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Beschluss

2 LA 1532/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Monatsfrist bei demjenigen Verwaltungsgericht gestellt wird, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Die Einreichung des Zulassungsantrags bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht; das unzuständige Gericht ist nur zur Weiterleitung im normalen Geschäftsgang verpflichtet. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf einfache Fahrlässigkeit der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. • Die Verantwortung für offensichtlich erkennbare Fehler in einem unterzeichneten Schriftsatz trifft die Prozessbevollmächtigte; delegierbare Kanzleiorganisation entbindet nicht von der originären Sorgfaltspflicht.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Zulassungsantrag bei unzuständigem Gericht schadet Fristwahrung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Monatsfrist bei demjenigen Verwaltungsgericht gestellt wird, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Die Einreichung des Zulassungsantrags bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht; das unzuständige Gericht ist nur zur Weiterleitung im normalen Geschäftsgang verpflichtet. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf einfache Fahrlässigkeit der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. • Die Verantwortung für offensichtlich erkennbare Fehler in einem unterzeichneten Schriftsatz trifft die Prozessbevollmächtigte; delegierbare Kanzleiorganisation entbindet nicht von der originären Sorgfaltspflicht. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Das angegriffene Urteil wurde am 11.07.2017 zugestellt. Ein Zulassungsantrag ging am 11.08.2017 per Telefax in eine andere Dienststelle (Verwaltungsgericht Göttingen) ein und wurde dort erst am 14.08.2017 postalisch an das Verwaltungsgericht Hannover weitergeleitet; der Eingang beim zuständigen Gericht erfolgte am 14.08.2017. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung form- und fristwahrend, das Verwaltungsgericht Hannover erachtete den Antrag jedoch als verspätet. Der Kläger machte geltend, die fehlerhafte Faxnummer sei durch eine Kanzleiangestellte gesetzt worden; er beantragte zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Streitgegenstand ist, ob die Monatsfrist gewahrt ist und ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist. • Antragserfordernis und Frist: Nach § 124a Abs. 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, das die Entscheidung getroffen hat. Die Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht. • Unzuständigkeit und Weiterleitung: Das unzuständige Gericht ist nur verpflichtet, den Antrag im normalen Geschäftsgang weiterzuleiten; eine fristwahrende Weiterleitung per Fax noch am selben Tag war hier nicht geboten, zumal der Antrag dort erst um 12:39 Uhr einging. • Keine Fristwahrung: Der erste Faxeingang beim Verwaltungsgericht Göttingen am 11.08.2017 anstelle beim Verwaltungsgericht Hannover bewirkte nicht die Fristwahrung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO, sodass der Antrag beim zuständigen Gericht verspätet einging. • Wiedereinsetzung: Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung nur bei ohne Verschulden versäumter Frist möglich. Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger gleichgestellt (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO); einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus. • Sorgfaltsmaßstab der Prozessbevollmächtigten: Die fehlerhafte Faxnummer stand an prominenter Stelle unter der Anschrift; bei der rechtlich geschuldeten Durchsicht des unterzeichneten Schriftsatzes hätte die Prozessbevollmächtigte den Fehler erkennen müssen. Die Delegation an Kanzleipersonal entbindet nicht von dieser Verantwortung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird verworfen, weil der Zulassungsantrag nicht innerhalb der Monatsfrist bei dem zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die zwischenzeitliche Einreichung bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht; die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erfolgte erst nach Fristablauf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, weil die Fristversäumnis auf einfacher Fahrlässigkeit der Prozessbevollmächtigten zurückgeht, die für erkennbare Fehler im unterzeichneten Schriftsatz verantwortlich ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.