OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 PS 4/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Sperrerklärung einer obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; hierfür ist eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache über die Entscheidungserheblichkeit der Aktenbestandteile erforderlich. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Geheimhaltungsgrund i.S. von Var. 3 anerkannt werden, wenn die Informationen nicht offenkundig sind und die Offenlegung die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen kann. • Eine Sperrerklärung muss die gewichtenden Erwägungen der Behörde erkennen lassen; fehlt die Ermessensabwägung, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn das Ergebnis nicht ohnehin rechtlich zwingend ist. • Teilschwärzungen sind nur insoweit zulässig, wie die Schwärzung konkret erforderlich und gegenüber bereits bekannten oder offengelegten Informationen abgegrenzt ist. • Im konkreten Fall sind einzelne Blattstellen (Bl. 104–107, 126–127, 131–133, 161–164) nicht ausreichend begründet als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschützt und deshalb unrechtmäßig gesperrt; die übrigen beanstandeten Aktenbestandteile dürfen geheim gehalten werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 99 VwGO) • Die Sperrerklärung einer obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; hierfür ist eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache über die Entscheidungserheblichkeit der Aktenbestandteile erforderlich. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Geheimhaltungsgrund i.S. von Var. 3 anerkannt werden, wenn die Informationen nicht offenkundig sind und die Offenlegung die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen kann. • Eine Sperrerklärung muss die gewichtenden Erwägungen der Behörde erkennen lassen; fehlt die Ermessensabwägung, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn das Ergebnis nicht ohnehin rechtlich zwingend ist. • Teilschwärzungen sind nur insoweit zulässig, wie die Schwärzung konkret erforderlich und gegenüber bereits bekannten oder offengelegten Informationen abgegrenzt ist. • Im konkreten Fall sind einzelne Blattstellen (Bl. 104–107, 126–127, 131–133, 161–164) nicht ausreichend begründet als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschützt und deshalb unrechtmäßig gesperrt; die übrigen beanstandeten Aktenbestandteile dürfen geheim gehalten werden. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Herausgabe weiterer Unterlagen zur Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten. Die Behörde legte nur einen Teil der angeforderten Unterlagen offen und verweigerte weitere Auskünfte mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 5, § 6 IFG; Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde vom 7.9.2017). Das Verwaltungsgericht hielt bestimmte Aktenbestandteile für entscheidungserheblich und leitete ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ein. Der Beigeladene zu 2. legte in Kopie geschwärzte und ungeschwärzte Materialien vor; er berief sich auf Geheimhaltungsgründe. Der Fachsenat prüfte, ob die Sperrerklärung formell und materiell den Anforderungen des § 99 VwGO genügt und ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen. • Zulässigkeit: Das Hauptsachegericht hat förmlich die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Aktenbestandteile (Ziffern 7–12 des Schreibens vom 12.5.2015) festgestellt; daran ist der Fachsenat gebunden, sodass das Zwischenverfahren zulässig ist. • Formelle Anforderungen: Die Sperrerklärung erfüllt die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; eine genaue Blattangabe konnte aus dem überschaubaren Aktenumfang hier entbehrlich sein, weil Zuordnung möglich war. • Vorlage und Vergleichsbasis: Der Fachsenat konnte aus den vorgelegten ungeschwärzten Seiten erkennen, welche Aktenbestandteile Gegenstand der Sperrerklärung sind; die vorgelegten Unterlagen genügen zur Sachprüfung. • Geheimhaltungsmaßstab: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nur dann schutzwürdig, wenn die Informationen nicht offenkundig sind und die Offenlegung die Wettbewerbsposition beeinträchtigen kann; hierfür ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens erforderlich. • Einzelfallprüfung und Teilschwärzung: Für Dateinamen, Dateigrößen und erläuternde Angaben (insb. Bl. 104–107, 131–133, 161–164) fehlt die hinreichende Darlegung, dass diese Informationen nicht offenkundig sind oder konkret Wettbewerbsnachteile begründen; die Sperrerklärung rechtfertigt insoweit nur eine eingeschränkte Teilschwärzung. • Datenblatt: Für die Seiten 126–127 eines Datenblatts liegt kein Geheimhaltungsgrund vor, weil diese Folgeseiten nicht typenspezifisch sind und die betreffende Information frei verfügbar war. • Abwägung/Ermessensausübung: Die Sperrerklärung enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse des Klägers an der Aktenoffenlegung; dies führt aber nicht stets zur Rechtswidrigkeit, wenn das Ergebnis der Abwägung rechtlich zwingend vorgezeichnet ist. • Gesamtabwägung: Unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses an Wahrheitsfindung und des Interesses des Klägers an Informationszugang überwiegt in Bezug auf die überwiegende Zahl der streitigen Aktenbestandteile das Geheimhaltungsinteresse; in einzelnen Blattbereichen ist das nicht dargetan worden. Der Antrag des Klägers ist teilweise begründet: Die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2. vom 7.9.2017 ist in Bezug auf die Aktenstellen Blatt 104–107, 126–127, 131–133 und 161–164 rechtswidrig und diese Teile sind nicht geheim zu halten bzw. nur eingeschränkt zu schwärzen. Hinsichtlich der übrigen vorgelegten, nicht oder nur teilgeschwärzt vorliegenden Aktenbestandteile trifft die Sperrerklärung zu, weil das notwendige Geheimhaltungsinteresse an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dargelegt ist und das Ergebnis der Abwägung des Geheimnisschutzes mit dem Interesse an Offenlegung zugunsten des Geheimnisschutzes ausfällt. Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht gesondert, da es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren handelt.