OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 ME 69/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn das zulässige Rechtsbehelfsziel im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden kann. • Eine Nebenbestimmung, die in einer früheren Duldung enthalten war, erlischt mit deren Ablauf; § 51 Abs. 6 AufenthG belebt eine solche Begünstigung nicht. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren fehlt vorliegend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit hat. • Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 förmlich Asyl beantragt haben, besteht gemäß § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG grundsätzlich kein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis. • Eine Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbewilligung ist zu versagen, wenn die Beschwerde auch im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung zur Gestattung von Erwerbstätigkeit bei Asylverfahren aus sicheren Herkunftsstaaten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn das zulässige Rechtsbehelfsziel im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden kann. • Eine Nebenbestimmung, die in einer früheren Duldung enthalten war, erlischt mit deren Ablauf; § 51 Abs. 6 AufenthG belebt eine solche Begünstigung nicht. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren fehlt vorliegend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit hat. • Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 förmlich Asyl beantragt haben, besteht gemäß § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG grundsätzlich kein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis. • Eine Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbewilligung ist zu versagen, wenn die Beschwerde auch im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Antragstellerin, kosovarische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Nebenbestimmung der Duldung, die Beschäftigung untersagt bzw. nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Die Antragstellerin hatte am 10.06.2016 förmlich Asyl beantragt; ihr Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zuvor enthielt eine frühere Duldung eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung, die mit Ablauf dieser Duldung erloschen ist. Die Antragstellerin stellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Verwaltungsgericht Stade lehnte sowohl den vorläufigen Rechtsschutz als auch die Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin legte fristgerecht Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte u. a., ob mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) das erstrebte Ziel — Gestattung der Erwerbstätigkeit — erreicht werden kann, und ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. • Die Beschwerde war fristgerecht eingelegt und begründet, bleibt aber unbegründet; in der Hauptsache verlangt die Antragstellerin nicht nur Aufhebung einer Beschäftigungsuntersagung, sondern die Erteilung einer Gestattung der Beschäftigung, die durch § 80 Abs. 5 VwGO nicht herbeigeführt werden kann. • Eine frühere Nebenbestimmung zur Arbeitsgestattung ist mit Ablauf jener Duldung erloschen; § 51 Abs. 6 AufenthG gilt nur für Auflagen und Beschränkungen, nicht für die Begünstigung der Erwerbstätigkeit. • Folge: Das Verhängen aufschiebender Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde nicht zum gewünschten Aufleben oder zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen; das erstrebte Rechtsschutzziel kann nur im Verfahren nach § 123 VwGO erreicht werden. • In der summarischen Prüfung des Aussetzungs- und Prozesskostenhilfeverfahrens fehlt bereits die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. Die Antragstellerin kann keinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis geltend machen, weil sie als Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a i.V.m. Anlage II AsylG am 10.06.2016 Asyl gestellt hat und nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG während des Asylverfahrens keine Beschäftigung gestattet werden darf. • Die im August 2019 geänderte Regelung des § 61 AsylG begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Alt. 1 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylantrag bereits als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. • Die Auslegung und Zuweisung der einschlägigen Sätze des § 61 AsylG folgt dem Willen des Gesetzgebers und dem Unverrückbarkeitsgrundsatz; etwaige Druckfehler im Bundesgesetzblatt ändern diese Bewertung nicht. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht sind Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts abzulehnen; Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Normen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Ebenso wird die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts zurückgewiesen; im Prozesskostenhilfeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Begründend liegt zugrunde, dass die beantragte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu der begehrten Gestattung der Erwerbstätigkeit führt und die Klage bereits im summarischen Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere steht der Antragstellerin als Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den Regelungen des AsylG kein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis zu, zumal ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dessen ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gerechtfertigt.