OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LA 126/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung reicht unbegründetes Vorbringen nicht; Zulassungsantrag ist zu konkretisieren und zu begründen (§ 124 VwGO). • Eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung ist im Außenbereich privilegiert, wenn sie nachhaltig ist; bei Nebenerwerbsbetrieben ist die Nachweisführung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit besonders entscheidend (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). • Bei der Beurteilung der nachhaltigen Landwirtschaftstätigkeit sind von der Gewinnermittlung nicht der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Einnahmen sowie die korrespondierenden Ausgaben herauszurechnen. • Erlöse aus einmaligen Anlagenverkäufen oder Flächenveräußerungen sind nicht geeignet, die dauerhafte Lebensfähigkeit eines Betriebs zu belegen. • Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach der Lage unmittelbar vor Verwirklichung des Vorhabens zu beurteilen; ein bereits vorhandenes größeres Stallgebäude kann eine solche Erweiterung begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Stallbau im Außenbereich wegen fehlender nachhaltiger Gewinnerzielung nicht privilegiert • Zur Zulassung der Berufung reicht unbegründetes Vorbringen nicht; Zulassungsantrag ist zu konkretisieren und zu begründen (§ 124 VwGO). • Eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung ist im Außenbereich privilegiert, wenn sie nachhaltig ist; bei Nebenerwerbsbetrieben ist die Nachweisführung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit besonders entscheidend (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). • Bei der Beurteilung der nachhaltigen Landwirtschaftstätigkeit sind von der Gewinnermittlung nicht der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Einnahmen sowie die korrespondierenden Ausgaben herauszurechnen. • Erlöse aus einmaligen Anlagenverkäufen oder Flächenveräußerungen sind nicht geeignet, die dauerhafte Lebensfähigkeit eines Betriebs zu belegen. • Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach der Lage unmittelbar vor Verwirklichung des Vorhabens zu beurteilen; ein bereits vorhandenes größeres Stallgebäude kann eine solche Erweiterung begründen. Die Klägerin betreibt auf ihrem Hof im Außenbereich Pensionspferdehaltung und nach eigenen Angaben Pferdezucht sowie Nebeneinnahmen aus Holzverkauf, Reitunterricht, Verkauf von Geschenkartikeln und Beratungs-/Buchhaltungstätigkeit. Ohne Genehmigung wurde 2005 ein Wirtschaftsgebäude errichtet, das seit 2011 als Stall mit 13 Boxen genutzt wird. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für diesen Pferdestall; die Behörde lehnte ab und setzte Kosten fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab und reduzierte nur geringfügig Gebühren, weil der Betrieb nach seiner Auffassung nicht die für eine Privilegierung erforderliche nachhaltige Gewinnerzielungsmöglichkeit aufweist. Die Klägerin legte Gewinnermittlungen vor; das Gericht rechnete nicht land- und forstwirtschaftliche Einnahmen heraus und bezweifelte die dauerhafte Lebensfähigkeit des Betriebs. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag erfüllte nicht die Zuordnungsanforderungen zu den Zulassungstatbeständen des § 124 Abs. 2 VwGO; eine wohlwollende Auslegung auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überzeugt nicht. • Nachhaltigkeit und Gewinnerzielung: Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Betätigung erforderlich; bei kleinen Nebenerwerbsbetrieben kommt dem Nachweis einer Gewinnerzielungsmöglichkeit besondere Bedeutung zu. • Auswertung der Gewinnermittlungen: Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegten Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2014/15 und 2015/16 so ausgewertet, dass nicht der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnende Einnahmen und die korrespondierenden Ausgaben herausgerechnet wurden; die verbleibenden Gewinne reichten nicht aus, um die fiktiven Lohnkosten der Inhaberin zu decken oder eine dauerhafte Eigenkapitalbildung zu erwarten. • Einmalige Erlöse nicht maßgeblich: Die neu vorgelegte Gewinnermittlung 2016/17 zeigt einen hohen Gewinn nur durch Berücksichtigung von Erlösen aus Anlagenverkäufen/Flächenveräußerungen, die nicht der laufenden land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind und daher nicht als Nachweis dauerhafter Lebensfähigkeit gelten. • Keine durchschlagenden Verfahrensfehler: Die vom Steuerberater vorgelegten Erklärungen und Hinweise auf stille Reserven rechtfertigen keine andere Bewertung; ein fehlendes Sachverständigengutachten war nicht geboten und begründet keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. • Ortsgebundene Beurteilung der Außenbereichswirkung: Die Beurteilung, dass der Stall die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, bemisst sich nach dem Zustand unmittelbar vor Verwirklichung; vorhandene Gebäude und die Größe des Stalls sprechen gegen eine Unterordnung unter die bestehende Bebauung. • Ergebnis der Interessen- und Indizienabwägung: Zwar liegen Indizien für Dauerhaftigkeit (Dauer der Tätigkeit, vorhandene Maschinen), diese wurden aber zu Recht hinter dem gewichtigen Indiz zurückgestellt, dass aus dem Betrieb kein der Arbeitskraft entsprechendes Einkommen erzielt werden kann. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. Begründend führt das Oberverwaltungsgericht aus, die Klägerin habe nicht substantiiert gezeigt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen nach Abzug der korrespondierenden Ausgaben eine nachhaltige Gewinnerzielung ermöglichen. Einmalige Erlöse aus Anlagen- oder Flächenverkäufen sind nicht geeignet, die dauerhafte Lebensfähigkeit des Betriebs zu belegen. Weiter vermochten die vorgelegten Erklärungen des Steuerberaters und die sonstigen Einwände nicht, die Berechnungsmethodik des Verwaltungsgerichts oder dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen. Insgesamt blieben die Erfolgsaussichten der Berufung offenheitlich nicht ausreichend, sodass die Zulassung zu versagen war.