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Beschluss

5 LA 179/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstreisen im Sinn des BRKG liegen vor, wenn dienstliche Verrichtungen außerhalb der Dienststätte erbracht werden; es ist möglich, dass ein Beamter mehrere Dienststätten hat. • Die Gewährung von Tagegeld kann entfallen, wenn der mit dem Amt verbundene Mehraufwand für Verpflegung bereits durch eine amtsbezogene Stellenzulage (hier: Feuerwehrzulage) abgegolten ist. • Für die Entstehung des Tagegeldanspruchs sind die Vorschriften des BRKG (2005) materiell maßgeblich; auf einkommensteuerrechtliche Neuregelungen von 2014 kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Tagegeld bei wechselnden Feuerwachen: Anspruchsvoraussetzungen und Abgeltung durch Feuerwehrzulage • Dienstreisen im Sinn des BRKG liegen vor, wenn dienstliche Verrichtungen außerhalb der Dienststätte erbracht werden; es ist möglich, dass ein Beamter mehrere Dienststätten hat. • Die Gewährung von Tagegeld kann entfallen, wenn der mit dem Amt verbundene Mehraufwand für Verpflegung bereits durch eine amtsbezogene Stellenzulage (hier: Feuerwehrzulage) abgegolten ist. • Für die Entstehung des Tagegeldanspruchs sind die Vorschriften des BRKG (2005) materiell maßgeblich; auf einkommensteuerrechtliche Neuregelungen von 2014 kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Der Kläger ist als Oberbrandmeister planstellenmäßig der 2. Wachabteilung der Hauptwache zugeordnet und regelmäßig auch in der Flughafenwache eingesetzt. Im Jahr 2014 leistete er 59 Dienste in der Flughafenwache in 24‑Stunden‑Schichten; er fuhr jeweils von seiner Wohnung zur Flughafenwache (ca. 7 km) und kehrte am Folgetag zurück. Er beantragte Tagegeld für die An‑ und Abreisetage der dortigen Dienste. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Ansprüche für frühere Dienste seien verfallen und für 2014 bestehe kein Anspruch, weil entweder keine Dienstreise vorliege (weil mehrere Dienststätten) oder der Mehraufwand für Verpflegung durch die Feuerwehrzulage abgegolten sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und setzte den Anspruch hälftig fest. Gegen diesen Teil erließ die Beklagte Zulassung der Berufung; der Kläger beantragte ebenfalls Zulassung. • Anwendbares Recht: Für die Anspruchsfrage sind aufgrund der Übergangsregelungen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung von 2005 maßgeblich (§§ 2, 6 BRKG). • Begriff der Dienststätte: Der Begriff "Dienststätte" im BRKG lässt nicht zwingend nur eine Dienststätte zu; nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesgeschichte können je nach Einzelfall mehrere Dienststätten vorliegen, wenn an diesen regelmäßig Dienst verrichtet wird. Maßgeblich können auch dienstherrliche Zuordnungen sein. • Folgen mehrerer Dienststätten: Wenn regelmäßig an mehreren Dienststätten desselben Dienstortes gearbeitet wird, kann das dazu führen, dass an den jeweiligen Tagen jeweils die dortige Wache Dienststätte ist; in diesem Fall liegt keine Dienstreise im Sinn des § 2 Abs. 1 BRKG vor und damit kein Tagegeldanspruch. • Abgrenzung zu einkommensteuerrechtlichen Begriffen: Die Vorinstanz konnte nicht ohne Weiteres auf den einkommensteuerrechtlichen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (Neuregelung 2014) abstellen, weil für den Streitzeitraum das BRKG 2005 gilt und die Verweisung des BRKG auf das EStG primär die Höhe, nicht den Entstehungsgrund des Anspruchs regelt. • Abgeltung durch Stellenzulage: Die Feuerwehrzulage ist als amtsbezogene Stellenzulage dazu bestimmt, typische Mehraufwendungen des Feuerwehrdienstes, insbesondere für Verzehr bei Nachtdiensten, abzugelten. Soweit die Verpflegungsmehraufwendungen typischerweise mit der Ausübung des Feuerwehrdienstes verbunden sind, spricht dies gegen einen separaten Tagegeldanspruch. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger erbrachte typischen Brandbekämpfungs‑ und Hilfeleistungsdienst auf der Flughafenwache; der hieraus resultierende Mehraufwand für Verpflegung dürfte daher durch die Feuerwehrzulage abgegolten sein. • Zulassung der Berufung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in mehreren zentralen Punkten (Begriff der Dienststätte, Reichweite der Abgeltung durch die Zulage), sodass der Zulassungsantrag der Beklagten Erfolg hat; der Zulassungsantrag des Klägers bleibt erfolglos. Die Berufung der Beklagten wird zur Fortführung zugelassen, die Zulassung der Berufung des Klägers wird abgelehnt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers auf der Flughafenwache eine Dienstreise im Sinne des BRKG war oder ob angesichts regelmäßiger Einsätze mehrere Dienststätten anzunehmen sind. Ferner ist zu prüfen, ob die gezahlte Feuerwehrzulage die typischen Verpflegungsmehraufwendungen des Feuerwehrdienstes abdeckt und damit einen Tagegeldanspruch ausschließt. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 87/18 geführt; die Begründung der Berufung ist binnen Monatsfrist einzureichen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.