Beschluss
11 ME 218/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dauerhafte Anbindehaltung von Mastbullen kann tierschutzrechtlich unzulässig sein; Leitlinien sind zur Konkretisierung des § 2 TierSchG heranziehbar.
• Eine Behörde kann Anbindehaltung zeitlich begrenzen, muss aber bei der Ermessensausübung alle relevanten Belange und Übergangsfolgen berücksichtigen.
• Bei offensichtlichen Ermessensfehlern ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen; hier fehlte eine ausreichende Abwägung der Verhältnismäßigkeit.
• Für die Beurteilung von Haltungsmängeln können fachliche Leitlinien und tierärztliche Stellungnahmen herangezogen werden, ersetzen aber nicht erforderliche konkrete Sachverhaltsermittlungen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Frist zur Beendigung dauerhafter Anbindehaltung • Die dauerhafte Anbindehaltung von Mastbullen kann tierschutzrechtlich unzulässig sein; Leitlinien sind zur Konkretisierung des § 2 TierSchG heranziehbar. • Eine Behörde kann Anbindehaltung zeitlich begrenzen, muss aber bei der Ermessensausübung alle relevanten Belange und Übergangsfolgen berücksichtigen. • Bei offensichtlichen Ermessensfehlern ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen; hier fehlte eine ausreichende Abwägung der Verhältnismäßigkeit. • Für die Beurteilung von Haltungsmängeln können fachliche Leitlinien und tierärztliche Stellungnahmen herangezogen werden, ersetzen aber nicht erforderliche konkrete Sachverhaltsermittlungen. Der Antragsteller betreibt einen Nebenerwerbsbetrieb mit Rinderhaltung; Mastbullen werden ganzjährig angebunden. Nach amtstierärztlicher Kontrolle ordnete die Behörde mit Bescheid vom 22.03.2019 u. a. an, Mastbullen dürften nicht länger als sechs Monate ihres Lebens angebunden werden (Ziffer 3) und drohte ein Zwangsgeld an (Ziffer 6). Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte die aufschiebende Wirkung insoweit ab. Der Senat prüfte die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Ablehnung. Feststand, dass der Betrieb Mastbullen verschiedener Altersstufen bis 24 Monate hielt und zum Erlasszeitpunkt ältere Tiere vorhanden waren. Die Behörde stützte sich bei ihrer Anordnung auf Tierschutzleitlinien und amtstierärztliche Hinweise. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 16a Abs.1 Satz 2 Nr.1 i.V.m. § 2 Nr.1 und Nr.2 TierSchG; die Behörde hat Auswahlermessen bei der Maßnahmenergreifung. • Tierschutzleitlinien für Mastrinder sind sachverständige Hinweise zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 2 TierSchG und können herangezogen werden. • Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt artgemäßes Verhalten erheblich ein und kann tierschutzrechtlich unzulässig sein; eine zeitliche Begrenzung (max. sechs Monate) entspricht Leitlinien, ist aber an Ermessensvoraussetzungen gebunden. • Ermessensfehler der Behörde lagen vor: Die Behörde berücksichtigte nicht ausreichend, dass ältere Mastbullen aufgrund der bisherigen Praxis und örtlicher Gegebenheiten nicht innerhalb von acht Wochen in Gruppenhaltung überführt werden können. • Die Behörde hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller überwiegend bis zu 24 Monate mästet, wodurch die angeordnete Frist ältere Tiere wirtschaftlich und praktisch hart träfe (Verkauf/Schlachtung oder gefährliche Gruppenumstellung). • Es fehlt an konkreten Feststellungen, ob durch die bestehende Haltungsweise Schmerzen oder vermeidbare Leiden im Sinne von § 2 Nr.2 TierSchG vorliegen; hierfür wären weitere Ermittlungen erforderlich. • Fotos und amtstierärztliche Stellungnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, dass Stand- und Liegeflächen bei den konkreten Tieren die gesetzlichen Anforderungen verletzen; die Behörde hat hierzu nicht abschließend geprüft. • Folge: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.05.2019 wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 22.03.2019 wurde wiederhergestellt sowie hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 angeordnet. Begründet wurde dies mit Ermessensfehlern der Behörde, da wesentliche Gesichtspunkte (insbesondere die praktische Unmöglichkeit der Umsetzung innerhalb von acht Wochen für ältere Mastbullen, die übliche Mastdauer von 24 Monaten beim Betrieb und die wirtschaftlichen Folgen) nicht hinreichend berücksichtigt und nicht genügend festgestellt wurde, ob dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr.2 TierSchG zugefügt würden. Die Behörde hat bei Erlass der Maßnahme Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, weshalb das private Schutzinteresse des Antragstellers in der Eilrechtsschutzprüfung überwiegt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.