Beschluss
2 ME 224/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederholungsprüfung nach § 22 APVO-Lehr gehört zum einheitlichen Prüfungsverfahren; eine nachträgliche Veränderung der ursprünglich gebildeten Prüfungsausschussbesetzung ist unzulässig.
• Ist die Wiederholungsprüfung von einem fehlerhaft zusammengesetzten Prüfungsausschuss abgenommen worden, besteht Anspruch auf erneute Wiederholung der gesamten Prüfung, nicht nur auf Teilprüfungen.
• Der Schutz des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens und der Chancengleichheit gebietet, dass die Prüfung in der Besetzung des ersten Prüfungsversuchs stattfindet; Vertreter dürfen nur bei Verhinderung eintreten.
• Die Eilbedürftigkeit folgt aus der Abhängigkeit der beruflichen Zukunft des Prüflings vom Prüfungsergebnis.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf komplette Wiederholungsprüfung bei unzulässiger Änderung des Prüfungsausschusses • Die Wiederholungsprüfung nach § 22 APVO-Lehr gehört zum einheitlichen Prüfungsverfahren; eine nachträgliche Veränderung der ursprünglich gebildeten Prüfungsausschussbesetzung ist unzulässig. • Ist die Wiederholungsprüfung von einem fehlerhaft zusammengesetzten Prüfungsausschuss abgenommen worden, besteht Anspruch auf erneute Wiederholung der gesamten Prüfung, nicht nur auf Teilprüfungen. • Der Schutz des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens und der Chancengleichheit gebietet, dass die Prüfung in der Besetzung des ersten Prüfungsversuchs stattfindet; Vertreter dürfen nur bei Verhinderung eintreten. • Die Eilbedürftigkeit folgt aus der Abhängigkeit der beruflichen Zukunft des Prüflings vom Prüfungsergebnis. Der Antragsteller hatte die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht bestanden und nahm am 24.08.2017 eine Wiederholungsprüfung ab. Zwischen dem ersten erfolglosen Prüfungsversuch am 29.05.2017 und der Wiederholungsprüfung änderte die Prüfungsbehörde die Besetzung des Prüfungsausschusses und ersetzte drei der vier Mitglieder. Der Antragsteller rügte die geänderte Besetzung insbesondere der Leiterin des pädagogischen Seminars, die im ersten Versuch mitgewirkt hatte. Er begehrte vorläufig die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Staatsprüfung in allen Prüfungsteilen und verlangte, dass die Prüfung durch den Prüfungsausschuss in der Besetzung des ersten Prüfungsversuchs abzunehmen sei. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 22 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr; die Prüfung kann einmal wiederholt werden. • Nach § 12 APVO-Lehr bildet die Prüfungsbehörde bei Einleitung der Staatsprüfung einen Prüfungsausschuss, der für die Dauer des Prüfungsverfahrens unverändert bleibt, sofern nicht ein Vertretungsfall nach § 12 Abs. 3 APVO-Lehr eintritt. • § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr stellt klar, dass erster erfolgloser Prüfungsversuch und Wiederholungsprüfung Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens bleiben, sodass die ursprünglich begründeten Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses fortbestehen. • Die vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses gilt grundsätzlich als wesentlicher Verfahrensmangel, weil die Bewertung der Leistungen auf dem Zusammenwirken und der gegenseitigen Kontrolle der Ausschussmitglieder beruht. • Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Prüfungsrechtsschutz gebieten, dass die Prüfungsentscheidung nicht durch unzulässig zusammengesetzte Gremien beeinflusst wird, auch wenn ein Teil der Änderung auf Antrag des Prüflings beruht. • Treu und Glauben hindern den Prüfling nicht, die fehlerhafte Besetzung zu rügen; der Antragsteller hat die Änderung der Leiterin des pädagogischen Seminars unverzüglich gerügt und damit seine Rügepflicht erfüllt. • Der Verfahrensmangel betrifft alle Prüfungsteile; deshalb besteht nur Anspruch auf Wiederholung der gesamten Prüfung und nicht auf Erhalt einzelner rechtlich unselbstständiger Teile. • Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil die berufliche Zukunft des Antragstellers von dem Prüfungsergebnis abhängt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig wurde geändert: Der Antragsgegner ist vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller zu einer weiteren Wiederholung der Staatsprüfung in allen drei Prüfungsteilen zuzulassen; die Prüfung ist vom Prüfungsausschuss in der Besetzung des ersten Prüfungsversuchs abzunehmen, Vertreter dürfen nur bei Verhinderung eintreten. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Wiederholungsprüfung Teil des einheitlichen Prüfungsverfahrens ist und die nachträgliche Änderung der Ausschussbesetzung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der den Anspruch auf erneute komplette Prüfung begründet. Kosten und Streitwert wurden gerichtlich festgesetzt; der Anspruch wurde wegen der Eilbedürftigkeit einstweilig angeordnet.