OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 85/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Einfügung des Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG begründet keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die Abänderung einer Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Die zeitliche Reichweite der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bestimmt sich weiterhin nach den unveränderten Vorschriften der VwGO, insbesondere § 80 Abs. 5 i.V.m. §§ 80b Abs.1, 80a Abs.3. • Ein mögliches nachträgliches Heilen eines Verfahrensmangels rechtfertigt nicht zwingend eine Befristung der aufschiebenden Wirkung; die Frage der Heilung ist in einem gesonderten Verfahren zu klären. • Beschwerden, die eine Änderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO bezwecken, sind unzulässig, weil diese Befugnis dem Gericht der Hauptsache vorbehalten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Abänderung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen Änderung des UmwRG • Die bloße Einfügung des Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG begründet keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die Abänderung einer Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Die zeitliche Reichweite der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bestimmt sich weiterhin nach den unveränderten Vorschriften der VwGO, insbesondere § 80 Abs. 5 i.V.m. §§ 80b Abs.1, 80a Abs.3. • Ein mögliches nachträgliches Heilen eines Verfahrensmangels rechtfertigt nicht zwingend eine Befristung der aufschiebenden Wirkung; die Frage der Heilung ist in einem gesonderten Verfahren zu klären. • Beschwerden, die eine Änderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO bezwecken, sind unzulässig, weil diese Befugnis dem Gericht der Hauptsache vorbehalten ist. Der Vorhabenträger erhielt Ende 2016 Teilgenehmigungen für neun Windenergieanlagen. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung legte Widerspruch ein; das Verwaltungsgericht stellte auf Antrag des Widerspruchsführers die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her. Nach Inkrafttreten einer Änderung des UmwRG im Juni 2017 beantragte die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses mit der Behauptung, die Gesetzesnovelle und Entscheidungen des EuGH hätten die Rechtslage zugunsten einer Befristung der aufschiebenden Wirkung verändert. Das Verwaltungsgericht lehnte die Abänderung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht, die zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob die Einfügung des neuen Satzes in § 4 Abs.1b UmwRG veränderte Umstände i.S. von § 80 Abs.7 VwGO darstellt und ob damit die aufschiebende Wirkung befristet werden müsse. • Die Einfügung des Satzes 1 in § 4 Abs.1b UmwRG regelt die Rechtsfolgen für das Klageverfahren und enthält keine unmittelbare Regelung für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO; daher begründet sie keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO. • Die zeitliche Reichweite der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich weiterhin nach den unveränderten Vorschriften der VwGO, insbesondere § 80 Abs.5 in Verbindung mit §§ 80b Abs.1 und 80a Abs.3; der Gesetzeswortlaut und die Systematik zeigen keine Intention des Gesetzgebers, hier eine andere Regelung zu treffen. • Selbst bei Annahme einer konstitutiven Wirkung der Gesetzesänderung wäre dies nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für eine Verkürzung der aufschiebenden Wirkung; die VwGO-Normen lassen keine Verpflichtung des Gerichts erkennen, die aufschiebende Wirkung in dem von der Antragstellerin gewünschten Umfang zu begrenzen. • Es bleibt sachgerecht, Fragen der möglichen Heilung eines Verfahrensmangels in einem gesonderten Verfahren (z. B. nach § 80 Abs.7 VwGO) oder im Hauptsacheverfahren zu klären; eine abstrakte Aussicht auf Heilung rechtfertigt nicht, den vorläufigen Rechtsschutz zu beschränken. • Die Beschwerde, soweit sie eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs.7 Satz1 VwGO fordert, ist unzulässig, weil diese Befugnis ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zusteht. • Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie sich in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren ohne Verschulden nicht rechtzeitig auf die Gesetzesänderung berufen konnte; daher konnten die Argumente nicht erst in einem Abänderungsverfahren vorgebracht werden. • Aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten wäre es zudem zweifelhaft, eine Genehmigung trotz fehlerhafter Umweltprüfung bereits im vorläufigen Rechtsschutz wegen einer möglichen künftigen Heilung vollziehbar zu erklären. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Mai 2018 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs.1b UmwRG keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs.7 Satz2 VwGO begründet und dass die Frage der Dauer der aufschiebenden Wirkung weiterhin nach den einschlägigen VwGO-Vorschriften zu beurteilen ist. Eine pauschale Befristung der aufschiebenden Wirkung wegen einer möglich nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gerechtfertigt; die Möglichkeit einer Heilung ist in einem gesonderten Verfahren zu klären. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der genannten Ausnahme; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.