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Beschluss

9 LA 141/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO kann abgelehnt werden, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich dargelegt sind. • Ein Abgabenbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig ist (vgl. §125 Abs.1 AO i.V.m. §11 Abs.1 Nr.3b NKAG). • Ist aus dem objektiven Erklärungsinhalt und den den Beteiligten bekannten Umständen hinreichend bestimmbar, welche Gemeinschaft als Inhaltsadressat gemeint ist, ist der Bescheid nicht schon deshalb unwirksam, weil die bezeichnete Gemeinschaft bürgerlich-rechtlich nicht rechtsfähig ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Abgabenbescheide nicht nichtig bei bestimmbarer Bruchteilsgemeinschaft (9 LA 141/17) • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO kann abgelehnt werden, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich dargelegt sind. • Ein Abgabenbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig ist (vgl. §125 Abs.1 AO i.V.m. §11 Abs.1 Nr.3b NKAG). • Ist aus dem objektiven Erklärungsinhalt und den den Beteiligten bekannten Umständen hinreichend bestimmbar, welche Gemeinschaft als Inhaltsadressat gemeint ist, ist der Bescheid nicht schon deshalb unwirksam, weil die bezeichnete Gemeinschaft bürgerlich-rechtlich nicht rechtsfähig ist. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben 2011 ein Reihenhaus (D.-Weg 13) in einer 21-Häuser-Anlage, die über einen gemeinsamen Hauptwasserzähler in einem Technikhaus auf einem Miteigentumsflurstück versorgt wird. Die Stadt bzw. der Wasserverband ermittelten Frischwassermengen; die Beklagte erhob daraufhin Entwässerungsgebühren. Es wurden mehrere Bescheide erlassen, darunter ein Bescheid vom 31.1.2012 (adressiert an einen Verwalter) sowie Bescheide vom 12.1.2015 und 12.1.2016 (adressiert an eine GmbH; als Abgabenschuldnerin wurde eine „WEG“ bzw. die betreffende Eigentümergemeinschaft bezeichnet). Der Kläger begehrte Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide und die Verpflichtung zur Erstellung individueller Bescheide für jeden Eigentümer. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger suchte Zulassung der Berufung, die das OVG ablehnte. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) ist nicht hinreichend dargelegt. • Teile der Klage waren unzulässig, soweit der Kläger eine Feststellung mit Bindungswirkung gegenüber allen anderen Eigentümern begehrte; Feststellungsurteile binden nach §121 VwGO nur die Beteiligten. • Zu prüfen war, ob die streitgegenständlichen Bescheide nichtig sind. Maßstab ist §125 Abs.1 AO i.V.m. §11 Abs.1 Nr.3b NKAG: Nichtigkeit nur bei besonders schwerwiegendem und offenkundigem Fehler. • Der objektive Erklärungsinhalt der Bescheide sowie die den Beteiligten bekannten Umstände (Vorlage einer Verwaltervollmacht, Erklärung der GmbH, Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung) führen zu der bestimmbarkeitskonklusion, dass Inhaltsadressatin die Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks mit dem Technikhaus ist. • Es genügt nicht, dass die bezeichnete Gemeinschaft bürgerlich-rechtlich nicht rechtsfähig ist; wenn die Inhalts- und Bekanntgabeadressaten hinreichend sicher bestimmbar sind, ist der Bescheid nicht nichtig, allenfalls rechtswidrig. • Für eine Nichtigkeit müssten die Mängel so offenkundig und schwerwiegend sein, dass der Verwaltungsakt als unerträglich erscheint; dies ist hier nicht ersichtlich, zumal zahlreiche weitere Miteigentümer die Bescheide nicht angezweifelt haben. • Der Bescheid vom 31.1.2012 war an den Verwalter adressiert und betrifft das Grundstück D.-Weg 17-29; die Klage hierzu war insoweit offensichtlich unzulässig und unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bleibt rechtskräftig. Die vom Kläger gerügten Mängel der Abgabenbescheide führen nicht zur Nichtigkeit, weil aus dem objektiven Erklärungsinhalt und den den Beteiligten bekannten Umständen hinreichend bestimmbar ist, dass die Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer des Flurstücks mit dem Technikhaus als Inhaltsadressatin gemeint ist. Selbst wenn eine formale oder materielle Rechtswidrigkeit vorliegen sollte, fehlt es an einem offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler i.S. der Nichtigkeitsvoraussetzungen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.