Beschluss
13 ME 344/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein aus der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hergeleitet werden.
• Zeiten der Beschäftigung während einer nur vorläufigen Fiktionswirkung des Aufenthaltsrechts gelten nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; hierfür ist ein unbestrittenes, gesichertes Aufenthaltsrecht erforderlich.
• Art. 13 ARB 1/80 schützt nur Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in dem Aufnahmestaat ordnungsgemäß sind; eine Berufung auf die Stillhalteklausel ist ausgeschlossen, wenn der Aufenthalt nur vorläufig gesichert ist.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz genügt die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht vorliegen, um den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei nur vorläufiger Fiktionswirkung des Aufenthaltsrechts • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nicht allein aus der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hergeleitet werden. • Zeiten der Beschäftigung während einer nur vorläufigen Fiktionswirkung des Aufenthaltsrechts gelten nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; hierfür ist ein unbestrittenes, gesichertes Aufenthaltsrecht erforderlich. • Art. 13 ARB 1/80 schützt nur Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in dem Aufnahmestaat ordnungsgemäß sind; eine Berufung auf die Stillhalteklausel ist ausgeschlossen, wenn der Aufenthalt nur vorläufig gesichert ist. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz genügt die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht vorliegen, um den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch die Antragsgegnerin. Die Ausländerbehörde lehnte den Verlängerungsantrag ab; der Antragsteller hatte während der behördlichen Prüfung aufgrund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG weiterhin im Bundesgebiet gearbeitet. Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung seiner Klage an. Die Antragsgegnerin (Beklagte) legte Beschwerde ein und trug vor, dass Beschäftigungszeiten unter der Fiktionswirkung nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anzusehen seien und die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 daher nicht greife. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte im summarischen Verfahren, ob die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz und die Anwendung der Stillhalteklausel vorlägen. • Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Unrecht angeordnet; die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und erfolgreich. • Rechtliche Ausgangslage: Art. 13 ARB 1/80 schützt Arbeitnehmer nur, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind; nach EuGH-Rechtsprechung setzt "ordnungsgemäß" ein gesichertes, nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht voraus (vgl. u. a. C-225/12). • Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG schafft nur eine verfahrensrechtliche Stellung ohne materielle Unanfechtbarkeit des Aufenthaltsrechts; deshalb begründet sie keine unbestrittene Position auf dem Arbeitsmarkt. • Beschäftigungszeiten, die allein auf der Fiktionswirkung beruhen, können nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewertet werden; die EuGH-Rechtsprechung lässt diese Zeiten nicht zu einer berufenen Stillhalteklausel führen. • Die jüngere EuGH-Rechtsprechung zu Art. 13 ARB 1/80 ändert daran nichts; Art. 13 verlangt anders als Art. 41 Zusatzprotokoll einen ordnungsgemäßen Aufenthalt als Tatbestandsvoraussetzung. • Aufgrund dieser Feststellungen genügt die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz: Die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung und damit für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz sind nicht erfüllt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen gemäß §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sowie einschlägigen GKG- und Streitwertvorschriften. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2019 wurde geändert; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller kann die Zeiten seiner Beschäftigung während der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als "ordnungsgemäß" i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geltend machen, weil die Fiktionswirkung lediglich eine vorläufige verfahrensrechtliche Stellung vermittelt und kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht begründet. Daher kommt die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht zur Anwendung. Der Antragsteller verliert im vorläufigen Rechtsschutz; die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg. Der Antragsteller trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.