Beschluss
10 ME 61/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Ratsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Aufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 1 NKomVG zuständig ist und ihre Beanstandung voraussichtlich rechtmäßig ist.
• Eine Zuständigkeitsverlagerung zur obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG setzt eine unmittelbare Beteiligung des Landkreises in Form eines konkreten Vor- oder Nachteils voraus.
• Nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG muss der angemessene Einfluss einer Kommune auf ein privatrechtliches Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer, gleichwertiger Weise gesichert sein; bloße vertragliche Zusagen oder eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung genügen hierfür regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Zuordnung kommunaler Vorstandstätigkeit zum Hauptamt nur bei gesichertem Einfluss • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Ratsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Aufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 1 NKomVG zuständig ist und ihre Beanstandung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Eine Zuständigkeitsverlagerung zur obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG setzt eine unmittelbare Beteiligung des Landkreises in Form eines konkreten Vor- oder Nachteils voraus. • Nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG muss der angemessene Einfluss einer Kommune auf ein privatrechtliches Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer, gleichwertiger Weise gesichert sein; bloße vertragliche Zusagen oder eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung genügen hierfür regelmäßig nicht. Ein örtliches Chemieunternehmen und weitere Gründer errichteten eine Genossenschaft zur Versorgung mit Fernwärme und geplantem Glasfaseranschluss. Der Bürgermeister der Gemeinde wechselte vom Aufsichtsratsvorsitz in den Vorstand der Genossenschaft. Der Landkreis beanstandete die Ratsentscheidung, die Vorstandstätigkeit des Bürgermeisters dem Hauptamt zuzuordnen, und untersagte die Nebentätigkeit. Der Rat hatte zuvor der Genossenschaft einen Kredit gewährt, verbunden mit der Zusicherung, drei stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder entsenden zu dürfen. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück, da die Beanstandung des Landkreises voraussichtlich rechtmäßig sei und der Landkreis zuständig sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht durfte annehmen, dass der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 1 NKomVG zuständig ist. Eine Verlagerung zur obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG kommt nur bei einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil des Landkreises in Betracht, den der Antragsteller nicht konkret dargelegt hat. • Rechtmäßigkeit der Beanstandung: Die Beanstandung, die Zuordnung der Vorstandstätigkeit zum Hauptamt verletze § 137 Abs. 1 NKomVG, erscheint voraussichtlich rechtmäßig, weil die Kommune keinen gesicherten angemessenen Einfluss in der Genossenschaft nachgewiesen hat. • Anforderungen an die Sicherung des Einflusses: Nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG muss der angemessene Einfluss durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer, rechtlich gleichwertiger Weise gesichert sein; einfache vertragliche Zusagen oder interne Beschlüsse ohne Eintragung ins Genossenschaftsregister begründen diese Sicherung nicht. • Angemessenheit des Einflusses: Selbst die mögliche Entsendung von drei Aufsichtsratsmitgliedern in einem siebenköpfigen Aufsichtsrat genügt nicht, weil Beschlüsse meist mit einfacher Mehrheit gefasst werden und die Generalversammlung über wesentliche Entscheidungen entscheidet. Bei Minderheitsbeteiligung bedarf es zusätzlicher, in den Statuten verankerter Sicherungen, um die demokratische Legitimation und die Kontrolle öffentlicher Funktionen zu gewährleisten. • Unwirksamkeit noch nicht eingetragener Satzungsänderungen: Ein Beschluss der Generalversammlung, der eine Satzungsänderung vorsieht, entfaltet vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister keine rechtliche Wirkung und kann daher die erforderliche Sicherung nicht ersetzen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beanstandung des Landkreises voraussichtlich rechtmäßig ist, weil die Kommune keinen durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder gleichwertige Maßnahmen gesicherten angemessenen Einfluss auf die Genossenschaft nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG darlegen konnte. Eine Zuständigkeitsverlagerung zur obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG liegt nicht vor, weil ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil des Landkreises nicht dargelegt wurde. Die noch nicht ins Register eingetragene Satzungsänderung und rein vertragliche Zusagen genügen nicht zur Absicherung des kommunalen Einflusses. Damit bleibt die Beanstandung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Kraft; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.