Beschluss
13 MN 261/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 12 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Niedersächsischen Corona-Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
• Die besondere Abstandsregel für touristische Kutschfahrten benachteiligt gleichartige touristische Busreisen und verstößt gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).
• Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die Regelung ihren Kutschfahrbetrieb in der Ausnutzung der Kapazität einschränkt und damit Grundrechte sowie Gleichheitsrechte berührt.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung der Abstandsregel für touristische Kutschfahrten (§ 12 Abs.3 S.2 Nds. Corona-VO) • § 12 Abs. 3 Satz 2 der (6.) Niedersächsischen Corona-Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Die besondere Abstandsregel für touristische Kutschfahrten benachteiligt gleichartige touristische Busreisen und verstößt gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die Regelung ihren Kutschfahrbetrieb in der Ausnutzung der Kapazität einschränkt und damit Grundrechte sowie Gleichheitsrechte berührt. Die Antragstellerin betreibt nebenberuflich touristische Kutschfahrten, darunter einen großen Planwagen mit bis zu 11 Fahrgästen plus Kutscherin. Mit der (6.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10. Juli 2020 wurde in § 12 Abs. 3 Satz 2 eine besondere Abstandsregel für Kutschfahrten normiert, wonach beim Besteigen/Verlassen und zwischen Sitzplätzen das Abstandsgebot des § 1 Abs. 3 einzuhalten ist. Die Antragstellerin rügt, dass diese Regelung die volle Auslastung ihrer Kutsche verhindere und strenger sei als die für touristische Busreisen geltende Regelung in § 13 Abs.1 Satz 2. Sie beantragt die vorläufige Außervollzugsetzung der streitigen Norm. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im Eilverfahren und setzte die Norm vorläufig außer Vollzug. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 47 Abs.6 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG statthaft; angegriffen wird eine Rechtsverordnung, Antragsgegner ist das Land Niedersachsen; die Antragstellerin ist antragsbefugt wegen ihrer Betätigung im Bereich touristischer Kutschfahrten. • Tatbestandliche Feststellung: Die streitige Norm verweist auf § 1 Abs.3 S.1 und 2 und führt damit zu einem Abstandserfordernis von 1,5 m gegenüber jeder nicht zum eigenen Hausstand, zu einem weiteren Hausstand oder zu einer Gruppe von bis zu 10 Personen gehörenden Person an Bord der Kutsche. Selbst unterschiedliche Auslegungsvarianten der Ausnahmetatbestände führen dazu, dass eine vollständige Besetzung der 11-Platz-Kutsche nicht möglich ist. • Rechtsfehler: Die Regelung ist rechtswidrig, weil sie gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art.3 Abs.1 GG) verstößt. Es besteht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber touristischen Busreisen, für die § 13 Abs.1 Satz 2 eine wesentlich großzügigere Regelung enthält (Abstand nur „soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt“). Eine sachliche Rechtfertigung der strengeren Behandlung von Kutschfahrten ist nicht erkennbar; im Gegenteil spricht die offene Bauweise von Kutschen für ein vergleichsweise geringeres Infektionsrisiko als in geschlossenen Bussen. • Rechtliche Folgen im Eilverfahren: Nach der Doppelhypothese und Abwägung der Folgen wiegen die Nachteile der Antragstellerin schwer genug, um die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs.6 VwGO anzuordnen; die Maßnahme ist generell wirkend und das Land hat die Entscheidung zu veröffentlichen. Das Gericht hat § 12 Abs.3 Satz 2 der (6.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragstellerin obsiegt im Eilverfahren, weil die besondere Abstandsregel für touristische Kutschfahrten rechtswidrig ist und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber touristischen Busreisen darstellt, wodurch die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Kutschenkapazität beeinträchtigt wird. Die Außervollzugsetzung ist angesichts der zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin und der vergleichsweise geringen Zahl betroffener Kutschfahrten verhältnismäßig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist allgemeinverbindlich zu veröffentlichen.