Beschluss
8 OA 14/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen eine maschinell erstellte Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Kostenanforderung den gesetzlichen Formvorschriften genügt.
• Automationsgestützte Kostenrechnungen bedürfen keiner Unterschrift, wenn dies gemäß einschlägiger Verwaltungsvorschriften und dem anwendbaren VwVfG erklärt ist.
• Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Kostenrechnung ohne Unterschrift wirksam; Kostenerinnerung abgewiesen • Die Erinnerung gegen eine maschinell erstellte Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Kostenanforderung den gesetzlichen Formvorschriften genügt. • Automationsgestützte Kostenrechnungen bedürfen keiner Unterschrift, wenn dies gemäß einschlägiger Verwaltungsvorschriften und dem anwendbaren VwVfG erklärt ist. • Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Kläger legte gegen eine Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2019 Erinnerung ein. Er rügte unter anderem die fehlende Unterschrift und die angeblich unzureichende Rechtsmittelbelehrung. Die Kostenrechnung war automationsgestützt erstellt; im Gerichtsakt befand sich eine unterzeichnete Kostenverfügung. Parteien sind Kläger (selbst tätig ohne Anwalt) und das Gericht/Justizverwaltung als Kostenstellende Stelle. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit und Form der Kostenrechnung sowie die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Kläger erhob keine substantiellen Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit von GKG, VwVfG und der landesinternen Kostenverfügung. • Die Erinnerung war zulässig, auch ohne Prozessbevollmächtigten, weil § 66 Abs. 5 GKG gemäß § 1 Abs. 5 GKG vorrangig anwendbar ist. • Automationsgestützte schriftliche Verwaltungsakte unterfallen dem VwVfG; nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist bei maschinell erstellten Schriftstücken keine Unterschrift erforderlich, wenn dies entsprechend vermerkt ist. • Die landesweite Verwaltungsvorschrift zur Kostenverfügung erlaubt, dass maschinell erstellte Kostenanforderungen ohne Unterschrift versandt werden; die Urschrift mit Unterschrift verbleibt in der Akte. • Die übersandte Kostenrechnung enthielt den Vermerk, dass sie maschinell erstellt wurde, und die in den Gerichtsakten befindliche Kostenverfügung war unterschrieben; daher ist die Kostenrechnung formell wirksam. • § 5b GKG ist als lex specialis anwendbar und die erforderliche Rechtsmittelbelehrung war in der Kostenrechnung enthalten. • Der Kläger erhob keine inhaltlichen Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung; insbesondere wurden keine Fehler in der Berechnung geltend gemacht. • Nach § 6 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Kostenerinnerung gebührenfrei und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 13. Dezember 2019 wurde zurückgewiesen. Das Gericht befand die maschinell erstellte Kostenrechnung als formell wirksam, weil die gesetzlichen Vorschriften und die einschlägige Verwaltungsvorschrift beachtet wurden und die unterschriebene Urschrift in der Akte vorhanden ist. Eine fehlende Unterschrift auf der dem Kläger übersandten Kopie stellt somit keinen Mangel dar. Da der Kläger keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat, ergibt sich kein Anspruch auf Änderung oder Rückerstattung. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.