Beschluss
5 OB 107/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO regelmäßig unstatthaft, weil die Vollziehungsvorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist.
• Eine einstweilige Anordnung, die dem Dienstherrn untersagt, einen unterlegenen Mitbewerber zu übergehen, entfaltet unmittelbare verfassungsrechtliche Wirkung aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; daher bedarf es grundsätzlich keiner Vollziehungsmaßnahmen durch den Antragsteller.
• Dem unterlegenen Bewerber fehlt insoweit in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsantrag nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO, weil der Dienstherr verfassungsrechtlich gehindert ist, die einstweilige Anordnung zu missachten.
• Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Vollziehung für erforderlich hält, teilt der Senat nicht; die verfassungsrechtlichen Besonderheiten rechtfertigen die Nichtanwendung von § 929 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Androhung von Zwangsgeld im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit • Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO regelmäßig unstatthaft, weil die Vollziehungsvorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist. • Eine einstweilige Anordnung, die dem Dienstherrn untersagt, einen unterlegenen Mitbewerber zu übergehen, entfaltet unmittelbare verfassungsrechtliche Wirkung aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; daher bedarf es grundsätzlich keiner Vollziehungsmaßnahmen durch den Antragsteller. • Dem unterlegenen Bewerber fehlt insoweit in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsantrag nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO, weil der Dienstherr verfassungsrechtlich gehindert ist, die einstweilige Anordnung zu missachten. • Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Vollziehung für erforderlich hält, teilt der Senat nicht; die verfassungsrechtlichen Besonderheiten rechtfertigen die Nichtanwendung von § 929 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin, eine Landesbeamtin (B 2), bewarb sich im Juni 2018 um eine Beförderungsstelle (B 3). Nach Auswahl des Mitbewerbers suchte sie vor dem Verwaltungsgericht Hannover einstweiligen Rechtsschutz und erreichte mit Beschluss vom 03.04.2019, dass der Dienstherr die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber untersagt wurde, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden worden und zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung verstrichen sind. Am 23.04.2019 beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag am 13.05.2019 ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit einer Zwangsgeldandrohung bzw. die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Konkurrentenstreitverfahren. • Rechtliche Einordnung: Nach § 123 Abs. 3 VwGO gelten bestimmte zivilprozessuale Vorschriften entsprechend; insoweit ist zu prüfen, ob § 929 Abs. 2 ZPO (Vollziehungsfrist) im Konkurrentenstreit anwendbar ist. • Auslegung und Verfassungsrecht: Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits (Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG) führen dazu, dass die einstweilige Anordnung dem Dienstherrn unmittelbar verbietet, die streitige Ernennung vorzunehmen; dadurch entfällt die Notwendigkeit von Vollziehungsmaßnahmen durch den unterlegenen Bewerber. • Zweck der zivilprozessualen Vollziehungsfrist: Der Schutzgedanke des § 929 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschuldner vor langfristiger Ungewissheit zu bewahren, greift hier nicht ein, weil der Dienstherr verfassungsrechtlich gehindert ist, die gerichtliche Anordnung zu ignorieren. • Rechtsschutzbedürfnis: Vor diesem Hintergrund fehlt dem unterlegenen Bewerber regelmäßig das erforderliche Interesse an einem Antrag nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO; ein solcher Antrag ist daher unstatthaft bzw. unzulässig. • Rechtsprechung und Differenzierung: Abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte, die eine Vollziehung für notwendig erachten, folgt der Senat nicht; er stützt sich auf die verfassungsrechtliche Stellung des Dienstherrn und die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG. • Kostenentscheidung: Die obsiegende Antragsablehnung der Vollstreckung führt zur Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird zurückgewiesen. Es fehlt an der Statthaftigkeit bzw. am Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Die einstweilige Anordnung entfaltet verfassungsrechtlich sofortige Wirkung gegenüber dem Dienstherrn, sodass der unterlegene Bewerber im Regelfall keine zusätzliche Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 167 VwGO, 890 ZPO beantragen muss. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.