Beschluss
8 PA 5/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat, auch wenn das vorläufige Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in der summarischen Prüfung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache erforderlich; diese fehlte hier.
• Eine einstweilige Anordnung zur Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt nur bei rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht; eine solche lag nicht vor.
• Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern, gewährt ihnen aber gegenüber einwanderungspolitischen Belangen nur eingeschränkten Gewicht.
• Die tatsächliche und zwingende Angewiesenheit auf wesentliche Lebenshilfe im Inland ist erforderlich, um familiäre Bindungen einwanderungspolitisch vorzuziehen; bloß erleichternde Betreuung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Einreise-/Aufenthaltskonflikt abgewiesen • Über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat, auch wenn das vorläufige Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in der summarischen Prüfung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache erforderlich; diese fehlte hier. • Eine einstweilige Anordnung zur Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt nur bei rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht; eine solche lag nicht vor. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern, gewährt ihnen aber gegenüber einwanderungspolitischen Belangen nur eingeschränkten Gewicht. • Die tatsächliche und zwingende Angewiesenheit auf wesentliche Lebenshilfe im Inland ist erforderlich, um familiäre Bindungen einwanderungspolitisch vorzuziehen; bloß erleichternde Betreuung genügt nicht. Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die zuständige Behörde im Wege einstweiliger Anordnung zur Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu verpflichten. Die Antragstellerin zu 1. machte geltend, sie betreue ihren Vater und Großvater so, dass deren Abschiebung rechtlich unmöglich sei; ihr Sohn/Angehöriger war als weiterer Antragsteller beteiligt. Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte die Prozesskostenhilfe ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Die Antragstellerinnen behaupteten, die Betreuung sei für die Erkrankten unerlässlich (Dialysepflichtigkeit des Vaters, Bluthochdruck und Kniearthrose des Großvaters). Die Gerichte prüften summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Frage, ob eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt. Im Beschwerdeverfahren erklärten die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für in der Hauptsache erledigt, dennoch entschied der Senat über die Beschwerde. • Zuständigkeit: Die Beschwerde über die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe fällt nicht unter § 87a Abs.1 Nr.3 VwGO; entscheidend ist, dass die PKH-Beschwerde kein Nebenverfahren ist, weshalb der Senat entscheidet. • Sommerliche Prüfung der Erfolgsaussicht: Nach § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist im PKH-Verfahren nur summarisch zu prüfen; es fehlt hier die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache. • Keine Bewilligungsreife für einstweilige Anordnung: Selbst bei Bewilligungsreife käme eine Verpflichtung zur Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG nicht in Betracht, da keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung dargelegt ist. • Art.6 GG und familiäre Bindungen: Art.6 Abs.1 GG schützt auch Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern; deren Gewicht gegenüber aufenthaltsrechtlichen Interessen ist jedoch in der Regel geringer und verlangt bei Erwachsenenschutz die Darlegung einer zwingenden Angewiesenheit auf wesentliche Lebenshilfe im Inland. • Fehlender Vortrag zur zwingenden Lebenshilfe: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Vater und Großvater zwingend und ausschließlich auf eine in Deutschland erhältliche, wesentliche Lebenshilfe angewiesen sind; die angegebenen Erkrankungen begründen allein keine solche Angewiesenheit. • Konkret befundenes Nichtvorliegen: Dialysepflicht des Vaters rechtfertigt keine Begleitpflicht für Wege zum Dialysezentrum; für den Großvater reichen Bluthochdruck und Kniearthrose samt unbestimmten Angaben zu kurzen Hinfälligkeiten nicht aus, um Hilfe bei Medikamenteneinnahme, Körperpflege oder Arztterminwahrnehmung als zwingend darzustellen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründet ist dies damit, dass im summarischen PKH-Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache festgestellt werden konnte und ferner keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach §60a Abs.2 AufenthG vorliegt. Die familiären Bindungen der Antragstellerin zu 1. wiegen nicht so schwer, dass sie einwanderungspolitische Belange zurückdrängen würden, weil eine zwingende Angewiesenheit der Pflegebedürftigen auf wesentliche Lebenshilfe in Deutschland nicht substantiiert dargetan wurde. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufige Duldung; der Senat bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung.