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Beschluss

7 MS 54/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beteiligter kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beantragen. • § 80b VwGO schließt nicht generell die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO aus; § 80b regelt ausschließlich die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung über die in § 80b Abs. 1 genannten Fristen hinaus. • Bei einem Abänderungsantrag ist eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen; der Antrag hat Erfolg, wenn veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, die ursprüngliche Entscheidung zu ändern. • Zur Änderung zugunsten des Vorhabenträgers können überwiegende öffentliche und private Vollzugsinteressen führen, wenn nach erneuter Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planung bestehen.
Entscheidungsgründe
Abänderung eines Beschlusses zur aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO • Ein Beteiligter kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beantragen. • § 80b VwGO schließt nicht generell die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO aus; § 80b regelt ausschließlich die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung über die in § 80b Abs. 1 genannten Fristen hinaus. • Bei einem Abänderungsantrag ist eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen; der Antrag hat Erfolg, wenn veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, die ursprüngliche Entscheidung zu ändern. • Zur Änderung zugunsten des Vorhabenträgers können überwiegende öffentliche und private Vollzugsinteressen führen, wenn nach erneuter Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planung bestehen. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin einer planfestgestellten Mineralstoffdeponie. Der Antragsteller klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss; der Senat hatte mit Beschluss vom 22.7.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die Beigeladene beantragte nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung dieses Beschlusses mit Verweis auf neue Umstände. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.11.2017 wurde das Artenschutzmaßnahmenkonzept überarbeitet und zusätzliche Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Der Senat prüfte nach Zugang der Änderung erneut die Rechtmäßigkeit der Planung und berücksichtigte die geänderte Sachlage sowie das Interesse am sofortigen Vollzug wegen knapper Deponiekapazitäten in Nordwestniedersachsen. • Zuständigkeit: Der beschließende Senat ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Gericht der Hauptsache zuständig, da § 80b Abs. 2 VwGO nicht die Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO generell ausschließt. § 80b regelt lediglich die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung über die in § 80b Abs. 1 genannten Fristen. • Verfahrenscharakter: Das Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbständiges Verfahren; es ist kein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Entscheidung, die Entscheidung erfordert aber dieselbe Abwägung wie nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO. • Erforderliche Voraussetzungen: Ein Abänderungsantrag ist erfolgreich, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, die frühere Entscheidung zu ändern. • Sachliche Prüfung: Durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.11.2017 wurden das Artenschutzmaßnahmenkonzept überarbeitet und zusätzliche Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, wodurch der Senat keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Planung in der geänderten Fassung hatte. • Interessenabwägung: Bei fehlenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Planung überwiegen in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Dringlichkeit des Vollzugs ergibt sich aus der Knappheit von Deponiekapazitäten; irreparable Folgen für geschützte Arten wurden durch die Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen. • Rechtsfolgen und Kosten: Der Antrag der Beigeladenen ist begründet; der ursprüngliche Beschluss wurde geändert und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Senatsbeschlusses vom 22.07.2016 war erfolgreich. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde abgelehnt, weil durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.11.2017 die maßgebliche Sachlage geändert wurde und der Senat keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Planung in der geänderten Fassung hatte. Bei der erforderlichen erneuten Interessenabwägung überwogen das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug und das Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Beigeladene trägt die Prozessfolge des Abänderungsverfahrens nicht, der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wurde auf 15.000,00 € festgesetzt.