrenze von 50 Personen liegt im Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers. • Keine Verletzung sonstiger Grundrechte/Gleichheitssatz: Eingriffe in Art.2 bzw. Art.12 GG sind durch überwiegende Schutzgüter (Gesundheit, Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems) gerechtfertigt; unterschiedliche Regelungen zu Gastronomie, Wohnung oder Kulturveranstaltungen sind sachlich zu rechtfertigen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz: Die öffentlichen Interessen am Fortbestand der Schutzmaßnahmen und die Gefahr schwerer Nachteile durch erhöhte Infektionszahlen überwiegen gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers; es bestehen alternative Nutzungsmöglichkeiten der Räumlichkeiten. • Verfahrenskosten und Streitwert: Antrag wurde verworfen; Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen; Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des §1 Abs.5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde verworfen. Das Gericht stellt fest, dass der Antrag unzulässig ist, weil eine vorläufige Außervollzugsetzung dem Antragsteller keinen Rechtsvorteil verschaffen würde und/oder eine unzulässige Normergänzung erforderlich wäre. In der summarischen Prüfung erscheinen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache gering, da die Teilnehmerbegrenzung auf 50 Personen gestützt auf §32 i.V.m. §28 IfSG formell und materiell gerechtfertigt ist und verhältnismäßig scheint. Die Abwägung ergab, dass die öffentlichen Gesundheitsinteressen und die Gefahr schwerer Nachteile bei Fortfall der Regelung die wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters überwiegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.