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Beschluss

13 MN 158/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Antrag sich gegen Bestimmungen der (4.) Niedersächsischen Verordnung vom 17.04.2020 richtete, da diese Teile erledigt sind. • Der Normenkontrolleilantrag gegen Teile der (5.) Niedersächsischen Verordnung vom 08.05.2020 ist überwiegend unzulässig mangels Antragsbefugnis des Antragstellers; zulässig ist er nur insoweit, als er Regelungen betrifft, die den Antragsteller tatsächlich berühren (z. B. Kontaktminimierungsgebot, Maskenpflicht, Quarantäneregeln, Versammlungsauflagen). • Für die zulässigen Anteile fehlt es an der Dringlichkeit einer einstweiligen Außervollzugsetzung; insb. die Maskenpflicht und weitere Schutzmaßnahmen rechtfertigen vorläufigen Außervollzug nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO. • Das Land Niedersachsen ist als normerlassende Körperschaft passiv zu verklagen; Zuständigkeit der Vertretung liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unzulässigkeit und Abweisung des Eilantrags gegen niedersächsische Corona-Verordnung • Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Antrag sich gegen Bestimmungen der (4.) Niedersächsischen Verordnung vom 17.04.2020 richtete, da diese Teile erledigt sind. • Der Normenkontrolleilantrag gegen Teile der (5.) Niedersächsischen Verordnung vom 08.05.2020 ist überwiegend unzulässig mangels Antragsbefugnis des Antragstellers; zulässig ist er nur insoweit, als er Regelungen betrifft, die den Antragsteller tatsächlich berühren (z. B. Kontaktminimierungsgebot, Maskenpflicht, Quarantäneregeln, Versammlungsauflagen). • Für die zulässigen Anteile fehlt es an der Dringlichkeit einer einstweiligen Außervollzugsetzung; insb. die Maskenpflicht und weitere Schutzmaßnahmen rechtfertigen vorläufigen Außervollzug nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO. • Das Land Niedersachsen ist als normerlassende Körperschaft passiv zu verklagen; Zuständigkeit der Vertretung liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Der Antragsteller richtete am 7. Mai 2020 einen Normenkontrolleilantrag nach §§ 47 Abs. 6, 91 Abs. 1 VwGO gegen Bestimmungen der niedersächsischen Corona-Verordnungen (4. VO vom 17.4.2020 und 5. VO vom 8.5.2020). Er beanstandete zahlreiche Verbote und Beschränkungen (z. B. Kontaktbeschränkungen, Schließungen von Bars und Veranstaltungsstätten, Maskenpflicht, Quarantänepflichten, Versammlungsauflagen) als verfassungs- und verwaltungsrechtlich rechtswidrig. Die Parteien erklärten Teile des Verfahrens als erledigt, soweit sie die ältere (4.) Verordnung betrafen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit (insb. Antragsbefugnis) und Begründetheit des verbleibenden Antrags gegen die (5.) Verordnung sowie das Eilbedürfnis einer einstweiligen Außervollzugsetzung. Der Senat änderte das Passivrubrum auf das zuständige Ministerium und entschied ohne mündliche Verhandlung. Ergebnis, Kosten und Streitwert wurden festgesetzt. • Einstellung der Verfahrensabschnitte, die erledigt sind: Der Antrag gegen Bestimmungen der (4.) Verordnung ist erledigt; daher Einstellung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend. • Zulässigkeit: Der Normenkontrolleilantrag ist nur insoweit statthaft, als er sich gegen Landesverordnungen richtet; Angriffe gegen Bundesrecht (IfSG) sind unstatthaft. Weiter fehlt es an Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wo der Antragsteller ersichtlich nicht von den angegriffenen Normen betroffen ist (keine subjektive Möglichkeit der Rechtsverletzung). • Konkrete antragsbefugte Regelungen: Zulässig sind Angriffe, soweit die Vorschriften den Antragsteller als potenziellen Nachfrager betreffen (z. B. Kontaktminimierungsgebot § 1 Abs.1, Schließungen/Beherbergungsverbot § 1 Abs.3–4, Kontakt- und Grillbeschränkungen § 2, Maskenpflicht § 9) sowie Quarantäneregeln (§ 5) und Versammlungsauflagen (§ 2 Abs.3–4). • Rechtsschutzbedürfnis: Für die Quarantäneregelung (§ 5) fehlt das Eilbedürfnis, weil dieselbe Regelung bereits in einem Parallelverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. • Prüfung der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO: Maßstab sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und gegebenenfalls eine Folgenabwägung (Doppelhypothese). Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiegen die öffentlichen Interessen am Fortbestand der Schutzmaßnahmen und es fehlt an gewichtigen Nachteilen des Antragstellers, die eine sofortige Außervollzugsetzung dringend gebieten würden. • Maskenpflicht und weitere Schutzmaßnahmen: Die Erfolgsaussichten sind offen, eine Folgenabwägung führt jedoch zum Absehen von einer Außervollzugsetzung, weil die Gefährdungssituation und die Schutzinteressen der Allgemeinheit das Gewicht für den Verbleib der Regelungen im Vollzug haben. • Versammlungsauflagen: Die beanstandeten Hygienemaßnahmen und das Erfordernis kooperativer Prüfungen der Versammlungsbehörde rechtfertigen keine vorläufige Außervollzugsetzung; es ist nicht dargetan, dass hierdurch ein besonderer, gewichtiger Nachteil entsteht. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens; Streitwert 10.000 EUR gemäß §§ 39, 52, 53 GKG und Praxis des Senats. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Antrag die (4.) Niedersächsische Verordnung vom 17.04.2020 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil er zum großen Teil unzulässig ist (fehlende Antragsbefugnis) und soweit zulässig an der erforderlichen Dringlichkeit einer einstweiligen Außervollzugsetzung fehlt; insbesondere rechtfertigen Maskenpflicht und weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abwägung nicht ihre vorläufige Außervollzugsetzung. Das Land Niedersachsen ist als Antragsgegner zu führen; vertreten wird es durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.