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Beschluss

13 ME 353/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anzeigepflicht, den beabsichtigten nächtlichen Aufenthaltsort der ausreisepflichtigen Person mitzuteilen, ist nach § 46 Abs. 1 AufenthG zulässig und kann zur Förderung der Ausreise angeordnet werden. • Eine solche Anzeigepflicht stellt keine freiheitsbeschränkende Wohnsitzauflage dar und ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, die Durchsetzbarkeit einer bevorstehenden Rücküberstellung zu sichern. • Spezialregelungen wie § 61 Abs. 1e AufenthG verdrängen nicht die unter § 46 Abs. 1 AufenthG möglichen Maßnahmen; enge Meldeauflagen sind schwerer wiegend als die hier vorgenommene Anzeigeverpflichtung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer nächtlichen Anzeigepflicht nach § 46 Abs.1 AufenthG • Die Anzeigepflicht, den beabsichtigten nächtlichen Aufenthaltsort der ausreisepflichtigen Person mitzuteilen, ist nach § 46 Abs. 1 AufenthG zulässig und kann zur Förderung der Ausreise angeordnet werden. • Eine solche Anzeigepflicht stellt keine freiheitsbeschränkende Wohnsitzauflage dar und ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, die Durchsetzbarkeit einer bevorstehenden Rücküberstellung zu sichern. • Spezialregelungen wie § 61 Abs. 1e AufenthG verdrängen nicht die unter § 46 Abs. 1 AufenthG möglichen Maßnahmen; enge Meldeauflagen sind schwerer wiegend als die hier vorgenommene Anzeigeverpflichtung. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde erließ mit Bescheid vom 30. August 2019 die Verpflichtung, werktags von Montag bis Freitag zwischen 00:00 und 06:00 Uhr den beabsichtigten Aufenthaltsort außerhalb der Wohnung schriftlich, mündlich oder fernmündlich anzuzeigen, wenn er in dieser Zeit nicht zu Hause sein wolle. Ein erster Überstellungsversuch am 2. Oktober 2019 scheiterte an der Abwesenheit des Antragstellers. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Anzeigepflicht im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit einer geplanten Rücküberstellung nach Spanien. • Rechtliche Grundlage und Zweck: § 46 Abs. 1 AufenthG erlaubt der Ausländerbehörde Maßnahmen zur Förderung der Ausreise vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, insbesondere Wohnsitzauflagen; hierzu zählen auch andere geeignete Maßnahmen, die Erreichbarkeit sicherstellen und die Ausreise fördern. • Eingriffscharakter: Die angeordnete Anzeigepflicht verlangt keine Bindung an einen bestimmten Aufenthaltsort zu bestimmten Zeiten und begründet daher keine freiheitsbeschränkende Wohnsitzauflage, sondern eine Mitteilungspflicht bei nächtlicher Abwesenheit. • Verhältnismäßigkeit - Geeignetheit: Die Anzeigepflicht ist geeignet, die kurzfristige Erreichbarkeit des Antragstellers sicherzustellen und damit die Durchsetzbarkeit einer bevorstehenden Rücküberstellung zu fördern, insbesondere nach einem gescheiterten Überstellungsversuch. • Verhältnismäßigkeit - Erforderlichkeit: Es ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel erkennbar; die gesetzliche Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG reichte angesichts des konkreten Falls nicht aus, um eine erneute Überstellung kurzfristig zu sichern. • Verhältnismäßigkeit - Angemessenheit: Die Maßnahme ist zeitlich eng begrenzt (werktägliche Nachtzeiten) und betrifft nur die Anzeige einer Abwesenheit; die Beeinträchtigungen sind vor dem Hintergrund der vollziehbaren Ausreisepflicht zumutbar. • Bezug zu anderen Vorschriften: § 61 Abs. 1e AufenthG stellt keine Einschränkung der unter § 46 Abs. 1 AufenthG möglichen Maßnahmen dar; strengere Meldeauflagen nach § 61 Abs. 1e wären einschneidender, sind hier aber nicht erforderlich. • Summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz: Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügte die summarische Prüfung, die ergab, dass die Anzeigepflicht offensichtlich rechtmäßig ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die angeordnete Anzeigepflicht nach § 46 Abs. 1 AufenthG für rechtmäßig und verhältnismäßig, weil sie geeignet und erforderlich ist, die kurzfristige Erreichbarkeit des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers zur Ermöglichung einer Rücküberstellung sicherzustellen, ohne eine unzulässige Freiheitsbeschränkung darzustellen. Die Ausländerbehörde durfte die strengere Anzeigepflicht anordnen, nachdem ein erster Überstellungsversuch an der Abwesenheit des Antragstellers gescheitert war. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; das Verfahren ist unanfechtbar.