Beschluss
10 LA 394/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.
• Bei Prüfung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 sind im zweistufigen Förderverfahren auch Angaben aus dem Förderantrag zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensschritte ineinander verzahnt sind.
• Wenn die Behörde durch unklare oder unvollständige Antragsformulare Fehler begünstigt, erhöhen sich ihre Anforderungen bei der Prüfung auf offensichtliche Irrtümer; sie kann sich nicht auf eine bloß einfache Prüfung des Zahlungsantrags zurückziehen.
• Gutgläubigkeit des Antragstellers ist regelmäßig gegeben, solange keine grob fahrlässige oder bewusst unredliche Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Art.4 VO 809/2014: Berücksichtigung verzahnter Förderanträge • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus. • Bei Prüfung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 sind im zweistufigen Förderverfahren auch Angaben aus dem Förderantrag zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensschritte ineinander verzahnt sind. • Wenn die Behörde durch unklare oder unvollständige Antragsformulare Fehler begünstigt, erhöhen sich ihre Anforderungen bei der Prüfung auf offensichtliche Irrtümer; sie kann sich nicht auf eine bloß einfache Prüfung des Zahlungsantrags zurückziehen. • Gutgläubigkeit des Antragstellers ist regelmäßig gegeben, solange keine grob fahrlässige oder bewusst unredliche Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt. Der Kläger beantragte 2014 die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und erhielt 2014 Bewilligung für die Maßnahme BS 1 mit Zuordnung zu BS 12. Am 28.04.2016 stellte er einen elektronischen Auszahlungsantrag für 2016, in dem wegen der Gestaltung der Formulare und des PC-Programms die Maßnahme nicht eindeutig bezeichnet werden konnte; in der Aufstellung der Teilschläge wurde irrtümlich BS 11 angegeben. Die Behörde lehnte später den Zahlungsantrag ab. Der Kläger focht dies an; die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Streitpunkt war, ob ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 vorliegt und ob bei der Prüfung auch der frühere Förderantrag und Vor-Ort-Kontrollen zu berücksichtigen sind. • Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO sind von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden; kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Art.4 VO (EU) Nr. 809/2014 erlaubt Korrektur offensichtlicher Irrtümer, die die Behörde nach einer einfachen Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennen kann; die Behörde hat aber eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen. • Im konkret verzahnten zweistufigen Verfahren in Niedersachsen sind die Angaben des Förderantrags bei der Prüfung auf offensichtliche Irrtümer einzubeziehen, weil die Formulare und Verfahrensschritte ineinander greifen und die Bewilligung voraussetzen. • Die Formulargestaltung und das eingesetzte PC-Programm erschwerten eine genaue Angabe im Auszahlungsantrag; daraus folgt, dass Unklarheiten zulasten der Behörde gehen und sie sich nicht auf eine rein einfache Prüfung des Zahlungsantrags zurückziehen darf. • Vor-Ort-Kontrollen unmittelbar vor und nach dem Zahlungsantrag belegten, dass die geförderte Maßnahme BS 12 betroffen war; solche präsenten Erkenntnisse dürfen bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden. • Der Kläger handelte in gutem Glauben: sein Fehler ist als Verklicker in der elektronischen Eingabe zu bewerten; die Beklagte hat keine Anhaltspunkte für grob fahrlässige oder bewusst unredliche Sorgfaltspflichtverletzung vorgetragen. • Da die einschlägigen Fragen keine überdurchschnittlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen und keine grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt wurde, scheidet die Zulassung der Berufung auch nach §§124 Abs.2 Nr.2–3 VwGO aus. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.09.2018 wird abgelehnt. Die Behörde trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 1.947,27 EUR festgesetzt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Zahlungsantrag des Klägers einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Art.4 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht ausschließt und die Angaben aus dem Förderantrag sowie Vor-Ort-Kontrollen zu berücksichtigen sind, bleibt bestehen. Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht ausreichend darlegt und keine prinzipiell offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.