Beschluss
13 ME 170/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Beiordnung eines Verfahrenspflegers ist vom Prozessgericht zu entscheiden; der Vorsitzende ist nur zur anordnenden Entscheidung zuständig.
• §62 Abs.4 VwGO in Verbindung mit §57 Abs.1 ZPO dient dem Schutz der Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei gegen eine nicht prozessfähige Passivpartei; eine Bestellung für eine Aktivpartei ist regelmäßig nicht geboten.
• Ein Verzug, bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur, wenn konkrete Gefahr nicht wiedergutzumachender Nachteile besteht.
• Wenn die antragstellende Partei sich selbst für prozessfähig hält und die Prozessfähigkeit bestritten ist, gilt sie im Verfahren als prozessfähig; liegt sie aber auf mangelnder Prozessfähigkeit, hat sie zunächst eigene Abhilfemöglichkeiten zu nutzen (Bevollmächtigung, Bestellung eines Betreuers).
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Verfahrenspflegers • Der Antrag auf Beiordnung eines Verfahrenspflegers ist vom Prozessgericht zu entscheiden; der Vorsitzende ist nur zur anordnenden Entscheidung zuständig. • §62 Abs.4 VwGO in Verbindung mit §57 Abs.1 ZPO dient dem Schutz der Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei gegen eine nicht prozessfähige Passivpartei; eine Bestellung für eine Aktivpartei ist regelmäßig nicht geboten. • Ein Verzug, bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur, wenn konkrete Gefahr nicht wiedergutzumachender Nachteile besteht. • Wenn die antragstellende Partei sich selbst für prozessfähig hält und die Prozessfähigkeit bestritten ist, gilt sie im Verfahren als prozessfähig; liegt sie aber auf mangelnder Prozessfähigkeit, hat sie zunächst eigene Abhilfemöglichkeiten zu nutzen (Bevollmächtigung, Bestellung eines Betreuers). Die Antragstellerin beantragte die Beiordnung eines Verfahrenspflegers wegen angeblicher Prozessunfähigkeit und geistiger Krankheit im Zusammenhang mit beabsichtigten Beschwerden gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Sie galt im Verfahren als aktiv Beteiligte, nicht als gegenwärtig in Anspruch genommene Passivpartei. Es wurde kein gesetzlicher Vertreter benannt. Die Antragstellerin stellte beim Oberverwaltungsgericht einen gesonderten Antrag vom 14. Mai 2018 zur Bestellung eines Verfahrenspflegers. Sie vertrat teils die Ansicht, prozessfähig zu sein, teils die Auffassung mangelnder Prozessfähigkeit. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Voraussetzungen des §62 Abs.4 VwGO i.V.m. §57 Abs.1 ZPO sowie das Vorliegen eines dringenden Verzugsschadens. Es waren keine Umstände ersichtlich, die eine analoge Anwendung der Vorschriften auf eine Aktivpartei rechtfertigten oder eine nicht wiedergutzumachende Rechtsgefahr belegten. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers trifft das Prozessgericht; die Befugnis des Vorsitzenden nach §57 Abs.1 ZPO beschränkt sich auf anordnende Entscheidungen. • Tatbestandsvoraussetzungen des §62 Abs.4 VwGO i.V.m. §57 Abs.1 ZPO liegen nicht vor, weil diese Regelung den Schutz der Aktivpartei gegenüber einer nicht prozessfähigen Passivpartei bezweckt; die Antragstellerin ist als Aktivpartei nicht erfasst. • Keine analoge Anwendung: Der Zweck der Norm — Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei — erfordert die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Aktivpartei nicht; es bestehen auch keine besonderen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. • Fehlende Dringlichkeit: Es ist keine Gefahr durch Verzug dargetan, die nur durch Bestellung eines Verfahrenspflegers abzuwehren wäre. • Prozessfähigkeit: Hält sich die Antragstellerin selbst für prozessfähig, gilt sie für das Verfahren, soweit es um die Klärung der Prozessfähigkeit geht, als prozessfähig; legt sie hingegen mangelnde Prozessfähigkeit zugrunde, muss sie zunächst eigene Abhilfemaßnahmen ergreifen (Bevollmächtigung nach §173 S.1 VwGO i.V.m. §51 Abs.3 ZPO oder Betreuung nach §1896 BGB). • Keine Anhaltspunkte für Unfähigkeit, notwendige Schritte zu veranlassen oder für das Vorliegen nicht wiedergutzumachender Nachteile bis zum Wegfall des Prozesshindernisses. • Folge: Mangels Anwendungsvoraussetzungen und Dringlichkeit ist der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers zurückzuweisen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die einschlägigen Voraussetzungen des §62 Abs.4 VwGO i.V.m. §57 Abs.1 ZPO nicht erfüllt sind, weil die Norm die Bestellung eines kurzzeitigen Vertreters nur gegenüber einer nicht prozessfähigen Passivpartei zum Schutz der Aktivpartei vorsieht und keine entsprechende Anwendung auf die aktive Antragstellerin gerechtfertigt ist. Außerdem liegt keine dringende Gefahr durch Verzug vor, die nur durch einen Verfahrenspfleger abgewendet werden könnte. Soweit die Antragstellerin ihre eigene Prozessfähigkeit bestreitet, hat sie zunächst eigene Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Bevollmächtigung Dritter oder die Beantragung einer Betreuung; konkrete Anhaltspunkte, dass sie dazu nicht in der Lage wäre oder dass ohne Verfahrenspfleger nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, wurden nicht aufgezeigt. Daher war der Antrag endgültig zurückzuweisen; der Beschluss ist unanfechtbar.