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Beschluss

13 OA 494/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Kostenrechnung ist zulässig, wenn der Mindestbeschwerdewert nach § 66 Abs. 2 GKG erreicht ist. • Eine automationsgestützt erstellte Gerichtskostenrechnung braucht keine richterliche Unterschrift; die Unterschrift der zuständigen Kostenbeamtin genügt. • Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes bemisst sich an Kostengesetzen und der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners begründet keinen Erfolg der Erinnerung, verweist aber auf verwaltungsinterne Regelungen (§ 10 KostVfg).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen eine Kostenrechnung ist zulässig, wenn der Mindestbeschwerdewert nach § 66 Abs. 2 GKG erreicht ist. • Eine automationsgestützt erstellte Gerichtskostenrechnung braucht keine richterliche Unterschrift; die Unterschrift der zuständigen Kostenbeamtin genügt. • Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes bemisst sich an Kostengesetzen und der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners begründet keinen Erfolg der Erinnerung, verweist aber auf verwaltungsinterne Regelungen (§ 10 KostVfg). Der Kläger wandte sich gegen eine Gerichtskostenrechnung vom 7. August 2018 über 241 EUR, die im Anschluss an die Einreichung einer Untätigkeitsklage vom 30. Juli 2018 erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage unter dem Aktenzeichen 10 A 4898/18 mit Einstellungsbeschluss beendet und dem Kläger die Kosten auferlegt; der Streitwert wurde rechtskräftig auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung und legte Beschwerde ein. Er beanstandete insbesondere die Höhe der Gebühr, die kurze Verfahrensdauer, fehlende richterliche Unterschriften unter der Kostenrechnung sowie seine eigene wirtschaftliche Unfähigkeit zur Zahlung. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Kostenbeschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. • Zulässigkeit: Der Mindestbeschwerdewert nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist mit angesetzten Gerichtskosten von 241 EUR erreicht; der Kläger ist postulationsfähig (§ 66 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG). • Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes: Der Kläger ist Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, weil ihm die Kosten durch den Einstellungsbeschluss auferlegt wurden; dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die angesetzte einfache Verfahrensgebühr von 1,0 (241 EUR) beruht auf der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG; Streitwertkatalog Nr. 42.2) und ist formell und materiell nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG; Nr. 5111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). • Berücksichtigung der Verfahrensdauer und Klagerücknahme: Die Reduzierung auf 1,0 Gebühr berücksichtigt bereits die Zurücknahme der Klage; kurze Anhängigkeit der Klage führt nach geltendem Recht nicht zu einem Wegfall der Gerichtskosten. • Formelle Einwendungen: Eine automationsgestützt erstellte Kostenrechnung bedarf nicht der richterlichen Unterschrift (§ 25 Abs. 2 KostVfg); die Unterschrift der zuständigen Justizangestellten als Kostenbeamtin ist ausreichend. • Sozialrechtliche Einwände: Hinweise auf mangelnde Leistungsfähigkeit oder Bezug von Sozialhilfe betreffen nicht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes; für ein Absehen von der Erhebung der Kosten ist § 10 KostVfg vorgesehen, der jedoch nur verwaltungsintern wirkt und kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners begründet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung über 241 EUR ist nach Maßgabe der einschlägigen GKG-Vorschriften und der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR form- und rechtsfehlerfrei berechnet. Formelle Einwendungen gegen die Signatur der Kostenrechnung sind unbegründet, da eine automationsgestützte Rechnung keiner richterlichen Unterschrift bedarf und die Kostenbeamtin die Rechnung unterschrieben hat. Hinweise auf die wirtschaftliche Lage des Klägers ändern nichts an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes; für ein mögliches Absehen von der Erhebung der Gebühren ist der Kläger auf das innerdienstliche Verfahren nach § 10 KostVfg zu verweisen. Das Gericht hat dem Kläger auch keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet.