Beschluss
4 PA 283/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Wohnungsinhabern haften diese nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner; die Landesrundfunkanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie den Beitrag fordert.
• Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners bedarf in der Regel keiner gesonderten Begründung; dem Ermessen sind nur durch Willkürverbot und offenkundige Unbilligkeit Grenzen gesetzt.
• Die Mittellosigkeit eines Gesamtschuldners ist grundsätzlich kein zu berücksichtigender Billigkeitsgrund bei der Gesamtschuldnerauswahl, da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befreiung nach § 4 RBStV vorgesehen hat.
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsverfolgung überwiegend aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerauswahl bei Rundfunkbeitragsfestsetzung: Mittellosigkeit kein vorrangiger Billigkeitsgrund • Bei mehreren Wohnungsinhabern haften diese nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner; die Landesrundfunkanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie den Beitrag fordert. • Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners bedarf in der Regel keiner gesonderten Begründung; dem Ermessen sind nur durch Willkürverbot und offenkundige Unbilligkeit Grenzen gesetzt. • Die Mittellosigkeit eines Gesamtschuldners ist grundsätzlich kein zu berücksichtigender Billigkeitsgrund bei der Gesamtschuldnerauswahl, da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befreiung nach § 4 RBStV vorgesehen hat. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsverfolgung überwiegend aussichtslos erscheint (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Kläger lebt mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Beklagte setzte für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2016 Rundfunkbeiträge fest und nahm Kläger und Mutter als nebeneinander haftende Beitragsschuldner in Anspruch. Der Kläger bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und machte geltend, er verfüge über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen, während die Mutter Renteneinkünfte, Vermögen und Hauseigentum habe. Der Kläger wandte ein, die Behörde habe ihr Ermessen bei der Auswahl des Anspruchsnehmers fehlerhaft ausgeübt, da stattdessen die wirtschaftlich leistungsfähigere Mutter in Anspruch genommen werden müsse. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 1, 2 und 3 RBStV bestimmen, dass für jede Wohnung deren Inhaber als Beitragsschuldner haften; Inhaber ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Daraus folgt Gesamtschuldnerschaft gemäß § 44 AO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 RBStV. • Ermessensausübung: Die Landesrundfunkanstalt darf nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie den Beitrag fordert; hierfür gilt ergänzend § 421 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Rangfolge der Verpflichteten sieht das Recht nicht vor. • Reichweite des Ermessens: Der Ermessensspielraum ist weit, denn die gesamtschuldnerische Haftung dient der Verwaltungsvereinfachung und soll verhindern, dass die Behörde Daten aller Bewohner ermitteln muss. Daher bedarf die Auswahl in der Regel keiner besonderen Begründung; Begrenzungen ergeben sich lediglich aus dem Willkürverbot und offenkundiger Unbilligkeit. • Befreiungsregelung als Lösung für Mittellosigkeit: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV geschaffen, sodass die Mittellosigkeit eines Mitbewohners nicht bereits bei der Gesamtschuldnerauswahl als billiger Grund zu berücksichtigen ist. Ein mittelloser Schuldner hat kein subjektives Recht darauf, dass seine Armut die Auswahl zu seinen Gunsten beeinflusst; sein Schutz läuft über das Befreiungsverfahren. • Verfahrensrechtliche Folge: Da die Rechtsverfolgung des Klägers überwiegend aussichtslos ist, war die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO rechtmäßig. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 127 Abs. 4 ZPO). • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die Ablehnung war wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten rechtmäßig. Die Verwaltung durfte in Ausübung ihres weiten Ermessens den Kläger als einen von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch nehmen, ohne die Mittellosigkeit des Klägers zugunsten der wirtschaftlich leistungsfähigeren Mutter zu berücksichtigen. Der gesetzliche Regelungsrahmen räumt statt dessen einen separaten Befreiungsanspruch nach § 4 RBStV ein, der im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Dem Kläger werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.