Beschluss
1 OA 83/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz ist als Ausgangspunkt die vom Antragsteller vorgelegte belastbare Kostenschätzung zugrunde zu legen, wenn die Behörde keine eigene Abschätzung getroffen hat.
• Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist in der Regel die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen.
• Bei einer streitwertrelevanten Kostenschätzung ist nicht ohne Weiteres der maximal mögliche Aufschlag heranzuziehen, wenn die Schätzung selbst Abweichungen nach oben und unten in vergleichbarer Weise offenhält.
• Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwertes kann die Kostenerstattungspflicht und bereits festgesetzte Gebühren mindern; dies berechtigt betroffene Beteiligte zur Beschwerde bzw. zur Anpassung der Kostenfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Eilverfahren anhand belastbarer Kostenschätzung (Vorwegnahme) • Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz ist als Ausgangspunkt die vom Antragsteller vorgelegte belastbare Kostenschätzung zugrunde zu legen, wenn die Behörde keine eigene Abschätzung getroffen hat. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist in der Regel die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen. • Bei einer streitwertrelevanten Kostenschätzung ist nicht ohne Weiteres der maximal mögliche Aufschlag heranzuziehen, wenn die Schätzung selbst Abweichungen nach oben und unten in vergleichbarer Weise offenhält. • Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwertes kann die Kostenerstattungspflicht und bereits festgesetzte Gebühren mindern; dies berechtigt betroffene Beteiligte zur Beschwerde bzw. zur Anpassung der Kostenfestsetzung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Anpassungsverlangen der Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegnerin) zur Entfernung brennbarer Fassadenteile und zur Herstellung einer nichtbrennbaren Außenwand. Die Verfügung stellte Fristen für Teilleistungen und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie legte eine Kostenschätzung vor, die Gesamtbruttokosten bis zu 1.825.460 EUR und maximale Gesamtkosten bis zu 2.373.098 EUR auswies. Das Verwaltungsgericht stellte das Eilverfahren ein und setzte den Streitwert zunächst auf 2.373.098 EUR fest; nach Beschwerde reduzierte es den Streitwert auf 1.186.549 EUR. Die Antragsgegnerin und die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beschwerten sich weiter, worüber das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Prozessbevollmächtigten sind zulässig; eine Änderung der Streitwertfestsetzung kann auch nach Kostenfestsetzung Anpassungen nach sich ziehen (§ 107 ZPO entsprechend). • Ausgangspunkt: Es ist sachgerecht, als Grundlage der Streitwertbemessung die vom Antragsteller vorgelegte Kostenschätzung vom 15.10.2019 heranzuziehen, da die Behörde vor Erlass keine eigenen Kostenermittlungen getroffen hatte und das spätere Brandschutzgutachten bei Einstellung des Eilverfahrens noch nicht vorlag. • Berücksichtigung aller Kostenpositionen: Die Aufstellung der Kostenschätzung ist detailliert und umfasst Abbruch- und Neubaukosten, Baunebenkosten (19 %) sowie Mehrwertsteuer; diese Positionen sind für die Streitwertbemessung zu berücksichtigen. • Nichtanziehen des Maximalaufschlags: Die maximalen Gesamtkosten mit 30% Zuschlag sind nicht ohne Weiteres als Streitwertgrundlage geeignet, weil die Schätzung selbst Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässt; daher ist sachgerecht, die Gesamtbruttokosten von 1.825.460 EUR zugrunde zu legen. • Abschlag im Eilverfahren: Nach ständiger Praxis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen; eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine faktische Endentscheidung ersetzt. • Plausibilitätskontrolle des Gutachtens: Das nachfolgende Brandschutzgutachten führt nicht zu einer geringeren Streitwertbemessung, weil dort angegebene Nettowerte durch Zuschläge und noch zu ergänzende Planungs- und Überwachungskosten nicht tatsächlich günstiger sind. • Ergebnis der Festsetzung: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der für das erstinstanzliche Eilverfahren maßgebliche Streitwert auf 912.730,00 EUR festzusetzen (die Hälfte der zugrunde gelegten Gesamtbruttokosten). Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Herabsetzung des streitwertfestgesetzten Betrags; der Wert des Streitgegenstandes für das Eilverfahren wird auf 912.730,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin sowie die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Entscheidende Gründe sind, dass die Kostenschätzung der Antragstellerin als verlässliche Grundlage gilt, die maximalen Kostenaufschläge nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind und im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig nur die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist. Die Kosten der Beschwerdeverfahren bleiben gebührenfrei, Kostenerstattungen werden nicht gewährt.