Beschluss
7 LA 54/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung muss jeweils konkret einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zugeordnet und unter konkreter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden.
• Eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, die an die Zuverlässigkeit des Anzeigeerstellers anknüpft, kann eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung sein und somit nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer einer Abspaltung übergehen.
• Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind auch straf-, straßen- und zivilrechtliche Verstöße sowie wiederholte systematische Rechtsverstöße heranzuziehen; die Bewertung richtet sich nach dem Gesamteindruck und dem Bezug zum Schutzgut.
• Ein Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe weder substantiiert dargelegt noch als erfüllt erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: höchstpersönliche Untersagungsverfügung und Anforderungen an Zulassungsantrag • Der Zulassungsantrag zur Berufung muss jeweils konkret einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zugeordnet und unter konkreter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden. • Eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, die an die Zuverlässigkeit des Anzeigeerstellers anknüpft, kann eine höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung sein und somit nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer einer Abspaltung übergehen. • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind auch straf-, straßen- und zivilrechtliche Verstöße sowie wiederholte systematische Rechtsverstöße heranzuziehen; die Bewertung richtet sich nach dem Gesamteindruck und dem Bezug zum Schutzgut. • Ein Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe weder substantiiert dargelegt noch als erfüllt erkennbar sind. Die Klägerin wandte sich gegen eine von der Beklagten erlassene Untersagungsverfügung vom 13.01.2014, mit der ihr sofort jede weitere Sammlung von Abfällen im Stadtgebiet untersagt und die Entfernung aufgestellter Sammelcontainer angeordnet wurde. Die Klägerin begehrte die Aufhebung dieses Bescheids; das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 18.05.2017 ab. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und machte mehrere Zulassungsgründe geltend, unter anderem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel. Streitgegenstand ist insbesondere, ob durch eine vorherige Abspaltung Teile des Betriebes und damit Rechte und Pflichten auf eine C. GmbH übergegangen seien und ob die Untersagungsverfügung eine übertragbare oder eine höchstpersönliche Verpflichtung darstellt. Die Klägerin rügte ferner die Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs und die Reichweite heranzuziehender Prüfungskriterien. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag geprüft und zurückgewiesen. • Formelle Anforderungen: Nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO muss der Zulassungsantrag binnen zwei Monaten die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, und die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO konkret und zugeordnet dargelegt werden; Vermengungen führen zur Unzulässigkeit oder Schwächung des Antrags. • Zulässigkeit des Antrags: Der Senat sieht die formellen Anforderungen als grundsätzlich erfüllbar an, setzt den Klägerin aber nur zugunsten teilweise Bedenken beiseite, weil zumindest rudimentär erkennbar ist, welche Einwendungen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützt werden sollen. • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Klägerin substantiiert nicht hinreichend, dass gewichtige Gegenargumente gegen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils vorliegen; die Rügen zur Wirkung der Abspaltung und zur Zuverlässigkeitsprognose überzeugen nicht. • Höchstpersönlichkeit der Untersagungsverfügung: Nach Rechts- und Tatsachenbewertung ist die Untersagungsverfügung an die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin geknüpft und damit höchstpersönlich; bei einer Abspaltung bleibt die Verpflichtung regelmäßig beim übertragenden Rechtsträger. • Folgen der Abspaltung: Bei Abspaltung verbleiben höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Pflichten grundsätzlich beim übertragenden Rechtsträger; die Anzeige nach § 18 Abs.1 KrWG begründet keine übergangsfähige öffentlich-rechtliche Rechtsposition, sodass die angezeigte Sammlung formal bei der Klägerin verbleibt. • Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs: Maßgeblich sind die zu § 35 GewO entwickelten Grundsätze; auch straßen- und privatrechtliche Verstöße sowie wiederholte, systematische Pflichtverletzungen sind bei der Prognose der Zuverlässigkeit relevant, wobei der Zusammenhang zum Schutzgut und die Gesamtschau entscheidend sind. • Keine besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die von der Klägerin angeführte Auslegungsfrage des Zuverlässigkeitsbegriffs ist nicht hinreichend konkret formuliert und lässt sich nach vorhandener Rechtsprechung beantworten. • Kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Es ist kein verfahrensrechtlicher Fehler dargetan worden, der das Urteil beeinflussen könnte. • Rechtskraft und Kosten: Mit Ablehnung der Zulassung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses. Die Untersagungsverfügung knüpft an die persön liche Zuverlässigkeit der Klägerin und ist als höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht durch die Abspaltung auf die C. GmbH übergegangen. Soweit die Klägerin die Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs rügt, rechtfertigen ihre Ausführungen keine abweichende Entscheidung; relevante Verstöße und deren systematischen Charakter bleiben maßgeblich für die Prognose der Unzuverlässigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.