Beschluss
10 ME 122/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 16 SGB VIII begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Gewährung einer Familienerholungsmaßnahme; Anspruch besteht allenfalls auf gleichberechtigten Zugang zu vorhandenen Angeboten.
• Eine Verwaltungspraxis zur vollen Fehlbetragsfinanzierung kann aus sachlichen Gründen geändert werden; Gleichbehandlungsgebot steht einer solchen Änderung nicht entgegen.
• § 90 SGB VIII regelt Kostenbeiträge und deren Begrenzung, schafft aber keinen Anspruch auf Finanzierung; Zuschussregelungen können per Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen fehlt es, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Anspruch besteht; das Vorliegen von Haushaltsmitteln und alternativen Finanzierungsquellen kann den Anordnungsgrund entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Kein einklagbarer Anspruch auf Vollfinanzierung von Familienerholung nach § 16 SGB VIII • § 16 SGB VIII begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Gewährung einer Familienerholungsmaßnahme; Anspruch besteht allenfalls auf gleichberechtigten Zugang zu vorhandenen Angeboten. • Eine Verwaltungspraxis zur vollen Fehlbetragsfinanzierung kann aus sachlichen Gründen geändert werden; Gleichbehandlungsgebot steht einer solchen Änderung nicht entgegen. • § 90 SGB VIII regelt Kostenbeiträge und deren Begrenzung, schafft aber keinen Anspruch auf Finanzierung; Zuschussregelungen können per Verwaltungsvorschrift getroffen werden. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen fehlt es, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Anspruch besteht; das Vorliegen von Haushaltsmitteln und alternativen Finanzierungsquellen kann den Anordnungsgrund entfallen lassen. Die Antragstellerin lebt mit ihrer Tochter und bezieht ergänzende Grundsicherung nach SGB XII; sie ist schwerbehindert und voll erwerbsgemindert. Beide hatten bereits in 2013, 2015 und 2017 an Familienerholungsmaßnahmen teilgenommen und jeweils eine vollumfängliche Fehlbetragsfinanzierung erhalten. 2019 vermittelte das Diakonische Werk erneut eine Maßnahme mit Gesamtkosten von 2.269,80 EUR; das Land gewährt 560 EUR, der Landkreis bot analog 560 EUR an, sodass nach Anrechnung einer Haushaltsersparnis ein Fehlbetrag von 882,54 EUR verbleibt. Der Landkreis hatte seine Förderpraxis durch schriftliche Fördergrundsätze geändert und begrenzte Zuschüsse an Haushaltmittel gekoppelt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Verpflichtung des Landkreises, die Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII unter Berücksichtigung der SGB‑XII‑Belastungsgrenzen vorzunehmen. • Rechtlicher Charakter von § 16 SGB VIII: § 16 SGB VIII verpflichtet die Jugendhilfe, Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie vorzuhalten, begründet jedoch kein subjektives einklagbares Leistungsrecht; Begünstigte haben allenfalls Anspruch auf gleiche Zugangsbedingungen. • Auslegung von § 90 SGB VIII: § 90 erlaubt die Festsetzung und Begrenzung von Kostenbeiträgen und regelt Erlass- und Anrechnungsgrundsätze; er schafft aber keinen Anspruch auf Finanzierung durch den Träger der Jugendhilfe. Eine Verwaltungsvorschrift kann Zuschussregelungen treffen; die Finanzierung ist dem Ermessen bzw. haushaltsrechtlichen Grenzen unterworfen. • Verwaltungsrechtliche Folgen früherer Praxis: Frühere Gewährungen einer Vollfinanzierung begründen keinen bindenden Anspruch; § 3 GG‑Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer sachlichen, nicht willkürlichen Änderung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Der Landkreis hat schlüssig dargelegt, dass die bisherige Praxis wegen mangelnder Verteilungsgerechtigkeit und knapper Haushaltsmittel überarbeitet werden musste. • Einstweiliger Rechtsschutz und Anordnungsanspruch: Für eine einstweilige Anordnung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Hauptanspruch vorwegzunehmen; dies fehlt hier, weil § 16 keinen einklagbaren Anspruch vermittelt, § 90 keine Verpflichtung zur Vollfinanzierung begründet und der Landkreis auf alternative Finanzierungsquellen (Spenden) hingewiesen hat, mit denen der konkrete Fehlbetrag gedeckt werden kann. • Kosten- und prozessrechtliche Entscheidungen: Die Beschwerde ist unbegründet; die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wurden bewilligt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Bewilligung einer höheren Bezuschussung der Familienerholungsmaßnahme, weil § 16 SGB VIII keinen einklagbaren Anspruch auf Gewährung oder Vollfinanzierung begründet und § 90 SGB VIII lediglich Kostenbeiträge regelt, nicht aber einen Finanzierungsanspruch schafft. Die Änderung der lokalen Verwaltungspraxis zur Begrenzung der Zuschüsse ist sachlich begründet und nicht verfassungswidrig; frühere Vollfinanzierungen begründen kein dauerhaftes Leistungsverlangen. Zudem hat der Landkreis angeboten, den konkreten Fehlbetrag aus Spenden zu decken, sodass auch ein Anordnungsgrund entfallen ist. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen; für das Beschwerdeverfahren wurde ihr Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.