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Beschluss

9 LA 155/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für rechtmäßig erachtet, ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargetan sind. • Zur Wirksamkeit einer Widmungsfiktion nach altem NStrG ist eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses erforderlich; eine einmalige Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und in lokalen Zeitungen kann ordnungsgemäß sein, wenn dies der örtlichen Veröffentlichungspraxis entspricht. • Fehlt in der Hauptsatzung eine Regelung zur Dauer des Aushangs, ist die Bestimmung über Anschlag/Aushang für sonstige Bekanntmachungen unwirksam; an ihre Stelle kann jedoch die verbleibende Veröffentlichungsregelung für Satzungen treten, sofern dies der örtlichen Praxis entspricht. • Bei der Abgrenzung einer öffentlichen Einrichtung sind örtliche Augenscheinsfeststellungen und die natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; unterschiedliche Ausstattungsmerkmale beeinträchtigen nicht zwingend die Einheitlichkeit des Straßenzugs.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Straßenausbaubeitrag; Wirksamkeit von Bekanntmachungsformen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für rechtmäßig erachtet, ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargetan sind. • Zur Wirksamkeit einer Widmungsfiktion nach altem NStrG ist eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses erforderlich; eine einmalige Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und in lokalen Zeitungen kann ordnungsgemäß sein, wenn dies der örtlichen Veröffentlichungspraxis entspricht. • Fehlt in der Hauptsatzung eine Regelung zur Dauer des Aushangs, ist die Bestimmung über Anschlag/Aushang für sonstige Bekanntmachungen unwirksam; an ihre Stelle kann jedoch die verbleibende Veröffentlichungsregelung für Satzungen treten, sofern dies der örtlichen Praxis entspricht. • Bei der Abgrenzung einer öffentlichen Einrichtung sind örtliche Augenscheinsfeststellungen und die natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; unterschiedliche Ausstattungsmerkmale beeinträchtigen nicht zwingend die Einheitlichkeit des Straßenzugs. Der Kläger wandte sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach er zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 19.652,37 EUR für den Teilstreckenausbau Marienstraße/Hafenstraße herangezogen werden darf. Streitpunkte waren insbesondere, ob die maßgebliche öffentliche Einrichtung ordnungsgemäß gewidmet war und ob die Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses 1969 wirksam bekanntgemacht worden sei. Der Kläger rügte, die Bekanntmachung sei nicht ortsüblich erfolgt, weil statt Anschlag/Aushang nur Veröffentlichungen im Amtsblatt und in lokalen Zeitungen stattgefunden hätten. Weiter focht er die Abgrenzung des zusammenhängenden Straßenzugs an und berief sich auf fotografische und kartographische Belege, wonach der Goetheplatz den Verlauf trenne. Das Verwaltungsgericht billigte die Widmung und die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung als einheitlichen Straßenzug; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124 VwGO: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht ausreichend dargelegt. • Widmungs- und Bekanntmachungserfordernisse: Für die Geltendmachung von Straßenausbaubeiträgen ist erforderlich, dass die Straße als öffentliche Einrichtung gewidmet ist; die Widmungsfiktion nach § 63 NStrG a.F. setzt eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Bestandsverzeichnisses voraus. • Form der Bekanntmachung: Nach § 63 Abs.2 NStrG a.F. sind Zeit und Ort der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen und im amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die einschlägige Hauptsatzung der Beklagten regelte Veröffentlichung im Amtsblatt und in drei Tageszeitungen, für "andere Angelegenheiten" jedoch Anschlag/Aushang. • Teilnichtigkeit der Hauptsatzungsregelung: Die Vorschrift der Hauptsatzung, die Anschlag/Aushang vorschreibt, war unwirksam, weil sie die Dauer des Aushangs nicht regelte; deshalb konnte die Gemeinde diese Form nicht wirksam voraussetzen. • Rückgriff auf verbleibende Praxisregelung: Mangels wirksamer Aushangsregel durfte auf die verbleibende Veröffentlichungspflicht für Satzungen (Amtliches Mitteilungsblatt und Tageszeitungen) zurückgegriffen werden, soweit dies der örtlichen Veröffentlichungspraxis entsprach. • Veröffentlichungspraxis und Kenntnisnahmemöglichkeit: Die Beklagte hatte Zeit und Ort der Auslegung einmalig im amtlichen Mitteilungsblatt und in den Zeitungen bekannt gemacht; dies entsprach der örtlichen Praxis und gewährleistete dem orientierungswilligen Bürger hinreichende Kenntnismöglichkeiten (Anstoßfunktion erfüllt). • Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung: Augenscheinliche Merkmale und frühere senatsgerichtliche Feststellungen führten zu der Überzeugung, dass der Straßenzug trotz unterschiedlicher Ausstattungen als einheitliche Erschließungsanlage fortläuft; die vom Kläger vorgelegenen Fotos und Karten widerlegen dies nicht. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Die Rechts- und Tatsachenfragen waren nicht derart kompliziert, dass die Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten geboten wäre. Der Zulassungsantrag des Klägers auf Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Heranziehung zu dem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 19.652,37 EUR für rechtmäßig erachtet hat, rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger die hierfür erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan hat. Insbesondere war die einmalige Veröffentlichung von Zeit und Ort der Auslegung im amtlichen Mitteilungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen angesichts der örtlichen Veröffentlichungspraxis ausreichend, und die Festlegung des als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenzugs wurde zutreffend vorgenommen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert für das Verfahren wurde auf 19.652,37 EUR festgesetzt.