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Beschluss

13 OA 230/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen sind unstatthaft, da über sie nicht durch den Einzelrichter entschieden werden darf. • Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen können nur mit der Beschwerde gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG geltend gemacht werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nach summarischer Prüfung die hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde offensichtlich fehlt. • Für nicht statthafte Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen gilt entsprechend § 68 Abs. 3 GKG hinsichtlich der Kostenregelung.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung • Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen sind unstatthaft, da über sie nicht durch den Einzelrichter entschieden werden darf. • Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen können nur mit der Beschwerde gegen einen Kostenabhängigkeitsbeschluss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG geltend gemacht werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nach summarischer Prüfung die hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde offensichtlich fehlt. • Für nicht statthafte Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen gilt entsprechend § 68 Abs. 3 GKG hinsichtlich der Kostenregelung. Der Kläger wandte sich gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg in zwei erstinstanzlichen Verfahren (8 A 119/18 und 8 A 120/18). Er richtete Beschwerden gegen die vorläufigen Festsetzungen und beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger in den angefochtenen Beschlüssen auf die Unanfechtbarkeit der vorläufigen Festsetzung hingewiesen. Streitgegenstand ist allein die Zulässigkeit und die Kostenfolgen der Beschwerden gegen die vorläufigen Streitwertfestsetzungen. Es geht nicht um die materielle Überprüfung der zugrundeliegenden Streitwerte. Relevante Tatsachen betreffen die Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über solche Beschwerden und das Fehlen eines Beschlusses, der die gerichtliche Tätigkeit an vorherige Kostenzahlung knüpft. • Beschwerden sind unstatthaft, weil die Entscheidung über vorläufige Streitwertfestsetzungen nicht dem Einzelrichter, sondern dem Senat gemäß der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zugewiesen ist; eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften ist nicht geboten. • Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss möglich, der die Tätigkeit des Gerichts von vorheriger Kostenzahlung abhängig macht; einen solchen Beschluss gab es hier nicht; vorläufige Streitwertfestsetzungen sind im Übrigen unanfechtbar. • Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht offensichtlich fehlt. • Für die Kostenentscheidung gilt § 68 Abs. 3 GKG entsprechend für nicht statthafte Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen; die Entscheidung über Kosten der Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 30.05.2018 werden verworfen, weil sie unstatthaft sind. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, da die Beschwerden nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht haben. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenregelung folgt § 68 Abs. 3 GKG für die nicht statthafte Beschwerde und § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO für die Prozesskostenhilfeverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar.