OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 OA 1541/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

15mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid nur demjenigen Rechtsanwalt zu, dessen Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. • Die Vorschrift dient dazu, einen gebührenrechtlichen Anreiz zu vermeiden, mündliche Verhandlungen zu erzwingen; daher ist die Gebühr nur dort privilegiert, wo der Anwalt das Verfahren durch sein Verhalten beeinflussen könnte. • Die Privilegierung umfasst nicht nur Fälle, in denen der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige mögliche Rechtsbehelf ist, sondern auch Fälle, in denen der unterlegene Beteiligte zwischen mündlicher Verhandlung und bestimmten verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen wählen kann.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid nur bei zulässigem Antrag auf mündliche Verhandlung • Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid nur demjenigen Rechtsanwalt zu, dessen Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. • Die Vorschrift dient dazu, einen gebührenrechtlichen Anreiz zu vermeiden, mündliche Verhandlungen zu erzwingen; daher ist die Gebühr nur dort privilegiert, wo der Anwalt das Verfahren durch sein Verhalten beeinflussen könnte. • Die Privilegierung umfasst nicht nur Fälle, in denen der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige mögliche Rechtsbehelf ist, sondern auch Fälle, in denen der unterlegene Beteiligte zwischen mündlicher Verhandlung und bestimmten verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen wählen kann. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht entschied durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid zugunsten des Klägers. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verlangte trotz Gerichtsbescheids die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG. Die Urkundsbeamtin lehnte ab mit der Begründung, die Terminsgebühr entstehe bei Gerichtsbescheid nur, wenn die Beteiligten eine mündliche Verhandlung erzwingen könnten. Das Verwaltungsgericht gab der Erinnerung des Anwalts statt. Die Staatskasse (vertreten durch den Bezirksrevisor) legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Berechtigung der Terminsgebühr zu entscheiden hatte. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG; §§ 84, 101 VwGO; §§ 105 SGG. • Auslegung und Zweck: Die Regelung der fiktiven Terminsgebühr ist einschränkend nach Wortlaut, Sinn und Zweck auszulegen; sie soll insbesondere verhindern, dass Anwälte aus Gebühreninteresse mündliche Verhandlungen erzwingen und so Verfahrensverzögerungen herbeiführen. • Zulässigkeit des Antrags: Anspruch auf die Terminsgebühr entsteht nur für denjenigen Anwalt, dessen Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte; maßgeblich ist, ob die Verfahrensordnung eine solche Möglichkeit vorsieht. • Steuerungswirkung: Nur wenn die Partei berechtigt gewesen wäre, mündliche Verhandlung zu beantragen, besteht die gebührenrechtliche Steuerungswirkung, die den Anwalt motivieren soll, auf unnötige Anträge zu verzichten. • Anwendungsbereich: Die Vorschrift ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Antrag die einzige erfolgversprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit ist; sie gilt auch, wenn der unterlegene Beteiligte zwischen mündlicher Verhandlung und bestimmten verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen (z.B. Zulassung der Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde) wählen kann. • Folgerung für den Einzelfall: Im vorliegenden Fall hat der Kläger in erster Instanz voll obsiegt, sodass ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht bestanden hat; daher besteht kein Anspruch auf die Terminsgebühr. • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die unterschiedliche Behandlung obsiegender und unterliegender Parteien ist sachlich gerechtfertigt, weil nur der Unterlegene die Möglichkeit hat, ein Verfahren im Gebühreninteresse zu verlängern. Der Beschwerde wurde stattgegeben: Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Terminsgebühr war zu Unrecht gewährt; dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.2 VV RVG zu, weil seine Partei keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte. Die Regelung ist restriktiv im Sinne des Gesetzeszwecks auszulegen und schützt vor gebührenbedingten Prozessverzögerungen; die Privilegierung gilt nur, wenn die Partei über ein tatsächliches Recht zur Antragstellung verfügte. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wurde entsprechend angepasst; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.