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Beschluss

13 ME 397/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache zurückgewiesen. • Ein Wechsel des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde beendet die örtliche Zuständigkeit der bisherigen Behörde; eine Zuständigkeitskonservierung kommt nur bei Zustimmung der neuen Behörde in Betracht. • Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO gegen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nach § 113 Abs. 5 VwGO in der Sache keinen Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung bei Zuständigkeitswechsel unbegründet • Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache zurückgewiesen. • Ein Wechsel des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde beendet die örtliche Zuständigkeit der bisherigen Behörde; eine Zuständigkeitskonservierung kommt nur bei Zustimmung der neuen Behörde in Betracht. • Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO gegen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nach § 113 Abs. 5 VwGO in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 11 A 6272/17, mit der sie die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 2. August 2017 die Verlängerung bzw. Erteilung versagt; der Antrag richtet sich gegen Ziffern 2 und 3 dieses Bescheides. Zwischenzeitlich sind die Antragstellerin und ihr Ehemann in eine andere Stadt in Nordrhein-Westfalen verzogen. Die bisherige niedersächsische Ausländerbehörde erklärte, eine Zuständigkeitskonservierung nicht vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsinstanz lehnte den begehrten einstweiligen Rechtsschutz ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist damit vorrangig, ob die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage anzuordnen ist und ob wegen des Zuständigkeitswechsels materielle Erfolgsaussichten bestehen. • Eingeschränkter Prüfungsumfang: Der Senat prüft nur die Beschwerdebegründung entsprechend § 146 Abs. 4 VwGO. • Materielle Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Klage in der Hauptsache offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat. • Unzulässigkeit der begehrten Leistungsklage: Die Hauptsache wird als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1, 2. Alt. VwGO geführt; eine solche Klage kann nach § 113 Abs.5 VwGO nicht Erfolg haben. • Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners: Durch den Wegzug in den Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt endete die örtliche Zuständigkeit der niedersächsischen Ausländerbehörde (§ 71 Abs.1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs.1 Nr.3 VwVfG). • Keine Zuständigkeitskonservierung: Eine Beibehaltung der Zuständigkeit gemäß § 3 Abs.3 VwVfG i.V.m. landesrechtlichen Regelungen kommt nicht in Betracht, da der bisherige Antragsgegner seine Zustimmung nicht erklärt hat. • Fehlender isolierter Anfechtungsantrag: Die Antragstellerin hat in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gegen den ehemals zuständigen Bescheid als Alternative geltend gemacht; deswegen ist über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage nicht zu entscheiden. • Unklare Darlegungen zur Abschiebungsandrohung: Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus Ziffer 5 des Bescheides hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, warum ihr Eilrechtsschutz zu Unrecht versagt worden sei. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Hauptsache voraussichtlich erfolglos ist, insbesondere weil die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1, 2. Alt. VwGO geführt wird und nach § 113 Abs.5 VwGO in dieser Form keinen Erfolg haben kann, sowie weil durch den Wohnsitzwechsel die örtliche Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde entfallen ist und diese eine Zuständigkeitskonservierung nicht erklärt hat. Damit fehlt es an der Passivlegitimation des bisherigen Antragsgegners für einen Anspruch aus § 25 Abs.5 AufenthG. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und der beantragte einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren.