Beschluss
13 ME 480/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt, konkrete Abschiebungsmaßnahmen nicht bevorstehen und die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen werden kann.
• Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann versagt werden, wenn der Betroffene durch Täuschung über Identität oder Verschweigen von Reisedokumenten die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erschwert und dadurch Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG einschlägig werden.
Entscheidungsgründe
Keine Ausbildungsduldung bei Täuschung über Identität und fehlender Beschäftigungserlaubnis • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt, konkrete Abschiebungsmaßnahmen nicht bevorstehen und die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen werden kann. • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann versagt werden, wenn der Betroffene durch Täuschung über Identität oder Verschweigen von Reisedokumenten die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erschwert und dadurch Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG einschlägig werden. Der Antragsteller absolvierte mit Zustimmung des Antragsgegners eine Einstiegsqualifizierung bei einer Bäckerei und erhielt einen Ausbildungsvertrag zum 1. August 2018. Am 27. Juli 2018 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis und legte das Arbeitsverhältnis sowie ein Schulzeugnis vor. Dem Antrag war kein Pass im Original beigefügt; stattdessen gab es ein Schreiben der gabunischen Botschaft, dass Pässe nur in Paris ausgestellt würden. Der Antragsteller hatte den Pass zunächst als verloren gemeldet und legte ihn erst am 3. September 2018 vor, nach wiederholten Aufforderungen der Behörde. Die Ausländerbehörde verweigerte die Beschäftigungserlaubnis und die Duldung mit Verweis auf Täuschung über Identität und das Fehlen der erforderlichen arbeitsrechtlichen Erlaubnis. Gegen die Ablehnung richtete sich die Beschwerde, die das Gericht zurückwies. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Rechtliche Voraussetzungen der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG: qualifizierte Berufsausbildung, keine bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und rechtmäßige Aufnahme der Ausbildung gem. §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. BeschV und § 32 BeschV. • Erfordernis der Beschäftigungserlaubnis: Für die rechtmäßige Aufnahme der Ausbildung fehlt die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis; diese ist akzessorisch zum Titel/Duldung und unterliegt ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde. • Ausschluss nach § 60a Abs. 6 AufenthG: Wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen vom Ausländer zu vertretender Gründe (z.B. Täuschung über Identität, Verschweigen eines Passes) nicht durchführbar sind, steht dies der Erteilung einer Duldung entgegen. • Ermessen der Ausländerbehörde war nicht fehlerhaft: Die Behörde durfte die Beschäftigungserlaubnis versagen, um eine Umgehung der Ausschlussregelung zu verhindern; die nachträgliche Vorlage des Passes nach Antragsstellung ändert dies nicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung, weil die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt sind, insbesondere wegen der einschlägigen Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG durch Täuschung über seine Identität und des Fehlens der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis. Die Ausländerbehörde hat die Beschäftigungserlaubnis ermessensfehlerfrei versagt, um eine Umgehung der Regelung zu verhindern. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.