Beschluss
13 PS 155/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag zu entbinden, wenn er einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 VwGO geltend macht (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
• Die Berufung in den Vorbereitungsdienst einer Pfarrverwalterin macht die Betroffene kraft ihrer sakramentalen und gottesdienstlichen Aufgaben zur Geistlichen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
• Während der Vorbereitungs- und Probezeit stehen dem Pfarrverwalter Rechte zu, die gottesdienstliche Verrichtungen einschließen; damit besteht das Ablehnungsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Berufung in Pfarrverwalterdienst • Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag zu entbinden, wenn er einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 VwGO geltend macht (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO). • Die Berufung in den Vorbereitungsdienst einer Pfarrverwalterin macht die Betroffene kraft ihrer sakramentalen und gottesdienstlichen Aufgaben zur Geistlichen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Während der Vorbereitungs- und Probezeit stehen dem Pfarrverwalter Rechte zu, die gottesdienstliche Verrichtungen einschließen; damit besteht das Ablehnungsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die ehrenamtliche Richterin A. beantragt die Entbindung von ihrem Amt in der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover. Sie ist in den Vorbereitungsdienst einer Pfarrverwalterin der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche B. berufen worden und wurde der Kirchengemeinde C.-D. zugewiesen. Während der Vorbereitungs- und anschließenden Probezeit soll sie Gottesdienste, Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Beerdigungen mitverrichten und im Umfang der Hälfte des vollen Dienstes tätig sein. Mit Schreiben vom 23. April 2018 macht sie den Ablehnungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geltend. Das Gericht prüft, ob dadurch die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO vorliegen. • Rechtliche Grundlage für die Entbindung ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; danach ist auf Antrag zu entbinden, wenn ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wird. • Die Ernennung in den Vorbereitungsdienst begründet eine Stellung als Geistliche bzw. Religionsdienerin im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil die Tätigkeit die Führung, Betreuung, religiöse Unterweisung und Durchführung gottesdienstlicher Handlungen umfasst. • Nach dem Pfarrverwaltergesetz steht einem Pfarrverwalter während der Probezeit das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu; bereits die Ausbildungs- und Vorbereitungszeit umfasst gottesdienstliche Aufgaben wie Taufen, Trauungen und Beerdigungen. • Da die Antragstellerin nach den vorgelegten Schreiben in der Vorbereitungszeit der Kirchengemeinde zugewiesen ist und diese gottesdienstlichen Verrichtungen ausübt, ist der Ablehnungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegeben und damit die Entbindung zu gewähren. Die Antragstellerin wird auf ihren Antrag von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin in der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover entbunden. Das Gericht hat entschieden, weil die Berufung in den Vorbereitungsdienst einer Pfarrverwalterin sie zur Geistlichen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO macht und sie während der Vorbereitungs- und Probezeit gottesdienstliche Aufgaben wahrnimmt. Damit liegt ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, der nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die Entbindung zur Folge hat. Die Entscheidung schützt die verfassungsrechtlich verankerte Trennung und besondere Stellung religiöser Amtsträger gegenüber richterlichen Funktionen.