Beschluss
1 OA 52/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei baurechtlichen Nachbarklagen gilt für die Beeinträchtigung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich ein Streitwert von 7.500 EUR pro betroffener Wohnung.
• Für vorläufige Regelungen ist regelmäßig die Hälfte des Streitwertes anzusetzen.
• Der Prozessbevollmächtigte der Nachbarin ist berechtigt, aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu erheben.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Verschattung mehrerer Wohnungen in Mehrfamilienhaus • Bei baurechtlichen Nachbarklagen gilt für die Beeinträchtigung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich ein Streitwert von 7.500 EUR pro betroffener Wohnung. • Für vorläufige Regelungen ist regelmäßig die Hälfte des Streitwertes anzusetzen. • Der Prozessbevollmächtigte der Nachbarin ist berechtigt, aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu erheben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragstellerin besitzt ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten; rückwärtig befinden sich über drei Obergeschosse Balkone sowie Küchen und Bäder. Die Nachbarin erhielt für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit 50 Wohneinheiten, das gegenüber dem Bestand eine etwa 1,40 m größere Tiefe aufweist. Die Antragstellerin machte geltend, durch den Neubau drohe eine erhebliche Verschattung ihrer Balkonanlage sowie der angrenzenden Küchen und Bäder mit einer Reduzierung der Sonneneinstrahlung von rund 50 %; betroffen seien vier der neun Wohnungen. Sie legte Widerspruch ein und beantragte gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab und setzte den Streitwert zunächst auf 7.500 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen legte Streitwertbeschwerde ein und beantragte höhere Festsetzung; das OVG änderte auf 15.000 EUR ab. • Anwendbare Normen und Katalog: Maßgeblich sind §§ 52, 53 GKG sowie die Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen OVG; diese Kataloge sind nicht bindend, dienen aber der Gleichbehandlung und Ausdifferenzierung in baurechtlichen Fällen. • Ermittlung des Streitwerts im Baunachbarstreit: Der Streitwert bemisst sich nach dem mit der Begründung vorgetragenen Sachverhalt und den geltend gemachten Beeinträchtigungen; bei mehreren betroffenen Wohnungen ist der Wert pro betroffener Wohnung zugrunde zu legen. • Spezialfall Mehrfamilienhaus: Der Senat hat klargestellt, dass bei Beeinträchtigungen von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich 7.500 EUR pro betroffene Wohnung gelten. • Anwendung auf den Streitfall: Vier Wohnungen sind betroffen; für das Eilverfahren ist nach Nr. 18 b) der Streitwertannahmen die Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Wertes heranzuziehen, somit 1/2 x 4 x 7.500 EUR = 15.000 EUR. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, der Bevollmächtigte der Beigeladenen ist nach § 32 Abs. 2 RVG berechtigt, Streitwertbeschwerde zu führen. • Nebenentscheidungen: Das Verfahren ist gebührenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Beigeladenen war insoweit begründet, als der Streitwert des Eilverfahrens auf 15.000,00 EUR heraufgesetzt wurde. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass vier Wohnungen des Mehrfamilienhauses betroffen sind und nach der Rechtsprechung 7.500 EUR je betroffene Wohnung gelten; für das vorläufige Verfahren ist regelmäßig die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts anzusetzen, damit ergibt sich 15.000 EUR. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.