Beschluss
12 ME 162/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erreichen von mindestens acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend und nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
• Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abzustellen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG); spätere Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).
• Im Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer die tragenden Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung konkret angreifen; bloße Wiederholung oder pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht (§ 146 VwGO).
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem • Bei Erreichen von mindestens acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend und nach § 4 Abs. 9 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abzustellen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG); spätere Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). • Im Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer die tragenden Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung konkret angreifen; bloße Wiederholung oder pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht (§ 146 VwGO). Der Antragsteller, vormals Busfahrer, hatte zwischen dem 3. März 2014 und dem 6. November 2018 mehrere Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mindestens acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergaben. Die letzte einschlägige Verstoßahndung wurde am 15. April 2019 rechtskräftig. Die Fahrerlaubnis des Antragstellers (u. a. Klasse B; besondere Fahrgastbeförderung bis 10.4.2020 gültig) wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2019 auf Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen. Der Antragsteller suchte mit Anfechtungsklage und begehrte deren aufschiebende Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Er wendete sich hiergegen mit Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, wobei er insbesondere geltend machte, maßgeblich sei der Punktestand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und spätere Tilgungen hätten Bedeutung; zudem rügte er die Verhältnismäßigkeit des sofortigen Vollzugs. • Rechtliche Grundlage und maßgeblicher Zeitpunkt: Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahme auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abzustellen. Im konkreten Fall war der maßgebliche Zeitpunkt der 6.11.2018, zu dem sich acht Punkte ergaben. • Unberücksichtigbarkeit späterer Tilgungen: § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG sorgt dafür, dass spätere Verringerungen des Punktestandes (Tilgungen) bezogen auf den letzten Tattag unberücksichtigt bleiben; die am 2.7.2019 erfolgte Tilgung war daher unerheblich. • Zwingender Entzug und Sofortvollzug: Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung vorzunehmen; nach § 4 Abs. 9 StVG sind solche Bescheide von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, sodass kein zusätzliches einzelfallbezogenes Vollzugsinteresse erforderlich ist. • Darlegungs- und Begründungsanforderungen in der Beschwerde: Nach § 146 VwGO muss der Beschwerdeführer die tragenden Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung konkret angreifen; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen oder pauschale Hinweise genügen nicht. Dies hat der Antragsteller nicht getan. • Härtefallprüfung und Verhältnismäßigkeit: Eine weitergehende Härtefallprüfung oder ein zusätzliches Vollzugsinteresse für von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahmen ist im Regelfall nicht erforderlich; im konkreten Fall überwiegt das Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere bei einem Berufskraftfahrer mit mehreren schwerwiegenden Verstößen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde ändert den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (u. a. § 154 Abs. 2 VwGO; §§ 47, 53 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (6.11.2018) der Punktestand acht Punkte erreichte und spätere Tilgungen unberücksichtigt bleiben; die Entziehung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend und nach § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbar. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände zur Verhältnismäßigkeit und zum vermeintlich maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses wurden nicht substantiiert gegen die tragenden Begründungspunkte des Verwaltungsgerichts gerichtet. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.