Beschluss
12 ME 3/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
5mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerde gegen eine vom VG getroffene Zwischenentscheidung ist unzulässig, wenn das Interesse am Erfolg der Beschwerde infolge Erledigung entfallen ist.
• Eine Zwischenregelung des VG kann verfahrensleitende Bedeutung haben und unterfällt regelmäßig dem Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
• Das Kostenrisiko des Beschwerdeführers rechtfertigt nicht notwendigerweise die Fortführung einer Beschwerde gegen eine bereits erledigte Zwischenentscheidung.
• Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zwischenentscheidung mangels Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung unzulässig • Beschwerde gegen eine vom VG getroffene Zwischenentscheidung ist unzulässig, wenn das Interesse am Erfolg der Beschwerde infolge Erledigung entfallen ist. • Eine Zwischenregelung des VG kann verfahrensleitende Bedeutung haben und unterfällt regelmäßig dem Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. • Das Kostenrisiko des Beschwerdeführers rechtfertigt nicht notwendigerweise die Fortführung einer Beschwerde gegen eine bereits erledigte Zwischenentscheidung. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Genehmigungsbehörde erteilte am 25.10.2016 die Genehmigung zum Bau und Betrieb von drei Windenergieanlagen und ordnete sofortige Vollziehung an. Ein Nachbar legte Widerspruch ein und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte im Beschluss vom 19.10.2017 formelle Mängel bei der Vorprüfung fest und stellte insoweit die aufschiebende Wirkung wieder her bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids. Die Genehmigungsbehörde hielt die Mängel für geheilt und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.11.2017 zurück. Die Antragstellerin beantragte am 17.11.2017 im einstweiligen Verfahren die Änderung des Beschlusses und eine Zwischenentscheidung wegen drohender wirtschaftlicher Nachteile. Das VG erließ am 01.12.2017 die beantragte Zwischenentscheidung, hob die vorherige Anordnung für die Zeit nach Zustellung dieses Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über den Änderungsantrag ab und gab eine Rechtsmittelbelehrung. Der Nachbar legte hiergegen Beschwerde ein. Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständliche Zwischenentscheidung durch Zeitablauf erledigt und damit kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Beschwerde mehr gegeben sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und die hiervon betroffene Zwischenentscheidung durch Zeitablauf erledigt sind; nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 14.11.2017 endete die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spätestens mit Ablauf des 14.12.2017. • Rechtsschutzinteresse: Tritt Erledigung zwischen den Instanzen ein, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, eine bereits erledigte Zwischenentscheidung für wirkungslos erklären zu lassen. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Es kann offen bleiben, ob Zwischenentscheidungen verfahrensleitenden Charakter haben und dem Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO unterfallen; jedenfalls entfällt hier das Rechtsschutzinteresse unabhängig davon durch Erledigung. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Beschwerdeverfahren ist kostenrechtlich selbstständig, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. • Sonstige Erwägungen: Die vom Beschwerdeführer angeführten Nachteile und das Kostenrisiko sind allenfalls im einzustellenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu berücksichtigen; zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren fallen für ein solches Verfahren regelmäßig nicht an. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 01.12.2017 wurde verworfen. Begründend führte das Gericht aus, dass die angegriffene Zwischenentscheidung durch Zeitablauf erledigt ist und damit kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Beschwerde besteht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht beteiligt hatten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.