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Beschluss

2 NB 1759/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländischer Bewerber hat keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 12 GG auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes; Art. 12 GG schützt nur Deutsche. • Eine Ausländerquote in der Vergabeverordnung-Stiftung bezieht sich auf die innerkapazitäre Vergabe nach der ZZ-VO und begründet keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung. • Fehlende landesrechtliche Regelungen zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze schließen einen Anspruch aus; Art. 4 Abs. 1 NV begründet ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche. • Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährt Ausländern keine durchsetzbare Prärogative gegenüber der speziell deutschen Berufsfreiheit des Art. 12 GG. • Eilbedürftigkeit kann vorliegen bei Studienwunsch wegen Zeitverlust, reicht aber nicht, wenn der Anspruch substantiiert fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch ausländischer Bewerber auf außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium • Ein ausländischer Bewerber hat keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 12 GG auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes; Art. 12 GG schützt nur Deutsche. • Eine Ausländerquote in der Vergabeverordnung-Stiftung bezieht sich auf die innerkapazitäre Vergabe nach der ZZ-VO und begründet keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung. • Fehlende landesrechtliche Regelungen zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze schließen einen Anspruch aus; Art. 4 Abs. 1 NV begründet ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche. • Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährt Ausländern keine durchsetzbare Prärogative gegenüber der speziell deutschen Berufsfreiheit des Art. 12 GG. • Eilbedürftigkeit kann vorliegen bei Studienwunsch wegen Zeitverlust, reicht aber nicht, wenn der Anspruch substantiiert fehlt. Der afghanische Antragsteller begehrt vorläufig die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität (außerkapazitär) für das 1. Fachsemester. Er hatte erfolglos versucht, einen innerkapazitären Studienplatz über die Ausländerquote nach den landesrechtlichen Vergaberegeln zu erhalten. Der Antragsteller legte ein 12. Klasse-Abschlusszeugnis aus Afghanistan und ein Feststellungszeugnis des Studienkollegs (Schwerpunkt M) vor; damit ist er grundsätzlich studienberechtigt. Die Antragsgegnerin vergibt keine außerkapazitär vorgesehenen vorklinischen Studienplätze, und es fehlen landesrechtliche Regelungen, die Ausländern ein Recht auf außerkapazitäre Zuweisung einräumen würden. Das Verwaltungsgericht hatte das außerkapazitäre Begehren abgelehnt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Eilbedarf wurde bejaht, da ein Zeitverlust beim Studiumseintritt drohte. • Der Antragsteller ist aufgrund seines ausländischen Abschlusses in Verbindung mit der Feststellungsprüfung grundsätzlich für die Aufnahme bestimmter Studiengänge qualifiziert (§ 18 Abs. 11 NHG sowie StudKVO/rahmenrechtliche Regelungen zur Feststellungsprüfung). • Ein unmittelbarer Anspruch auf außerkapazitäre Zuweisung lässt sich nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten, weil dieses Grundrecht ausschließlich Deutschen zusteht; daraus folgend besteht kein verfassungsrechtlicher Durchsetzungsanspruch für Ausländer. • Die Vergabeverordnung-Stiftung gewährt Ausländerquoten für die innerkapazitäre Vergabe (vgl. §§ 6, 23), bezieht sich aber ersichtlich auf die in der ZZ-VO festgesetzten Kapazitäten und regelt nicht den Anspruch auf außerkapazitäre Plätze. § 24 nennt nur Fristen, nicht den begünstigten Personenkreis. • Mangels ausdrücklicher landesrechtlicher Regelung können außerkapazitäre Studienplätze nicht einfach nach innerkapazitärer Quote hochgerechnet werden; systematisch wäre dies unzulässig, weil andere Vorwegabzüge und Auswahlkriterien unberücksichtigt blieben. • Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) begründet für Ausländer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zulassung zur Berufsausbildung, da die speziell gewährleistete Berufsfreiheit des Art. 12 GG deutschen Staatsangehörigen vorbehalten ist. • Art. 4 Abs. 1 NV (Recht auf Bildung) hat Staatszielcharakter und bedarf gesetzlicher Konkretisierung; ohne hinreichende Anknüpfungspunkte zum Land Niedersachsen begründet sie keinen unmittelbaren Anspruch des Antragstellers. • Weil die Antragsgegnerin bei ihr keine vorklinischen Studienplätze anbietet, kann zudem kein Anspruch auf einen vorklinischen außerkapazitären Platz bestehen. • Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist gegeben wegen des drohenden Zeitverlusts beim Studienbeginn, dies ändert jedoch nichts an der fehlenden materiellen Anspruchsgrundlage. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Zwar ist der Antragsteller für die Aufnahme eines dem Studienkolleg-Schwerpunkt zugeordneten Medizinstudiums grundsätzlich qualifiziert, ein formeller Anspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes besteht jedoch nicht. Weder Art. 12 GG noch Art. 2 GG begründen für Ausländer einen durchsetzbaren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, und landesrechtliche Regelungen, die eine solche Zuweisung an Ausländer vorsehen würden, fehlen. Die Ausländerquote der Vergabeverordnung-Stiftung bezieht sich auf die innerkapazitäre Vergabe und führt nicht zur Durchbrechung dieser Rechtslage. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Beschwerdeverfahren ist damit erfolglos geblieben.