OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 ME 519/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

19mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein Antrag nach §123 VwGO auf Regelungsanordnung zur Rückholung abgeschobener Personen ist grundsätzlich statthaft, kann aber nur ausnahmsweise einer Vorwegnahme der Hauptsache dienen. • Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach §60a AufenthG ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach §60a Abs.2c und 2d AufenthG erforderlich; aus vorgelegten allgemeinen Attesten folgt nicht ohne Weiteres Reiseunfähigkeit. • Bestehen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbindliche Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach §60 Abs.7 AufenthG, sind Ausländerbehörde und Gericht an diese Feststellungen gebunden; eine Überwindung ist nur im Verfahren nach §80 Abs.7 VwGO möglich.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Rückholung nach Abschiebung bei fehlender Glaubhaftmachung von Reiseunfähigkeit • Ein Antrag nach §123 VwGO auf Regelungsanordnung zur Rückholung abgeschobener Personen ist grundsätzlich statthaft, kann aber nur ausnahmsweise einer Vorwegnahme der Hauptsache dienen. • Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach §60a AufenthG ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach §60a Abs.2c und 2d AufenthG erforderlich; aus vorgelegten allgemeinen Attesten folgt nicht ohne Weiteres Reiseunfähigkeit. • Bestehen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbindliche Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach §60 Abs.7 AufenthG, sind Ausländerbehörde und Gericht an diese Feststellungen gebunden; eine Überwindung ist nur im Verfahren nach §80 Abs.7 VwGO möglich. Eine Frau und ihre drei Kinder waren 2015 als Asylsuchende nach Deutschland eingereist; das BAMF lehnte ihre Asylanträge mit Bescheid vom 11.01.2016 ab und erklärte Abschiebung drohend. Nach mehrfachem Vorbringen wurde ihr Aufenthalt geduldet, schließlich stellte die Behörde Reisedokumente aus und schob die Familie am 20.08.2018 nach Montenegro ab. Die Antragsteller beantragten beim VG Braunschweig einstweilig die Verpflichtung der Ausländerbehörde, sie nach Deutschland zurückzuholen, und machten formelle und materielle Mängel der Abschiebung, die angebliche Reiseunfähigkeit der Mutter und bestehende Abschiebungsverbote geltend. Das VG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15.11.2018 ab; die Beschwerde vor dem OVG blieb erfolglos. Entscheidend war die Frage, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden, insbesondere ob krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder Zielstaatverbote bestanden. • Zulässigkeit: Ein Antrag nach §123 VwGO auf Regelungsanordnung ist statthaft; ein vorrangiges Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO stand hier nicht durchgängig offen, sodass das §123-Verfahren zur Folgenbeseitigung geeignet sein kann. • Bestimmtheit: Das unpräzise Rückholersuchen ist ausnahmsweise ausreichend bestimmbar, weil das Gericht nach §123 Abs.3 VwGO und §938 ZPO Maßnahmen nach freiem Ermessen festlegen kann (z. B. Betretenserlaubnis, Mitwirkung im Visumverfahren, finanzielle Hilfe). • Anordnungsgrund: Eine vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile zu erwarten wären. Das VG hat das Vorbringen der Antragsteller nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten und insbesondere Zweifel an existenz- oder lebensbedrohenden Umständen begründet. • Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit (§60a AufenthG): Gesetzlich besteht eine widerlegliche Vermutung der Reisefähigkeit; zur Entkräftung sind qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nach §60a Abs.2c und 2d erforderlich. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine ausreichende, nachvollziehbare Begründung für Reiseunfähigkeit und erfüllten daher nicht die formellen Anforderungen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§60 Abs.7 AufenthG): Die Entscheidung des BAMF vom 11.01.2016 enthält eine negative Feststellung zu Abschiebungsverboten, an die die Ausländerbehörde und das Gericht nach §42 Satz1 AsylG gebunden sind; eine Überwindung dieser Bindungswirkung wäre nur im Verfahren nach §80 Abs.7 VwGO möglich. • Rechtmäßigkeit der Abschiebung: Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die Abschiebungsvoraussetzungen nach §58 AufenthG erfüllt; es bestanden keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 20.08.2018. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel; Streitwert 10.000 EUR. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des VG Braunschweig vom 15.11.2018 wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass der Antrag auf einstweilige Rückholung zwar zulässig, aber unbegründet ist, weil die Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Insbesondere wurden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit nicht erfüllt, da die vorgelegten ärztlichen Unterlagen die in §60a Abs.2c und 2d AufenthG geforderte qualifizierte Bescheinigung nicht enthielten. Ferner sind die Gerichte und die Ausländerbehörde an die negative Feststellung des BAMF zu Abschiebungsverboten gebunden; eine Überwindung dieser Bindungswirkung wäre nur in dem gegen das BAMF geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich. Damit bestand kein Rechtsgrund, die Behörde einstweilig zur Rückholung zu verpflichten; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung schließen den Beschluss ab.