Beschluss
13 MN 84/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Verordnung ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht außer Vollzug zu setzen.
• Als Rechtsgrundlage für die Verordnung genügt § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG; die Maßnahme fällt unter die dort erfassten Schutzmaßnahmen.
• Bei der Folgenabwägung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers, weil die Verordnung nur befristet bis 19.4.2020 galt und eine Außervollzugsetzung nur einen geringen zeitlichen Vorteil gebracht hätte.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Außervollzugsetzung der Ladenschließungsanordnung nach IfSG • Die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Verordnung ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht außer Vollzug zu setzen. • Als Rechtsgrundlage für die Verordnung genügt § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG; die Maßnahme fällt unter die dort erfassten Schutzmaßnahmen. • Bei der Folgenabwägung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers, weil die Verordnung nur befristet bis 19.4.2020 galt und eine Außervollzugsetzung nur einen geringen zeitlichen Vorteil gebracht hätte. Die Antragstellerin betreibt zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte für Sport- und Bekleidungsartikel, darunter drei in Niedersachsen. Das Land Niedersachsen erließ am 7. April 2020 eine Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte, die unter anderem sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr schloss (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7), mit eng umrissenen Ausnahmen und Vorgaben zu Abstands- und Flächenregelungen (§§ 2,3,8). Die Antragstellerin beantragte am 16. April 2020 Normenkontrolle und zeitgleich die einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung, da sie erhebliche Umsatzverluste und eine Gefährdung ihrer Fortführung geltend machte; sie befand sich bereits in einem Schutzschirmverfahren. Sie rügte insbesondere mangelnde Rechtsgrundlage, Eingriff in Art. 12 und 14 GG sowie Gleichheitsverstöße und machte geltend, mildere, gleich wirksame Maßnahmen seien möglich. Das Gericht prüfte den Eilantrag ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie durch die Schließungsanordnung betroffen ist. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: Die Verordnung fußt tauglich auf § 32 S.1,2 i.V.m. § 28 Abs.1 IfSG; die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 IfSG sind angesichts der COVID-19-Pandemie und des bestehenden Infektionsgeschehens erfüllt, weil eine übertragbare Krankheit in erheblichem Umfang festgestellt ist und die Gefährdung der Gesundheitsversorgung droht. • Ermessen: Die Schließungsregelung fällt in den weiten Ermessensermessenrahmen der Generalklausel des § 28 IfSG; die Behörde durfte auch umfassende Schutzmaßnahmen gegenüber Dritten anordnen, um Infektionsrisiken zu verringern. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vorläufige Prüfung): Bei summarischer Prüfung sind Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offen; es sind aber nicht hinreichend sicher mildere, gleich geeignete Maßnahmen nachgewiesen. Der Umfang der Schließung mag detailliert sein, doch lassen sich derzeit keine entscheidenden Ermessenfehler oder formellen Mängel feststellen. • Folgenabwägung: Die zu erwartenden öffentlichen Gesundheitsfolgen einer Außervollzugsetzung (erhöhte Infektionsgefahr, Überlastung des Gesundheitssystems, mögliche Todesfälle) überwiegen das nur noch sehr begrenzte wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, da die angegriffene Verordnung befristet bis 19.4.2020 war und eine Außervollzugsetzung nur noch wenige Tage Öffnung gebracht hätte. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung wird abgelehnt. Das Gericht hält die landesrechtliche Schließungsanordnung für rechtlich tragfähig auf der Grundlage von § 32 i.V.m. § 28 IfSG und stellt im summarischen Verfahren keine so gewichtigen Mängel fest, dass der Vollzug vorläufig zu suspendieren wäre. In der Abwägung überwiegen die erheblichen öffentlichen Gesundheitsinteressen gegenüber dem nur noch geringen, zeitlich begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Antragstellerin, weshalb eine Außervollzugsetzung nicht dringend geboten ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.