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Beschluss

13 OB 350/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist für Ansprüche auf Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen wegen einer ehemaligen Luftschutzstollenanlage nicht eröffnet; es kommt der ordentliche Rechtsweg zu §§ 71, 23, 24 GVG/ZPO in Betracht. • Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (z.B. § 19 Abs.2 Nr.1, § 29 Satz1 AKG) statuieren keine originären streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen, sondern regeln Voraussetzungen und Fristen für das Fortbestehen bzw. den Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche. • Ein behördliches Schreiben, das im Anmeldeverfahren nach AKG eine Ablehnung mitteilt, ist nicht bereits deshalb ein verbindlicher belastender Verwaltungsakt mit konstitutiver Aberkennungswirkung, wenn es lediglich die gesetzliche Fristwirkung nach § 29 AKG erläutert.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg bei Ansprüchen zu Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen ehemaliger Luftschutzanlagen: Zivilrechtliche Zuständigkeit • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Ansprüche auf Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen wegen einer ehemaligen Luftschutzstollenanlage nicht eröffnet; es kommt der ordentliche Rechtsweg zu §§ 71, 23, 24 GVG/ZPO in Betracht. • Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (z.B. § 19 Abs.2 Nr.1, § 29 Satz1 AKG) statuieren keine originären streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen, sondern regeln Voraussetzungen und Fristen für das Fortbestehen bzw. den Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche. • Ein behördliches Schreiben, das im Anmeldeverfahren nach AKG eine Ablehnung mitteilt, ist nicht bereits deshalb ein verbindlicher belastender Verwaltungsakt mit konstitutiver Aberkennungswirkung, wenn es lediglich die gesetzliche Fristwirkung nach § 29 AKG erläutert. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schreibens der Beklagten vom 12. September 2016 und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen an der unter ihrem Grundstück verlaufenden Gertrudenberger Höhle durchzuführen. Die Höhle diente im Zweiten Weltkrieg als Luftschutzstollen und wurde umfangreich um- und ausgebaut. Die Beklagte erklärte, sie sehe keine Verpflichtung zur Erfüllung nach § 19 Abs.2 Nr.1 AKG und wies entsprechende Ansprüche zurück; zugleich wies sie auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 29 AKG hin. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Osnabrück; die Klägerin legte Rechtswegbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Verwaltungsrechtsweg) oder um zivilrechtliche Ansprüche (ordentlicher Rechtsweg) handelt und ob das Schreiben als belastender Verwaltungsakt zu werten ist. • Zulässigkeit: Die Rechtswegbeschwerde war statthaft, aber unbegründet; der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. • Rechtsnatur der Anspruchsgrundlagen: §§ 19 Abs.2 Nr.1 und 29 AKG begründen keine eigenständigen materiellen Ansprüche, sie setzen vielmehr das Vorliegen zivilrechtlicher Ansprüche voraus und regeln deren Fortbestand bzw. Ausschluss; sie sind daher nicht per se streitentscheidend. • Zivilrechtliche Grundlage: Das begehrte Recht auf Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen ergibt seiner wahren Natur nach eine Anspruchsgrundlage im Zivilrecht, insbesondere § 1004 Abs.1 BGB, nicht im Verwaltungsrecht. • Erlöschen und Fortbestand: § 19 Abs.2 Nr.1 AKG modifiziert nicht die inhaltliche Struktur zivilrechtlicher Ansprüche, sondern knüpft das Fortbestehen an besondere Voraussetzungen (u.a. unmittelbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens/Fristablaufs). • Frühere hoheitliche Nutzung: Die Nutzung als Luftschutzstollen während des Krieges rechtfertigt nicht per se die Einordnung der Ansprüche als öffentlich-rechtlich; nach Aufgabe der hoheitlichen Nutzung entfällt eine Duldungspflicht nach §1004 Abs.2 BGB und zivilrechtliche Abwehrrechte werden relevant. • Charakter des behördlichen Schreibens: Das Schreiben der Beklagten ist als Ablehnungsmitteilung im Sinne des AKG und als schuldrechtliche Schuldnererklärung zu verstehen; es enthält keine konkret-individuelle konstitutive Aberkennungswirkung und ist daher kein belastender Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtsverbindlicher Regelungswirkung. • Rechtsfolgen der Formulierung: Hinweise auf Fristwirkung und ‚Bestandskraft‘ im Schreiben dienen der Erläuterung der gesetzlichen Wirkung des §29 AKG und begründen keine verbindliche verwaltungsaktartige Regelung; daher bleibt die materielle Entscheidung dem ordentlichen Gericht vorbehalten. • Verweisung: Vor diesem Hintergrund war die Verweisung an das Landgericht Osnabrück nach §13 GVG und §§71, 23 Nr.1 GVG i.V.m. §24 ZPO zutreffend. Die Rechtswegbeschwerde der Klägerin war unbegründet; der Verwaltungsrechtsweg wurde zu Recht verneint und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Osnabrück verwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht erteilt. Entscheidendes Motiv ist, dass die streitige Forderung nach Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen ihre Grundlage in zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere §1004 Abs.1 BGB) hat und die AKG-Bestimmungen lediglich Voraussetzungen und Fristwirkungen für das Fortbestehen solcher zivilrechtlichen Ansprüche regeln; das Schreiben der Beklagten ist als schuldrechtliche Ablehnung im Anmeldeverfahren zu verstehen und kein belastender Verwaltungsakt mit unmittelbarer Aberkennungswirkung.