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Beschluss

10 LA 21/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, auch wenn ihr die Personensorge entzogen wurde. • Eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auf Fälle, in denen nur ein Elternteil (die Mutter) vorhanden ist und dieser nachträglich das Sorgerecht entzogen wurde, ist wegen fehlender Gesetzeslücke ausgeschlossen. • Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 VwGO nicht zuzulassen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Richtigkeitszweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Jugendhilfe richtet sich nach Aufenthaltsort der Mutter trotz entzogenen Sorgerechts • Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, auch wenn ihr die Personensorge entzogen wurde. • Eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auf Fälle, in denen nur ein Elternteil (die Mutter) vorhanden ist und dieser nachträglich das Sorgerecht entzogen wurde, ist wegen fehlender Gesetzeslücke ausgeschlossen. • Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 VwGO nicht zuzulassen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Richtigkeitszweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt sind. Die Klägerin gewährte seit November 2012 durchgehend Jugendhilfeleistungen für die minderjährige A. B. Die Kindesmutter verlor bereits 2011 das Sorgerecht und zog ab 25. Juli 2013 mit dem Kind in den Bereich des Beklagten. Das Kind war vom 11. November 2014 bis 21. August 2015 auf Kosten des Beklagten in Obhut und fremd untergebracht. Die Klägerin machte Erstattung für erbrachte Leistungen geltend; die Klägerin wurde zur Erstattung von 1.075,67 Euro verurteilt, die Widerklage des Beklagten über 28.014,02 Euro wurde abgewiesen. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und berief sich darauf, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII sei analog anzuwenden, weil der Mutter das Sorgerecht entzogen worden sei; er rügte zudem Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Frage. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmt; maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, auch wenn ihr die Personensorge entzogen ist. • Analogie setzt eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke voraus; eine solche Lücke fehlt hier, da § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit unabhängig vom sorgerechtlichen Status regelt. • Die Auslegung von § 86 SGB VIII ergibt, dass die weitergehenden Regelungen des Abs. 2, 3 und 5 nur für Konstellationen mit zwei Elternteilen und auseinanderfallenden Aufenthalten einschlägig sind; bei nur einem Elternteil kommt es allein auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt an. • Eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII würde die gesetzliche Systematik umkehren und die dynamische Zuständigkeit unterlaufen, was dem Zweck der Regelungen zuwiderliefe und bereits von höchstrichterlicher Rechtsprechung begrenzt worden ist. • Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, und es ist kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel dargetan. • Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Beklagten aufgegriffen und substantiiert begründet, warum eine Analogie ausscheidet; deshalb ist das Zulassungsverfahren unbegründet. • Folgerichtig ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen; mit der Zurückweisung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die vom Beklagten vorgebrachten Rechts- und Verfahrensrügen sind nicht ausreichend substantiiert, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel zu begründen. Die maßgebliche Norm für die örtliche Zuständigkeit ist § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII; danach bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, unabhängig davon, ob ihr die Personensorge entzogen wurde. Eine analoge Erweiterung des statischen Ausnahmefalls des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auf die vorliegende Konstellation kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke besteht und eine solche Auslegung dem gesetzgeberischen Zweck widerspräche. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 29.089,69 Euro festgesetzt.