Beschluss
13 LA 131/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend konkret dargetan sind oder nicht vorliegen.
• Bei Angriffen auf erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist Berufungszulassung nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt; erforderlich ist etwa eine Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, offenkundige Sachwidrigkeit oder aktenwidriger Sachverhalt.
• Für die Glaubhaftmachung der Abwendung von früherer Unterstützung extremistischer Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG sind äußerlich feststellbare Umstände maßgeblich; ein individueller Lernprozess ist entscheidungserheblich, wenn er hinreichend wahrscheinlich künftiges Unterlassen solcher Unterstützung erwarten lässt.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Unterlassen persönlicher Anhörung begründet nur dann Gehörsverletzung, wenn der Beteiligte nicht die zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich persönlich Gehör zu verschaffen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Einbürgerung wegen fehlender Abwendung von PKK-Unterstützung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend konkret dargetan sind oder nicht vorliegen. • Bei Angriffen auf erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist Berufungszulassung nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt; erforderlich ist etwa eine Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, offenkundige Sachwidrigkeit oder aktenwidriger Sachverhalt. • Für die Glaubhaftmachung der Abwendung von früherer Unterstützung extremistischer Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG sind äußerlich feststellbare Umstände maßgeblich; ein individueller Lernprozess ist entscheidungserheblich, wenn er hinreichend wahrscheinlich künftiges Unterlassen solcher Unterstützung erwarten lässt. • Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Unterlassen persönlicher Anhörung begründet nur dann Gehörsverletzung, wenn der Beteiligte nicht die zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich persönlich Gehör zu verschaffen. Der Kläger begehrt Einbürgerung; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt insbesondere, das Verwaltungsgericht habe seine Darlegungen zur Distanzierung von der PKK nicht glaubhaft bewertet und Teile seines Vortrags übersehen. Er verweist auf persönliche Gründe für seine Distanzierung, erläutert Teilnahme an politischen und kulturellen Veranstaltungen und verweist auf einen angeblichen Lernprozess. Außerdem macht er einen Verfahrensmangel geltend, weil er nicht persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört worden sei. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO) sind teils unzureichend dargelegt und liegen sonst nicht vor. • Zu Nr.1: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern konkrete, qualifizierte Auseinandersetzung mit tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen; der Kläger hat dies nicht in der erforderlichen Weise getan. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend nach Maßgabe einschlägiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Kläger die Abwendung von früherer Unterstützung der PKK nicht glaubhaft gemacht hat; äußeres Verhalten, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und erkennbare Widersprüche im Vortrag rechtfertigen die Ablehnung der Glaubhaftmachung. • Angriffe auf die Würdigung von Beweisen rechtfertigen Zulassung nur bei Verletzung gesetzlicher Beweisregeln, Offensichtlichkeit sachwidriger Würdigung oder aktenwidrigem Sachverhalt; solche Mängel weist der Kläger nicht nach. • Zu Nr.2: Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor; die Frage, ob Abwendung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG glaubhaft gemacht ist, weist keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. • Zu Nr.3: Es fehlt an einer hinreichend konkret formulierten, grundsätzlichen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung; die vom Kläger angesprochene Frage nach Berücksichtigung von Lernprozessen wäre nicht entscheidungserheblich oder bedürfte keiner Berufungsverhandlung. • Zu Nr.4: Kein Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs; der Kläger hat es unterlassen, die zumutbaren Möglichkeiten wahrzunehmen, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen oder auf eine persönliche Anhörung hinzuwirken. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Ablehnung stützt sich darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausreichend dargetan sind und die erstinstanzliche Beweiswürdigung keine erkennbaren Rechts- oder Verfahrensfehler aufweist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum es die Abwendung von früherer Unterstützung der PKK nicht für glaubhaft hielt; ein Verfahrensmangel durch Unterlassen einer persönlichen Anhörung ist nicht gegeben, da der Kläger die zumutbaren Gehörsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Das Rechtsmittelverfahren endet damit ohne Zulassung der Berufung.