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Beschluss

2 ME 312/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachteilsausgleich nach § 12 Abs. 5 PO kommt nur in Betracht, wenn eine Behinderung vorliegt, die die Fähigkeit, vorhandene Leistung in der Prüfungsform nachzuweisen, ganz oder teilweise hindert. • Psychische Beeinträchtigungen, die die wissenschaftliche oder geistige Leistungsfähigkeit selbst einschränken (z. B. Prüfungsangst mit Blackouts), sind regelmäßig nicht ausgleichsfähig. • Ein ärztliches Attest muss über bloße Diagnosen hinaus konkret darlegen, dass eine dauerhafte Behinderung im Sinne der Prüfungsordnung vorliegt; punktuelle oder situative Prüfungsangst reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Nachteilsausgleich bei situativer Prüfungsangst und nicht nachgewiesener dauerhafter Behinderung • Ein Nachteilsausgleich nach § 12 Abs. 5 PO kommt nur in Betracht, wenn eine Behinderung vorliegt, die die Fähigkeit, vorhandene Leistung in der Prüfungsform nachzuweisen, ganz oder teilweise hindert. • Psychische Beeinträchtigungen, die die wissenschaftliche oder geistige Leistungsfähigkeit selbst einschränken (z. B. Prüfungsangst mit Blackouts), sind regelmäßig nicht ausgleichsfähig. • Ein ärztliches Attest muss über bloße Diagnosen hinaus konkret darlegen, dass eine dauerhafte Behinderung im Sinne der Prüfungsordnung vorliegt; punktuelle oder situative Prüfungsangst reicht nicht aus. Die Antragstellerin, Medizinstudentin, ersuchte die Hochschule um Nachteilsausgleich: statt der vorgesehenen mündlich-praktischen Gruppenprüfung in Anatomie (28.–31.07.2020) verlangte sie eine Einzelprüfung wegen ärztlich diagnostizierter Prüfungsangst und rezidivierender Depressionen. Ein früherer Antrag auf dauerhaften Nachteilsausgleich für alle Modulprüfungen war abgelehnt worden und ist Gegenstand eines noch anhängigen Klageverfahrens. Die Hochschule lehnte den erneuten Antrag am 20.07.2020 ab. Die Antragstellerin suchte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz und legte ein fachärztliches Attest (Nov. 2019), eine undatierte Stellungnahme einer Coachin und eine eidesstattliche Versicherung vor. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde zum OVG wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, der Senat prüfte jedoch nur das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vorbringen (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Normative Grundlagen: Nach § 16 Satz 4 HRG, § 7 Abs. 3 Satz 5 NHG und § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung ist Nachteilsausgleich nur zu gewähren, wenn wegen einer Behinderung die Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit in der vorgesehenen Prüfungsform gehindert ist. • Auslegung von § 12 Abs. 5 PO: Der Ausgleich zielt auf die Wiederherstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen, nicht auf den Ausgleich einer durch die Behinderung bedingten Minderung der wissenschaftlichen/geistigen Leistungsfähigkeit selbst. • Beweisanforderungen: Das vorgelegte Attest enthält Diagnosen (spezifische Phobie, rezidivierende depressive Störung) und Feststellungen zur Schwere, weist aber nicht hinreichend nach, dass eine dauerhafte Behinderung im Sinne der Prüfungsordnung vorliegt; es beschreibt vielmehr punktuelle Prüfungsangst. • Tatsächliche Umstände: Die Antragstellerin absolvierte seit 2018 mehrere Gruppenprüfungen mit zum Teil guten Noten; die Coachin bestätigt Verbesserungen durch erlernte Techniken, weshalb die Symptome nicht dauerhaft und überall auftreten. • Rechtsfolgen: Selbst bei Zugrundelegung einer Behinderung handelt es sich um eine Einschränkung der geistigen/prüfungsbezogenen Leistungsfähigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung nicht durch Nachteilsausgleich nach § 12 Abs. 5 PO auszugleichen ist; allenfalls rechtfertigt dies einen Rücktritt bei Prüfungsunfähigkeit (§ 18 ÄAprO, § 10 PO). Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass die vorgelegten ärztlichen und sonstigen Unterlagen nicht hinreichend nachweisen, dass eine dauerhafte Behinderung vorliegt, die die Darstellung vorhandener Leistungsfähigkeit in der vorgesehenen Gruppenprüfung verhindert. Zudem sind die geschilderten Symptome als Einschränkung der geistigen/prüfungsbezogenen Leistungsfähigkeit zu qualifizieren, die nach der Prüfungsordnung nicht durch einen Nachteilsausgleich auszugleichen sind. Damit besteht kein Anspruch auf Durchführung der mündlich-praktischen Anatomieprüfung als Einzelprüfung; ein Rücktritt bei tatsächlicher Prüfungsunfähigkeit bleibt gegebenenfalls möglich.