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Beschluss

18 LP 5/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gesamtpersonalrat ist befugt, die Rücknahme einer Verwaltungsverfügung geltend zu machen, wenn diese auch Regelungen für die Eigenbetriebsverwaltung enthält. • Eine allgemeine Regelung im Sinne des §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG liegt nur vor, wenn die Regelung die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte oder Arbeitnehmer berührt. • Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu Dienstreisegenehmigungen, die nur die inneren Arbeitsabläufe betreffen, lösen keine Mitbestimmungspflicht des Personalrats aus.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmungspflicht bei rein verfahrensrechtlicher Dienstreise-Regelung • Der Gesamtpersonalrat ist befugt, die Rücknahme einer Verwaltungsverfügung geltend zu machen, wenn diese auch Regelungen für die Eigenbetriebsverwaltung enthält. • Eine allgemeine Regelung im Sinne des §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG liegt nur vor, wenn die Regelung die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte oder Arbeitnehmer berührt. • Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu Dienstreisegenehmigungen, die nur die inneren Arbeitsabläufe betreffen, lösen keine Mitbestimmungspflicht des Personalrats aus. Die Kreisverwaltung erlässt ohne Beteiligung des Gesamtpersonalrats die Verwaltungsverfügung Nr. 9/2014 über Grundsätze zur Genehmigung von Dienstreisen und hebt damit eine ältere Regelung auf. Die Verfügung regelt Genehmigungserfordernis, Zuständigkeiten für Einzel- und pauschale Genehmigungen, Ausnahmen für Einsatzbetriebe und Meldepflichten bei Unfällen sowie die Nutzung bestimmter Dienstwagen. Der Gesamtpersonalrat rügt, die Verfügung berühre spezifische Interessen der Beschäftigten und verlangte daher nach §75 NPersVG seine Anhörung; er beantragt Rücknahme nach §63 Satz 2 NPersVG. Die Behörde lehnt ein Benehmen ab mit der Begründung, es handele sich nur um dienststelleninterne Verfahrensregelungen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, der Gesamtpersonalrat sei zwar aktivlegitimiert und das Verfahren zulässig, die Verfügung berühre jedoch nicht die spezifischen Interessen der Beschäftigten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Gesamtpersonalrats, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Zulässigkeit: Der Gesamtpersonalrat ist nach §83 NPersVG aktivlegitimiert, da die Verfügung auch Regelungen für die Eigenbetriebsverwaltung enthält und die Verfügung fortwirkt, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Keine Verwirkung: Die verzögerte Geltendmachung des Beteiligungsrechts führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung; besondere Umstände liegen nicht vor. • Materielle Prüfung nach §63 Satz 2 NPersVG: Rücknahmeanspruch setzt voraus, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung (hier §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG am maßgeblichen Zeitpunkt) unterblieben ist. • Auslegung §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG: Diese Norm erfasst nur allgemeine Regelungen, die die Dienststelle in ihrer Arbeitgeberrolle gegenüber einer unbestimmten Anzahl Beschäftigter in deren spezifischen Interessen als Beamte/Arbeitnehmer berühren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Verfügung adressiert zwar unbestimmte Zahl von Beschäftigten, beschränkt sich aber auf Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelungen sowie Verfahrenspflichten, die primär die Erledigung dienstlicher Aufgaben und interne Arbeitsabläufe betreffen. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Auf Entscheidungen des BVerwG wird verwiesen; entgegen dortigen Fällen liegt hier keine Übertragung weitreichender dienstrechtlicher Befugnisse oder eine Regelung zur Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen vor, die spezifische Beschäftigteninteressen berühren würden. • Ergebnis der Wertung: Die Verwaltungsverfügung ist ‚neutral‘ gegenüber den spezifischen Beschäftigteninteressen; eine Benehmenspflicht nach §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG bestand daher nicht, folglich kein Anspruch auf Rücknahme nach §63 Satz 2 NPersVG. • Verfahrenskosten: Keine Erhebung von Gerichtskosten nach §83 Abs.2 NPersVG; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig. • Rechtsbeschwerde: Nicht zuzulassen mangels Voraussetzungen nach §83 Abs.2 NPersVG in Verbindung mit den genannten Vorschriften des ArbGG. Die Beschwerde des Gesamtpersonalrats wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigt das Verwaltungsgericht. Zwar war der Gesamtpersonalrat zulässig aktivlegitimiert und hatte ein Rechtsschutzbedürfnis, jedoch bestand keine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung nach §75 Abs.1 Nr.15 NPersVG, weil die Verwaltungsverfügung Nr.9/2014 lediglich Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu Dienstreisegenehmigungen enthält und die Beschäftigten nicht in ihren spezifischen Arbeitnehmer- oder Beamteninteressen berührt werden. Damit besteht kein Anspruch auf Rücknahme nach §63 Satz 2 NPersVG. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; Kostenregelungen wurden entsprechend angewandt.